Auswirkungen der Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara und die sahrauischen Volkszugehörigen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Dr. Franziska Brantner, Tom Koenigs, Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes „können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.“
Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Algerien, Marokko und Tunesien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10).
Unabhängig davon wirft die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat, aber auch wegen der seit dem Jahr 1975 fortdauernden Besetzung des Territoriums der Westsahara, Fragen auf, auf die die Bundesregierung bislang keine kohärente, geschweige denn eine überzeugende Antwort geben konnte. Die Mündliche Frage des Abgeordneten Volker Beck (Köln), inwiefern sich die Bestimmung von Marokko zum sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara bzw. die sahrauischen Volkszugehörigen erstrecken würde, und eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Katja Keul konnte die Bundesregierung in der Fragestunde vom 17. Februar 2016 nicht eindeutig beantworten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Würde sich nach Auffassung der Bundesregierung die Bestimmung von Marokko zum sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara bzw. die sahrauischen Volkszugehörigen erstrecken?
a) Wenn ja:
i. Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfahrensrichtlinie zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten in Bezug auf die menschenrechtliche Lage im Territorium der Westsahara erfüllt?
ii. Warum erwähnt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten nicht, dass sich „sahrauische politische Aktivisten, Protestierende, Menschenrechtsverteidiger und Medienschaffende […] mit einer Reihe von Einschränkungen in ihren Rechten […] konfrontiert [sahen] und […] häufig festgenommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt und strafrechtlich verfolgt [wurden]“ (Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016, S. 6), und wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Lage von sahrauischen politischen Aktivisten, Protestierenden, Menschenrechtsverteidigern und Medienschaffenden?
b) Wenn nein, wie sollen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und andere mit der Ausführung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften befasste Behörden nach Auffassung der Bundesregierung unterscheiden zwischen
i. sahrauischen Volkszugehörigen und marokkanischen Staatsangehörigen,
ii. aus dem Territorium der Westsahara stammenden sahrauischen Volkszugehörigen und marokkanischen Staatsangehörigen,
iii. aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet Marokkos stammenden Volkszugehörigen und marokkanischen Staatsangehörigen
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, die er in der Fragestunde vom 17. Februar 2016 in Bezug auf das „Hoheitsgebiet Marokkos“ im Verhältnis zum Territorium der Westsahara wie folgt geäußert hat: „Meines Wissens erstreckt sich der Begriff ,Hoheitsgebiet‘ gerade nicht auf diese Gebiete – dann würden wir ja eine Hoheit über die Gebiete implizit anerkennen –, sondern damit ist das unstrittige marokkanische Territorium gemeint.“ (Plenarprotokoll 18/154 vom 17. Februar 2016, S. 15168)?
Wie begegnet die Bundesregierung Befürchtungen, dass die Bestimmung von Marokko zum sicheren Herkunftsstaat einen „enormen diplomatischen Gewinn“ für die marokkanische Regierung und die Quasi-Anerkennung der bislang weltweit bestrittenen Souveränität Marokkos über die Westsahara darstelle (www.libe.ma/L-Europe-se-bunkerise-Le-Maroc-dit-oui-au-retourde-ses-migrants-irreguliers-dans-le-cadre-d-accords-bilateraux_a71221.html), und inwiefern hält sie diese möglichen Auswirkungen für außen- und menschenrechtspolitisch vertretbar?
Inwiefern hat die Bundesregierung im Vorfeld zu den flüchtlings-, außen- und menschenrechtspolitischen Auswirkungen der Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat Gespräche mit den europäischen Partnern (insbesondere der Europäischen Kommission, Frankreich, Schweden und Spanien), der Afrikanischen Union, den Nachbarstaaten Marokkos und der Frente Polisario mit welchem Ergebnis geführt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie ggf. aus diesen Gesprächen?
Inwiefern zieht die Bundesregierung eine Anerkennung der Westsahara als unabhängiger Staat bzw. eine Anerkennung der Frente Polisario als Vertreter des sahrauischen Volkes in Betracht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus einem entsprechenden Vorhaben der schwedischen Regierung (www.tagesspiegel.de/weltspiegel/schweden-willbefreiungsbewegung-frente-polisario-anerkennen-marokko-verbietet-in-letztersekunde-eroeffnung-von-ikea/12388414.html)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union, dass die Frente Polisario die legitime völkerrechtliche Vertretung des Territoriums der Westsahara und seiner Einwohnerinnen und Einwohner sei und dass Marokko kein Recht habe, das Gebiet der Westsahara zum eigenen Staatsgebiet zu erklären und über die dort und in den Küstengewässern verfügbaren Ressourcen zu verfügen (EuG, Urteil vom 10. Dezember 2015, Rs. T-512/12)?
In welchen Staat, auf welchem Wege und mit welchen Papieren könnten deutsche Behörden nach Auffassung der Bundesregierung vollziehbar ausreisepflichtige sahrauische Volkszugehörige zurückführen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen seit dem Jahr 1975 im Territorium der Westsahara für die Unabhängigkeit der Westsahara demonstriert wurde, ohne dass die Polizei bzw. andere Sicherheitsbehörden gegen die Demonstrierenden vorgegangen ist, und wenn ja, welche?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen seit dem Jahr 1975 Journalistinnen und Journalisten kritisch über die Westsahara-Politik der marokkanischen Regierung berichtet haben, ohne dass gegen sie polizeiliche oder justizielle Maßnahmen ergriffen worden sind, und wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verurteilung von 24 sahrauischen Volkszugehörigen, die bei der gewalttätigen Räumung des Protestcamps Gdim Izik im November 2010 festgenommen wurden, zu langen Haftstrafen durch ein marokkanisches Militärgericht (www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara#unterdrckungandersdenkendersahrauischeaktivisten)?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Marokko nicht der Ottawa-Konvention beigetreten ist, und dass weiterhin in großen Bereichen des Sandwalls auf der von Marokko besetzten Seite des Gebiets der Westsahara Landminen verlegt sind (www.the-monitor.org/en-gb/MonitorSearch?year=0&report=§ion=&country=Morocco)?
In welchen konkreten Einrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von ihr dem Regionalbüro des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Tunis im Jahr 2015 zur Verfügung gestellten 800 000 Euro für den Bereich der Minenopferfürsorge eingebracht (Bundestagsdrucksache 18/4750, S. 3)?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen Mbarek Daoudi (Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016, S. 7), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des Betroffenen?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Mohamed Ali Saidi, der angegeben hat, im Jahr 2013 in Polizeigewahrsam gefoltert worden zu sein (Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016, S. 18), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Fall?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Abdelaziz Redaouia, der angegeben hat, im Jahr 2013 von Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein (Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016, S. 19), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Fall?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Abderrazak Jkaou, der angegeben hat, von der Polizei am Vorabend einer Demonstration in Kenitra auf dem Universitätsgelände bewusstlos geschlagen worden zu sein (Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016, S. 19), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Fall?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Audiencia Nacional de España im vergangenen Jahr internationalen Haftbefehl gegen sieben hochrangige marokkanische Beamte wegen Verdachts des Völkermordes aufgrund von Handlungen im Territorium der Westsahara erlassen hat (http://derstandard.at/2000014297668/Voelkermordanklage-stoert-Verhaeltnis-zwischen-Spanien-und-Marokko)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2015/2229(INI)), in der das Europäische Parlament „fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, geachtet werden; fordert die Freilassung von allen saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Mitgliedern des Parlaments, unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und den Medien Zugang zu den Gebieten in der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, die MINURSO wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen“?