BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Neuregelung der Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten

Umsetzung der neuen Arbeitszeitregelung für Bundeswehrsoldaten, Erlass und Auswirkungen der neuen Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV), Ansprechstelle für offene Fragen, Neufassung von Durchführungsbestimmungen, Umstellung von Dienstplänen, Dienststellen mit Schichtbetrieb, Ausnahmeregelungen zur angewandten SAZV, Regel-Ausnahme-Prinzip, Erfassung der individuell geleisteten Arbeitszeit der Soldaten, technische Zeiterfassung, Teilnahme von Bundeswehrsoldaten an einer so genannten opt-out-Regelung, Langzeitarbeitskonten<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

24.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/776125.02.2016

Neuregelung der Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten

der Abgeordneten Doris Wagner, Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner, Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, will die Bundeswehr nach eigenen Worten „zu einem der attraktivsten Arbeitgeber in Deutschland“ (Interview mit BILD, 12. Januar 2014) machen. In diesem Zusammenhang kündigte sie bereits im September 2014 an, die Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten gesetzlich regeln und beschränken zu wollen (Süddeutsche Zeitung, 12. September 2014). Denn mit einem Durchschnitt von 48,2 Stunden (KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Abschlussbericht der Studie zur Entwicklung von attraktiven und konkurrenzfähigen Dienstzeit- und Dienstzeitausgleichsmodellen für Soldatinnen und Soldaten, Berlin, Juni 2013) lag die Wochenarbeitszeit in den Streitkräften noch 2012 nicht nur deutlich über dem deutschen Durchschnitt, sie stand auch im Widerspruch zur so genannten Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG).

Sowohl ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Dezember 2011 (BVerwG, 15. Dezember 2011 – 2 C 41.10) als auch eine Studie der Unternehmensberatung KPMG vom Juni 2013 (Interview mit BILD, 12. Januar 2014) kamen zu dem Ergebnis, dass eine Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie für die Streitkräfte zumindest im Grundbetrieb möglich und geboten sei. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 26. Februar 2015 verabschiedet hat, auch für Soldatinnen und Soldaten eine regelmäßige Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche eingeführt.

Hochrangige Vertreterinnen und Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums und der Bundeswehr betonen seither, welch tiefen Einschnitt die gesetzliche Beschränkung der Arbeitszeit für Kultur und Praxis der Bundeswehr bedeute: Das Bild von der rund um die Uhr einsatzbereiten Truppe werde endgültig abgelöst von der Erkenntnis, dass Soldatinnen und Soldaten genau wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf den Schutz ihrer Gesundheit haben. Gleichzeitig, so wird ebenfalls betont, werfe die Arbeitszeitregelung eine ganze Reihe von technischen und organisatorischen Problemen auf, die gelöst werden müssen, damit die Soldatinnen und Soldaten tatsächlich von der Reduzierung der Arbeitszeit profitieren können. Zu nennen sind hier etwa die Erfassung der Arbeitszeit, die Vergütung von Mehrarbeit oder die Bewachung von Schiffen und Kasernen.

Obwohl seit Verabschiedung des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes im Frühjahr 2015 bekannt ist, dass die Neuregelung der Arbeitszeit bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt, ist es dem Bundesverteidigungsministerium nicht gelungen, die zur Umsetzung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Maßnahmen zeitgerecht einzuleiten: Die notwendige Rechtsverordnung wurde erst am 16. November 2015 tatsächlich erlassen. Wichtige Durchführungsbestimmungen wie etwa die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung stehen noch immer aus. Presseberichten (vgl.: Die Soldaten fürchten nicht den IS, sondern die 41-Stunden-Woche, DIE WELT, 6. Dezember 2015) zufolge fehlt es an den Standorten nicht nur an der technischen Ausstattung, um die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten präzise zu erfassen. Bisher hat das Bundesministerium offenbar auch kaum Hilfe bei der Erstellung von Dienst- und Übungsplänen unter den neuen Bedingungen geleistet. Darüber hinaus herrscht eine große Unsicherheit bei Vorgesetzten wie Untergebenen, wie die neuen Vorschriften angewendet werden sollen (Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten – Jahresbericht 2015 – 57. Bericht, Bundestagsdrucksache 18/7250, S. 23).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Welche Abteilung ist innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung federführend für die Umsetzung der neuen Arbeitszeitregelung nach § 30c des Soldatengesetzes zuständig?

2

Welche Gründe haben dazu geführt, dass der erste Referentenentwurf für die neue Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) bereits im Sommer 2015 vorlag, die SAZV jedoch erst am 16. November 2015 erlassen wurde?

3

Wie ist die große Anzahl von Einwänden bezüglich der Rechtsförmlichkeit, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz offenbar gegen den ersten Referentenentwurf der SAZV geltend gemacht hat, nach Ansicht der Bundesregierung zu erklären, und welche Schlussfolgerungen zieht das Bundesministerium der Verteidigung hieraus?

4

Welche Durchführungsbestimmungen sind im Zusammenhang mit der neuen Arbeitszeitverordnung neu zu fassen (bitte auflisten), und wann ist mit der Fertigstellung und dem Erlass der einzelnen Vorschriften zu rechnen?

5

Welche Konsequenzen wird die neue Arbeitszeitverordnung nach Ansicht der Bundesregierung für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr nach sich ziehen?

Welche Aufgaben werden künftig nicht mehr von der Bundeswehr zu leisten sein?

6

Welche Unterstützung hat das Bundesministerium der Verteidigung den einzelnen Teilstreitkräften und Organisationsbereichen bei der Umstellung von Dienstplänen gemäß der neuen Arbeitszeitverordnung geleistet?

