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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet
Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina
Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung; Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten<br /> (insgesamt 79 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
28.09.2016
Antwortdauer
48 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
BT18/939111.08.2016
Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9391
18. Wahlperiode 11.08.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin,
Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, Renate Künast, Katja Keul, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden
Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und
Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die
Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
(c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen
Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“.
Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten
als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für
Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49)
zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
8. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
15. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
22. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich
sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich
sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die
diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
29. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
36. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die bosnischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten und die menschenrechtliche
Situation in Bosnien und Herzegowina zu verbessern?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten
und die menschenrechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina zu
verbessern und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw.
erweitern?
45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Bosnien
und Herzegowina, die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (www.
sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/
3-4-Roma__Integration__2013.html), bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung in dieser Situation?
b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
bosnische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit,
die bosnische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen nach
Kenntnis der Bundesregierung dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der
Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
g) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
aa) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen
Behausungen leben?
bb) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum
leben?
i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
k) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
46. Ist der Bundesregierung die Situation der Binnenvertriebenen und
Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige
Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören (www.europarl.europa.eu/
sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+B8-2016-0441+0+DOC+
XML+V0//DE), in Bosnien und Herzegowina bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen
Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren
Staatsgebiet gehören, leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Bosnien und Herzegowina?
b) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a leben nach Kenntnis der
Bundesregierung noch in Lagern oder Siedlungen für Binnenvertriebene
und Flüchtlinge?
c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung die bosnische Staatsangehörigkeit?
d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Zahlen für jeden
in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)?
e) Inwiefern sind Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern
sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
f) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zum regulären Gesundheitswesen
bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche
Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
g) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
h) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und
anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie
unter die Schulpflicht?
i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
k) Inwiefern haben Angehörige nach Kenntnis der Bundesregierung dieser
Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in
Bosnien und Herzegowina?
48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben seit dem Jahr 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und
Herzegowina stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die
staatlichen Behörden aufgelöst?
49. Inwiefern sind LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen
Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens
und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und
Herzegowina öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und bzw. oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb
solcher Medien zu unterbinden?
52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
53. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des
russischen Verbots der „Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen
gegenüber Minderjährigen“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%
C3%A4t_in_Russland#Gesetze_gegen_.E2.80.9Ehomosexuelle_Propaganda.
E2.80.9C) bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies?
54. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei (a) akutem Behandlungsbedarf und
(b) chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
56. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Bosnien und Herzegowina
beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation?
57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
58. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
59. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von serbisch-orthodoxen
Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und
Herzegowina?
61. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von
Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation römisch-katholischer
Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?
63. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen römisch-katholische
Christinnen und Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?
64. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen anderer Konfessionen und ihrer Gemeinden in Bosnien und
Herzegowina?
65. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Christinnen und Christen
anderer Konfessionen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?
66. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Republika Srpska?
67. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Musliminnen und
Muslime in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von
Moscheen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und
wie beurteilt sie dies?
68. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden und
ihren Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?
69. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jüdinnen und Juden in
Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Synagogen
oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
70. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina?
71. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
72. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Kirchen oder andere
christliche Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind (wenn ja, bitte nach Konfession differenzieren), und wie
beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der
Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren?
73. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Moscheen oder andere
muslimische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig
beschädigt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
74. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Synagogen oder andere
jüdische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
75. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Einrichtungen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
76. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die weder
muslimischen Glaubens sind noch der serbisch-orthodoxen oder römisch-
katholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina, und wenn nein, wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
77. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der
serbischorthodoxen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern in der Republika Srpska, und wenn nein, wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation?
78. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen nichtmuslimischen
Glaubens rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in
allen Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowina, und wenn nein,
wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
79. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der
römischkatholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu
allen öffentlichen Ämtern in allen Kantonen der Föderation Bosnien und
Herzegowina, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Berlin, den 11. August 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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