Kontrollen und Falschdeklarationen im Holzhandel
der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt […]. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden“ – so drastisch beschreibt die EU das Problem des illegalen Holzeinschlags und -handels (Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010, EUTR, Erwägungsgrund 3).
Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und INTERPOL schätzen den Markt für Umweltverbrechen auf 91 bis 258 Milliarden Dollar im Jahr. Und diese Verbrechen an der Umwelt werden immer lukrativer. Die größte Rolle nimmt hier der illegale Handel mit Holz ein, sein Volumen wird auf 50 bis 152 Milliarden Dollar im Jahr geschätzt (www.tagesspiegel.de/weltspiegel/umweltverbrechen-das-milliardengeschaeft-mit-den-nashoernern/13723556.html).
International, europaweit und national widmen sich zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Abkommen und Aktionspläne den Problemen des illegalen Holzhandels, der illegalen Rodung und flächenmäßigen Zerstörung von wertvollen Ökosystemen.
Mit einer Ende 2015/Anfang 2016 durchgeführten Stichprobenuntersuchung verschiedener Holzprodukte wollte die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN prüfen, wie es um die Kennzeichnung von Holzprodukten und deren Rechtmäßigkeit steht. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte in diesem Rahmen fest, dass übermäßig viele der gekauften Produkte große Fragezeichen in Bezug auf ihre korrekte Kennzeichnung und damit auch Legalität aufwiesen. So waren in dieser Stichprobe nicht nur Produkte zu finden, deren Bestandteile komplett oder teilweise falsch ausgezeichnet waren, sondern auch Hölzer, die streng unter CITES (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen) geschützt sind. Es ist schwer nachzuvollziehen, wie eine gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht eingehalten werden kann und eine Rückverfolgbarkeit des Holzes auf ihren legalen Ursprung möglich sein soll, wenn der Händler von einer falschen Holzart ausgeht. Die weiteren mühsamen Nachforschungen bei den Unternehmen selbst, dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und den zuständigen Regierungspräsidien ergaben keine oder nur dürftige Antworten auf die offenen Fragen. Weitergehend wurden einige Produkte dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gemeldet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten, beispielsweise des Verbands Sozialer Wettbewerb, in Fällen unlauterer Wettbewerbshandlungen (beispielsweise von Falsch-/Fehldeklarationen bei Holzprodukten) Unterlassungserklärungen einzufordern und dass bei Wiederholungen Strafen i. H. v. 10 000 Euro fällig werden können (www.wwf.de/2016/februar/holzschwindel-bei-daenisches-bettenlager/), und seine Bedeutung insbesondere für den Holzhandel und Verbraucherschutz?
Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit wettbewerbsrechtlicher Mittel (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG), um gegen Falsch- und Fehldeklarationen von Holzprodukten vorzugehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) festgeschriebenen Möglichkeiten für Sanktionen und Strafen vor dem Hintergrund, dass in der Praxis bisher lediglich Geldbußen in einer Höhe von 50 Euro verhängt wurden (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/8203 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7982)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz in der Höhe der Strafen bspw. nach dem UWG im Vergleich zu den verhängten Strafen im HolzSiG (i. H. v. bisher maximal 50 Euro, s. o.)?
Sieht die Bundesregierung hier den Bedarf, beim HolzSiG in Bezug auf seine Sanktionen nachzubessern und Veränderungen vorzunehmen?
Wie bewertet die Bundesregierung die nationale Umsetzung der EUTR durch das HolzSiG in Bezug auf die in der EUTR geforderten „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen“ (EUTR, Erwägungsgrund 27) vor dem Hintergrund, dass in Deutschland bisher Geldbußen i. H. v. 50 Euro ausgesprochen wurden?
Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass die BLE die Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen, Klagen vor Gericht oder Geldstrafen nach dem UWG veranlasste?
Verfolgt die BLE diesen Weg, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei einer Stichprobenuntersuchung der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21 Produkten zehn Produkte in Bezug auf ihre Kennzeichnung und daher auch Nachverfolgbarkeit der Legalität fragwürdig waren (vgl. Studie: Tropenholz aus Regenwaldzerstörung im Einkaufswagen? – Eine Untersuchung von Holz-Stichproben, www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/biologische_vielfalt/Studie_Holzstichprobe.pdf)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere mit Blick auf die von der BLE durchgeführte Anzahl von Kontrollen, verhängten Sanktionen, Belehrungen und Verwarnungen (bitte Anzahl von Kontrollen, verhängten Sanktionen und ihrer Höhe, Belehrungen und Verwarnungen in den letzten Jahren aufführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei der o. g. Stichprobenuntersuchung der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 21 Produkten mehrere falsch deklarierte Holzprodukte nicht unter die EUTR fallen (beispielsweise Vogelhäuschen) und hier dementsprechend keine Sorgfaltspflicht angewendet und nachgewiesen werden muss?
Wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den Verbraucherschutz?
Sieht die Bundesregierung weiterhin den Bedarf, die Produktpalette unter der EUTR zu erweitern (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage, Bundestagsdrucksache 18/756: „Die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltene Liste der der Verordnung unterworfenen Produkte beurteilt die Bundesregierung als noch nicht ausreichend. Sie enthält zwar bereits viele wichtige Holzprodukte, aber auch einige bedeutende Lücken, wie die in der Frage 10 genannten Produkte“), und welche konkreten Schritte wurden dafür bereits unternommen oder sind geplant?
Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Lücken im Produktportfolio der EUTR geschlossen werden, insbesondere mit Blick auf die schwache Formulierung im Draft Council Decision des Rats für Landwirtschaft und Fischerei (17. Juni 2016) und im Bericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR (Evaluation of Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber and timber products on the market – the EU Timber Regulation – vom Februar 2016)?
Wie bewertet die Bundesregierung den EU-Bericht zur EUTR (Bericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR, Evaluation of Regulation (EU) No 995/2010 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2010 laying down the obligations of operators who place timber and timber products on the market – the EU Timber Regulation – von Februar 2016)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wie will die Bundesregierung Fällen von Falsch-/Fehldeklaration von Holzarten bei Produkten in Zukunft begegnen, insbesondere da bestimmte Holzarten für bestimmte Anwendungen (bspw. im Außenbereich) aufgrund ihrer Eigenschaften (nicht) geeignet sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die (teilweise) falsche Kennzeichnung von Holzarten auf Produkten durch Unternehmen, auch wenn eine Kennzeichnung hier nicht vorgeschrieben ist?
Wie können Verbraucher sicher sein, nicht in ihrem Kauf getäuscht zu werden, wenn eine Holzart nicht (korrekt) deklariert ist, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hier?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Vorerwerb von Raminholz vor (bitte nach Jahr und Menge aufschlüsseln)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Plausibilität von Aussagen, wonach es sich bei vorgefundenem Raminholz um Holz aus Vorerwerb handelt, wenn hierüber keinerlei Unterlagen mehr als Nachweis vorgehalten werden müssen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen von zuständigen Behörden auf Landesebene, den Nachweis der Holzhandelskette vom Direkteinführer bis zum betroffenen Händler anhand einer alleinigen Prüfung von Dokumenten – beispielsweise mit einer Einfuhrgenehmigung in die EU und einem entsprechenden Exportdokument – zu führen?