7

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Verteidigung sind mit wie vielen Arbeitsstunden in der eigens geschaffenen Ansprechstelle für offene Fragen zur Arbeitszeitverordnung (FüSK III 1) im Bundesministerium eingesetzt?

8

Wie viele Anfragen haben die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher täglich erhalten (bitte nach Teilstreitkräften aufschlüsseln)?

9

Welche bisherigen Aufgaben der Bundeswehr plant das Bundesministerium der Verteidigung künftig durch gewerbliche Dienstleister erbringen zu lassen, und wie weit ist der Ausschreibungs-/Auswahlprozess in den einzelnen Bereichen bereits fortgeschritten?

10

Wann genau ist die Ausschreibung für die Entwicklung der technischen Geräte und der Software zur Arbeitszeiterfassung der Soldatinnen und Soldaten erfolgt, und wann war das Verfahren mit der Auftragsvergabe abgeschlossen?

11

Auf welchem Weg soll die individuell geleistete Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten bis zur Fertigstellung der in Auftrag gegebenen technischen Ausstattung erfasst werden?

12

Auf welche Weise hat das Bundesministerium der Verteidigung die Vorgesetzten an den Standorten in die Lage versetzt, die Arbeitszeit ihrer Untergebenen auch ohne ein System der automatisierten Zeiterfassung zu erfassen (Information, ggf. Schulung, Ausstattung)?

13

Wie ist der aktuelle Stand der Ausschreibung/Beschaffung der technischen Geräte (Kameras etc.), die künftig zur Sicherung und Bewachung von Marineschiffen nötig sein werden?

14

Wie viel Prozent der Soldatinnen und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2015 auf Schiffen der Marine wohnten, sind seit dem 1. Januar 2016 in Kasernen der Bundeswehr untergebracht?

15

In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Verteidigung einzelne Soldatinnen und Soldaten angesprochen, ob sie bereit wären, an einer so genannten Opt-out-Regelung nach § 30c Absatz 3 des Soldatengesetzes teilzunehmen und regelmäßig deutlich mehr als die vorgesehenen 41 Stunden pro Woche zu arbeiten?

16

In wie vielen Fällen haben die angesprochenen Soldatinnen und Soldaten einer solchen Opt-out-Regelung nicht zugestimmt?

17

Hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits eine Bestimmung der Arbeitsbereiche vorgenommen, die für die Erprobung von Langzeitarbeitskonten in Betracht kommen (§ 17 SAZV), und wenn ja, um welche Bereiche handelt es sich?

18

Wie viele Anträge auf die Einrichtung eines persönlichen Langzeitarbeitskontos sind seit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung im September 2015 beim Bundesministerium der Verteidigung

a) von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Verteidigung oder der Bundeswehrverwaltung bzw.

b) von Soldatinnen und Soldaten eingegangen?

19

Hat das Bundesministerium der Verteidigung inzwischen klare Definitionen entwickelt, in welchen Bereichen des Grundbetriebs von einzelnen Vorschriften der SAZV abgewichen werden kann und wo nicht, um die diesbezüglich offenbar bestehende Rechtsunsicherheit bei den Vorgesetzten zu beseitigen (vgl. Jahresbericht 2015 des Wehrbeauftragten, S. 23)?

20

Nach welchen Kriterien und Bestimmungen werden etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen darüber entschieden, ob eine Abweichung von den Vorschriften der SAZV „aus dienstlichen Gründen“ gerechtfertigt ist oder nicht?

a) Welche Einspruchsmöglichkeiten haben die Soldatinnen und Soldaten?

b) Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen müssen Vorgesetzte fürchten, die in einem solchen Streit unterliegen?

21

Wie stellt die Bundeswehr sicher, dass nunmehr keine Flucht in der Bereichsausnahme des § 6 Absatz 1 Satz 3 SAZV (Ausnahmen für bestimmte Regelungen der SAZV im Grundbetrieb) und damit die Umkehr des Regel-Ausnahme-Prinzips stattfinden?

22

Geht die Bundeswehr davon aus, dass es durch die Anerkennung des Arbeitnehmerbegriffs in der Bundeswehr auch einen Annahmeverzug des Arbeitgebers besteht, wenn z. B. äußere Einflüsse die Erbringung der geschuldeten Arbeitszeit unmöglich machen (z. B. widrige Witterungsbedingungen auf dem Truppenübungsplatz oder auf der Schießbahn)?

a) Wenn nein, warum geht die Bundeswehr dann davon aus, dass dieser Grundgedanke des Arbeitsrechts hier keine Geltung erlangt?

b) Wenn ja, welche Einflüsse könnten dies sein?

23

Gerade bei Dienststellen mit Schichtbetrieb erfordert die SAZV die Umstellung von einem Zwei-Schicht-Betrieb auf drei Schichten. Wieso findet nicht bei allen Dienststellen, die einen Dienstbetrieb 24 Stunden an sieben Tagen (24/7-Betrieb) in der Woche anbieten müssen, eine neue Soll-Org-/STAN-Verhandlung statt, und warum erhält nur das Gefechtsübungszentrum den erforderlichen Personalbedarf zur Aufrechterhaltung des 24/7-Betriebs?

24

Wann und auf welcher Basis soll überprüft werden, ob Anpassungen mit Blick auf Ausnahmeregelungen zur angewandten Arbeitszeitverordnung für einzelne Bereiche der Teilstreitkräfte, Organisationsbereiche oder im Bundesministerium vorzunehmen sind?

Berlin, den 23. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen