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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Ghana

Einstufung von Ghana als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung, Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten, Haftbedingungen und Verhängung der Todesstrafe, Zwangsräumungen und -vertreibungen seit 2011<br /> (insgesamt 65 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

16.08.2016

Antwortdauer

33 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/918314.07.2016

Menschenrechtliche Lage in Ghana

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9183 18. Wahlperiode 14.07.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz, Renate Künast, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Ghana Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“. Ghana wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufnahme von Ghana in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (Az.: 2 BvR 1507 und 1508/93) für verfassungsmäßig befunden. Allerdings verpflichtet das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregie-   rung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Seit 1996 hat sich die menschenrechtliche Lage in Ghana möglicherweise gewandelt. Jedenfalls hat sich der flüchtlingsrechtliche Rahmen geändert. So wurde etwa die „sexuelle Ausrichtung“ in Artikel 10 der (nunmehr neu gefassten) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als Verfolgungsgrund anerkannt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt (so etwa in seinem Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-199/12 bis C-201/12). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. In Ghana hat sich in den letzten Jahren das demokratische System gefestigt. Daraus folgte eine stetige Verbesserung der materiellen Lebensverhältnisse, der öffentlichen Dienstleistungen, der Presse- und Meinungsfreiheit. Für eine kritische Überprüfung des Systems der sicheren Herkunftsstaaten halten wir aber die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?   6. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 8. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 9. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 10. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?   14. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 15. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 16. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 17. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?   22. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 29. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?   30. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 36. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?   38. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die ghanaischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? 45. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen in Ghana rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt? a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern? b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburten? c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote? d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Vergleich zu Jungen? g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren, im Vergleich zu Männern?   h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschließen, im Vergleich zu Männern? i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit 1996 Anzeige wegen aa) Gewaltdelikten und bb) sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Täter verurteilt? Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein? j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit 1996 Opfer von Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? k) Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um die Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern? l) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu häuslicher Gewalt in Ghana (IRB, Domestic violence, including legislation, state protection and support services, 2011 bis 2015, 17. September 2015: www.ecoi.net/ local_link/312570/450729_de.html, Stand: 23. Februar 2016)? 46. Wie viele Menschen gerieten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen der Verschuldung ihrer Eltern oder sonstiger Angehöriger in sog. „Heimsklaverei“ bzw. Schuldknechtschaft (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? 47. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln) und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung um diese Situation zu verbessern? 48. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 unter Missachtung der Vorgaben des ghanaischen Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Alter und Geschlecht der Betroffenen sowie Sektor, u. a. Goldabbau, Kakaoplantagen, (Elektro)-Schrottverwertung, aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden wie sanktioniert? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? 49. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern?   50. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? 51. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? a) Werden in Ghana kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend angeboten? b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Ghana zur Verfügung, und wie werden sie finanziert? c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, welche? d) Inwiefern wird der HIV-Status in Ghana zwangsweise getestet? e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Ghana aa) allgemein, bb) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, cc) für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser), dd) für Adressaten polizeilicher Maßnahmen, ee) für Menschen im Justizvollzug gewährleistet? f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Ghana aa) öffentlich-rechtlich und bb) zivilrechtlich verboten, und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt? 52. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? 53. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Jahr 2015 Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet? 54. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die ghanaische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten? 55. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Ghana ein, und wie verhält sich die ghanaische Regierung gegenüber den relevanten religiösen Autoritäten? 56. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben seit 1996 in Ghana stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst?   57. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTI-Themen? 58. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 59. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Ghana durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert? 60. Inwiefern haben LSBTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 61. In wie vielen Fällen wurde seit 1996 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 62. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Ghana, die Todesstrafe abzuschaffen? 63. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den ghanaischen Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive? 64. Wo und unter welchen Umständen kam es seit 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Zwangsräumungen und -vertreibungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? 65. Welchen Rechtsanspruch haben die Opfer von Zwangsräumungen und - vertreibungen, und wie viele wurden seit 2011 auf welche Weise entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Berlin, den 14. Juli 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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