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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7310)

Zulässige Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei fehlender Geschlechtsangabe im Geburtsregister, Vereinbarkeit mit der EMRK, Rechtsfolgen einer Berichtigung des Geschlechtseintrags in einer bestehenden Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, Entwicklung der Geschlechtsidentität, Freistellung der Geschlechtseintragung im Geburtsregister<br /> (insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

12.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/792316.03.2016

Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7310)

der Abgeordneten Monika Lazar, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 17. Dezember 2015 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage „Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 18/7140) eingebracht. Nach Verlängerung der Beantwortungsfrist hat die Bundesregierung am 20. Januar 2016 die Kleine Anfrage beantwortet.

Bedauerlicherweise ist die Antwort der Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller ein Offenbarungseid. Die Bundesregierung ignoriert die Stellungnahme zahlreicher Fachleute und Kommissionen. Von den 18 Forderungen des Deutschen Ethikrates zur medizinischen Behandlung wurde zum Beispiel nur eine umgesetzt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Probleme bei der medizinischen Versorgung – in einem Gesundheitssystem, das nur Frauen und Männer behandelt. Sie gründete lediglich eine interministerielle Arbeitsgruppe, deren Meinungsbildung nach zwei Jahren immer noch nicht abgeschlossen ist. Das ist, nachdem sich der Deutsche Bundestag und verschiedene Bundesministerien schon in der letzten Wahlperiode mit dieser Thematik befasst haben, aus Sicht der Fragesteller mehr als dürftig und besonders für die betroffenen Menschen unerträglich.

Erschreckend ist aus Sicht der Fragesteller, dass die Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber hat, wie häufig Operationen an Genitalien, die zum Teil als strafbare Sterilisation zu werten sind, vorgenommen wurden. Konsequenterweise hat sie bisher auch nichts getan, um diesen Sterilisationen vorzubeugen.

Gleichzeitig gibt die Bundesregierung zu, dass auch ältere Kinder und Erwachsene die Möglichkeit haben, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen oder ihn berichtigen zu lassen. Das bedeutet, dass bereits jetzt in Deutschland intergeschlechtliche Menschen leben, die diese Möglichkeit genutzt haben und die beispielsweise keine Ehe eingehen können, da diese, so die Antwort der Bundesregierung, nur für Männer und Frauen möglich ist. Eine Aussage, die angesichts der Tatsache, dass die Begriffe Gleich- und Verschiedengeschlechtlichkeit bei den intergeschlechtlichen Menschen unpassend sind, kurios erscheint und im Hinblick auf das in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Eheschließung problematisch ist. Eine Antwort, ob intergeschlechtliche Menschen eine Lebenspartnerschaft eingehen dürfen, verweigert sie hingegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen?

Wenn ja, mit einem Mann?

Oder mit einer Frau?

Oder nur mit einer anderen intergeschlechtlichen Person, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde?

2

Wie vereinbart die Bundesregierung den generellen Ausschluss aller intergeschlechtlichen Menschen, deren Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde, vom Recht auf Eheschließung mit dem Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention?

3

Welche Folgen für eine bestehende Ehe bzw. für eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat nach Meinung der Bundesregierung die Berichtigung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister nach den §§ 46 ff. PStG und dessen Fortführung ohne Angabe des Geschlechts, die angesichts der Intergeschlechtlichkeit eines Ehegatten bzw. eines Lebenspartners bereits seit der Geburtsbeurkundung unrichtig ist,

a) im Steuerrecht,

b) bei der Versorgung eines hinterbliebenen Partners,

c) im Familienrecht, z. B. für die Gültigkeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft im Allgemeinen und ihre Auswirkungen im Erbschaftsrecht, im Adoptionsrecht, im Namensrecht sowie in der Einteilung einer Bedarfsgemeinschaft,

d) für Versicherungsverhältnisse, z. B. für die Familienversicherung in der Krankenkasse,

e) für andere zivilrechtliche Verhältnisse,

f) in weiteren Rechtsbereichen?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Entwicklung der Geschlechtsidentität nur prognostiziert und im Kleinkindalter nicht definiert werden kann (bitte begründen)?

5

Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, den § 22 Absatz 3 PStG so zu verändern, dass es für Eltern und für andere Personen, die für den Eintrag des Personenstands gesetzlich benannt sind, freigestellt wird, ob sie als Personenstand für das Kind weiblich oder männlich oder die Offenlassung des Geschlechtseintrags beantragen?

Berlin, den 15. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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