[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9183
18. Wahlperiode 14.07.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz,
Renate Künast, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Ghana
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt,
inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art
und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“.
Ghana wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Aufnahme von Ghana in die Liste der sicheren
Herkunftsstaaten in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (Az.: 2 BvR 1507 und 1508/93)
für verfassungsmäßig befunden. Allerdings verpflichtet das
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregie-
rung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin
vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Seit 1996 hat sich die
menschenrechtliche Lage in Ghana möglicherweise gewandelt. Jedenfalls hat sich der
flüchtlingsrechtliche Rahmen geändert. So wurde etwa die „sexuelle Ausrichtung“ in
Artikel 10 der (nunmehr neu gefassten) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.
April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als Verfolgungsgrund anerkannt. Dies
hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt (so etwa in seinem
Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-199/12 bis C-201/12).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. In Ghana hat sich in den letzten Jahren das demokratische
System gefestigt. Daraus folgte eine stetige Verbesserung der materiellen
Lebensverhältnisse, der öffentlichen Dienstleistungen, der Presse- und Meinungsfreiheit.
Für eine kritische Überprüfung des Systems der sicheren Herkunftsstaaten halten
wir aber die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in
diesen Staaten für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder
andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw.
Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
8. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder
andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw.
Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
15. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
22. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend
sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
29. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
36. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die ghanaischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu
verbessern?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
45. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen
in Ghana rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt?
a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern?
b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburten?
c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote?
d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu
Männern?
e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu
Männern?
f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im
Vergleich zu Jungen?
g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium
absolvieren, im Vergleich zu Männern?
h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium
abschließen, im Vergleich zu Männern?
i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit 1996 Anzeige wegen
aa) Gewaltdelikten und
bb) sexualisierter Gewalt erstattet,
und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den
anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als
Täter verurteilt?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein?
j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit 1996 Opfer von
Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet?
k) Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um die Situation
von Frauen und Mädchen zu verbessern?
l) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht
des Immigration and Refugee Board of Canada zu häuslicher Gewalt in
Ghana (IRB, Domestic violence, including legislation, state protection
and support services, 2011 bis 2015, 17. September 2015:
www.ecoi.net/
local_link/312570/450729_de.html, Stand: 23. Februar 2016)?
46. Wie viele Menschen gerieten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996
wegen der Verschuldung ihrer Eltern oder sonstiger Angehöriger in sog.
„Heimsklaverei“ bzw. Schuldknechtschaft (bitte nach Jahren, Alter und
Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden
strafrechtlich geahndet?
Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation
zu verbessern?
47. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996
Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der
Betroffenen aufschlüsseln) und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich
geahndet?
Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung um diese Situation
zu verbessern?
48. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2014 und 2015 unter Missachtung der Vorgaben des ghanaischen
Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Alter und
Geschlecht der Betroffenen sowie Sektor, u. a. Goldabbau, Kakaoplantagen,
(Elektro)-Schrottverwertung, aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle
wurden wie sanktioniert?
Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation
zu verbessern?
49. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer
Minderheiten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische
Regierung, um diese Situation zu verbessern?
50. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in
Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese
Situation zu verbessern?
51. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Ghana, und
welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation
zu verbessern?
a) Werden in Ghana kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend
angeboten?
b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Ghana zur Verfügung, und
wie werden sie finanziert?
c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche
Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja,
welche?
d) Inwiefern wird der HIV-Status in Ghana zwangsweise getestet?
e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in
Ghana
aa) allgemein,
bb) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
cc) für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen
und Krankenhäuser),
dd) für Adressaten polizeilicher Maßnahmen,
ee) für Menschen im Justizvollzug
gewährleistet?
f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Ghana
aa) öffentlich-rechtlich und
bb) zivilrechtlich verboten,
und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt?
52. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996
wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen
verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)?
53. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Jahr 2015 Opfer von
Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in
wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich
sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet?
54. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die
ghanaische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten?
55. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die
gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Ghana ein, und wie
verhält sich die ghanaische Regierung gegenüber den relevanten religiösen
Autoritäten?
56. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben seit 1996 in Ghana stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw.
durch die staatlichen Behörden aufgelöst?
57. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Ghana nach Kenntnis
der Bundesregierung LSBTI-Themen?
58. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
59. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in
Ghana durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert?
60. Inwiefern haben LSBTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung
bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
61. In wie vielen Fällen wurde seit 1996 die Todesstrafe verhängt, und in wie
vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
62. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Ghana, die
Todesstrafe abzuschaffen?
63. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den ghanaischen
Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive?
64. Wo und unter welchen Umständen kam es seit 2011 nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Zwangsräumungen und -vertreibungen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung,
um diese Situation zu verbessern?
65. Welchen Rechtsanspruch haben die Opfer von Zwangsräumungen und -
vertreibungen, und wie viele wurden seit 2011 auf welche Weise entschädigt
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Berlin, den 14. Juli 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
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