Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Beate Walter-Rosenheimer, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland geborene Kinder müssen nach geltender Rechtslage und nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) Wege vorgesehen, wie dennoch eine Beurkundung vorgenommen bzw. ein beglaubigter Registerausdruck auszufertigen ist.
Nachdem bspw. im Rahmen des zweiten Staatenberichtsverfahrens zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention massive Probleme bei der Registrierung von neu geborenen nichtdeutschen Kindern, deren Eltern keine Papiere hatten, bekannt geworden sind, hat die Bundesregierung die benannten Regelungen im Personenstandsrecht eingeführt, so zumindest die Darstellung in dem folgenden Staatenberichtsverfahren.
Dennoch gibt es weiterhin Berichte, Stellungnahmen und Hinweise von Fachorganisationen, dass die Registrierung und die Ausstellung der notwendigen Dokumente z. T. nicht stattfindet (siehe beispielhaft: „Flüchtlinge ohne Identität“, http://taz.de/Fluechtlingsbabys-in-Berlin/!5305237/, „Flüchtlingskinder erhalten keine Geburtsurkunde“, www.schwaebische.de/region_artikel,-Fluechtlingskinder-erhalten-keine-Geburtsurkunde-_arid,10421810_toid,441.html, „Ein Baby ohne Papiere“, www.faz.net/aktuell/rhein-main/geduldete-fluechtlinge-ein-babyohne-papiere-13532048.html oder „Jugendärzte fordern Geburtsurkunden auch für Flüchtlingskinder“, www.aerzteblatt.de/nachrichten/68006/Jugendaerzte-fordern-Geburtsurkunden-auch-fuer-Fluechtlingskinder). Für die betroffenen Familien und Kinder kann dies zum Ausschluss von der Gesundheitsversorgung und anderen Teilhaberechten führen. Es ist davon auszugehen, dass die skizzierte Problemlage zukünftig auch an weiteren Orten auftauchen wird.
Darüber hinaus begegnet die Beurkundung der Geburt von Kindern ohne Aufenthaltsstatus Problemen, die die fragestellende Fraktion u. a. in einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2015 thematisiert hat (Bundestagsdrucksache 18/4886).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für ausländische Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Eltern selbst keine Geburts- oder Eheurkunden vorlegen können?
Inwieweit kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Informationen verschiedener Medien nachvollziehen und bestätigen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Aufenthaltsstatus der Eltern der betroffenen Kinder (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen, Aufenthaltserlaubnissen, Duldungen oder Personen ohne Aufenthaltstitel)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern Standesämter von der in § 9 Absatz 2 PStG vorgesehenen Regelung, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Dokumenten auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung eine Geburtsurkunde auszustellen, Gebrauch machen?
Welche Tatsachen umfasst die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 PStG abzugeben?
Innerhalb welcher Frist ist nach Auffassung der Bundesregierung, die Eintragung in das Geburtsregister zu beurkunden und ggf. ein beglaubigter Registerausdruck (im Sinne des § 35 PStV) auszuhändigen?
Erfüllt die Regelung in § 7 Absatz 2 PStV über die Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Anzeige eines Personenstandsfalls zu erhalten, nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben aus dem UN-Zivilpakt (Artikel 24 Absatz 2) und der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 7)?
Wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich aus dem Erhalt der Bescheinigung?
Wenn nein, wie können die internationalen Normen dann erfüllt werden?
Auf welche Vorschrift(-en) des PStG oder PStV bezieht sich die Aussage der Bundesregierung im Dritten und Vierten Staatenbericht an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, dass die inzwischen geltende bundeseinheitliche Rechtslage sicherstellt, dass für alle Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, Geburtsurkunden ausgestellt werden?
Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des UN-Ausschusses von Februar 2014 sicherstellen, dass die Geburtenregistrierung schnellstmöglich für alle Kinder, unabhängig von der Rechtsstellung bzw. der Herkunft ihrer Eltern, möglich ist?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des UN-Ausschusses von Februar 2014 nachzukommen, die zuständigen Behörden von der Verpflichtung, die Informationen an die Einwanderungsbehörden weiterzuleiten, zu befreien, wie dies bereits für Bildungseinrichtungen im Jahr 2011 geschehen ist?
Stellt der beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister, der nach § 35 PStV als Ersatz für eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, nach Auffassung der Bundesregierung einen vollwertigen Ersatz für eine Geburtsurkunde in allen Fällen dar, in denen eine Geburtsurkunde zum Identitätsnachweis vorgelegt werden muss (bspw. Anmeldung Krankenkasse, Anmeldung Schule/Kita, Anmeldung Sportverein, Antrag auf Sozialleistungen, Heirat/Lebenspartnerschaft, Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Reisepass, Erbangelegenheiten, Bankgeschäfte, Kontoeröffnung, Kranken- und Pflegeversicherungsangelegenheiten, Lohnsteuerangelegenheiten, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Beantragung von Ausbildungszulagen)?
Wie ist aus Sicht der Bundesregierung, mit Fällen umzugehen, in denen auf Wunsch der Eltern eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden soll, aber keine Geburtsurkunde aufgrund der fehlenden Beurkundung durch ein Standesamt vorliegt?