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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Sicherheitskonzeptes zur Fußballweltmeisterschaft 2006 (G-SIG: 16010149)

Überprüfungskriterien und -verfahren, rechtliche Möglichkeiten überprüfter Personen <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

09.02.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/42823. 01. 2006

Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Sicherheitskonzeptes zur Fußballweltmeisterschaft 2006

der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland, Monika Lazar, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2006 (Fußball-WM 2006) werden Personengruppen, wie Journalisten, Betreuer, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Sanitätsdiensten und andere Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu den Stadien erhalten, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern unterzogen. Betroffen sind über 250 000 Personen, die ohne Ticket Zugang zu den Stadien erhalten.

Im Rahmen eines besonderen „Akkreditierungsverfahrens“ gibt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein „empfehlendes Votum“ ab, das beim Bundeskriminalamt (BKA) in ein „sicherheitsbehördliches Gesamtvotum“ aller beteiligten Überprüfungsstellen einfließt. Dieses Gesamtvotum übermittelt das BKA als „sicherheitsbehördliche Empfehlung“ an das Organisationskomitee Deutschland der FIFA Fußball-WM 2006 (OK). Die Entscheidung über den Zugang trifft zwar das Organisationskomitee. Es wird sich aber in der Praxis an die Empfehlung der Sicherheitsbehörden halten.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Fußball-WM 2006 für eine erforderliche Maßnahme. Sie dürfen jedoch nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage durchgeführt werden. Die zur Fußball-WM 2006 durchgeführten Akkreditierungsverfahren mit besonderer Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere in ihr verfassungsmäßiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Eingriff kann bei einer Übermittlung fehlerhafter Informationen sogar zu einem Arbeitsplatzverlust der Betroffenen führen, was einen erheblichen Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit bedeutet. Bei derartigen Informationen über Journalisten kann in einem solchen Fall auch die Presse- und Rundfunkfreiheit beeinträchtigt sein.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des „Akkreditierungsverfahrens“ durchgeführt?

Trifft es zu, dass die Zulässigkeitsüberprüfung einzig auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen erfolgt?

2

Wie begründet die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der Effizienz der Arbeit der Sicherheitsbehörden die unterschiedslose Gleichbehandlung aller „Akkreditierungsfälle“?

Hält es die Bundesregierung für erforderlich, auch die Personen einer derart umfassenden Überprüfung zu unterziehen, die zum Teil seit Jahren auch bei sportlichen Großveranstaltungen in Fußballstadien ohne jede Beanstandung tätig sind?

3

Besteht eine entsprechende Regelung für die Verarbeitung, Speicherung und den späteren Umgang mit diesen Daten?

Wenn nein, gibt es Pläne eine solche Regelung zum Schutz der Betroffenen einzuführen?

4

Werden auch die – laut FIFA mehreren Tausend in 80 Bereichen eingesetzten – Ehrenamtlichen (Volunteers) der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen?

Wenn ja, werden diese Personen nach den für die übrigen Personengruppen geltenden Verfahrensregelungen und inhaltlichen Kriterien beurteilt?

Wenn nicht, wie wird die unterschiedlich Behandlung begründet?

5

Auf Grund welcher Kriterien bewerten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden die Zuverlässigkeit der Betroffenen?

Welche Informationen von welchen Behörden fließen in das „sicherheitsbehördliche Gesamtvotum“ des BKA ein, und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt haben die Betroffenen die Möglichkeit, als Verfahrensbeteiligte ihre Rechte geltend zu machen?

6

Trifft es zu, dass

a) die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Organisationskomitee übermittelt werden, und das OK den Arbeitgebern lediglich mitteilt, ob eine „Akkreditierung“ erteilt oder verweigert wird,

b) von den Betroffenen zwar eine „Einwilligungserklärung“ verlangt wird, ihnen das Ergebnis der Überprüfung aber nicht unmittelbar mitgeteilt wird, und wenn ja, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen wird so verfahren?

7

Welche Stelle gewährt den Betroffenen Einblick in das „sicherheitsbehördliche Gesamtvotum“ bzw. die ihm zugrunde liegenden Tatsachen, und welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben die Betroffenen?

8

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch ein negatives Votum die Betroffenen auch über den verweigerten Zugang zu den Sportstätten hinaus weitere berufliche und wirtschaftliche Nachteile erleiden können?

Wenn nein, warum nicht?

9

Welche Stelle haftet, wenn sich das Negativvotum auf Fehlinformationen oder Anhaltspunkte stützt, die nicht haltbar sind?

Berlin, den 23. Januar 2006

Silke Stokar von Neuforn Wolfgang Wieland Monika Lazar Jerzy Montag Irmingard Schewe-Gerigk Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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