[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9439
18. Wahlperiode 17.08.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin,
Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, Renate Künast, Claudia Roth (Augsburg),
Britta Haßelmann, Katja Keul, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Omid Nouripour,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Serbien
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren
Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt,
inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art
und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Serbien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere
Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber
und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49) zum sicheren
Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure, in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
8. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
15. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
22. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel
10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller
Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure
in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die
diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die
den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder
andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
29. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
36. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure, in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die serbischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Serbien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Serbien zu
verbessern?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Serbien Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Serbien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Serbien,
die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (
www.sarajewo.
diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/3-4-Roma__
Integration__2013.html.), bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung
deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung in dieser Situation?
b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
serbische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die
serbische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
f) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
j) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Serbien lebenden
Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie
beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Serbien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus
einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen
sind?
b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen,
nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Gegend
geflohen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des
jeweiligen Krieges aus Serbien in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht
oder nicht mehr Teil des serbischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren
und Staaten aufschlüsseln)?
c) Wie viele Menschen im Sinne der Frage 46 haben derzeit nach Kenntnis
der Bundesregierung die serbische Staatsangehörigkeit?
d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden
Aufenthaltsstatus angeben)?
e) Wie viele Binnenvertriebene leben innerhalb von Serbien immer noch an
einem anderen Ort als vor Beginn der Kriege, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation?
f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu
bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
i) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
j) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
m) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
n) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in
Serbien?
48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Serbien stattgefunden
und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
49. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu
bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Serbien
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb
solcher Medien zu unterbinden?
52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
53. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
a) akutem Behandlungsbedarf und
b) chronischen Leiden?
aa) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
bb) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
cc) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
54. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
55. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Serbien beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
58. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Serbien?
60. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 7. Juli 2015 – V. M. u. a. ./. Belgien (Az. 60125/11,
http://hudoc.
echr.coe.int/eng#{"appno":["60125/11"]}), wonach ,,der Gerichtshof über
mehrere Berichte verfügt, die darauf hinweisen, dass serbische Roma in
Serbien Diskriminierung erfahren, dass sie dort unter beklagenswerten
Umständen leben und dass sie keinen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung,
Unterbringung oder Bildung haben ...[,] nach Auffassung des Gerichtshofs diese
Informationen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführer vor den belgischen Asylbehörden, Diskriminierung und schlechte
Behandlung in Serbien erfahren zu haben, ... sowie mit den
Schutzbedürftigkeitsfaktoren, die den Beschwerdeführern eigen sind, da sie ein junges,
schwerbehindertes Mädchen und Kleinkinder, darunter ein Säugling, haben,
[zu sehen sind] ... [und] diese Gesichtspunkt e in der Zusammenschau für
den Gerichtshof ausreichend sind, um die Beschwerdegründe betreffend die
Risiken im Falle einer Rückkehr nach Serbien für vertretbar zu erachten“
(Rn. 191; Übersetzung durch die Fragesteller)?
Berlin, den 17. August 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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ISSN 0722-8333]