Integrationskurse – Zulassungsverfahren und Situation der Lehrkräfte ohne Zusatzqualifizierung
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Brigitte Pothmer, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Katja Keul, Markus Kurth, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
„Der Integrationskurs ist seit seiner Einführung im Jahr 2005 die wichtigste integrationspolitische Fördermaßnahme des Bundes“ (www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Integration/Integrationskurse/integrationskurse_node.html;jsessionid=35329EB2B29808F6283BD99D2C9849F2.2_cid287). Die von der rot-grünen Bundesregierung eingeführten Integrationskurse sind zu dem zentralen Instrument der deutschen Integrationspolitik geworden.
Der Zugang zu den Integrationskursen gestaltet sich aber oftmals schwierig. Die Zahl der Kursplätze ist begrenzt. Viele Ausländerinnen und Ausländer haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen, sondern allenfalls einen nachrangigen Zugang im Rahmen der verfügbaren Kursplätze. Asylsuchende, bei denen kein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ (§ 44 Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) sind von der Teilnahme gänzlich ausgeschlossen. Eine gute Bleibeperspektive nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch nur bei Asylsuchenden aus Eritrea, dem Irak, dem Iran, Somalia und Syrien an (www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.html). Auch vielen Geduldeten ist die Teilnahme an den Integrationskursen weiterhin verwehrt (vgl. § 44 Absatz 4 Nummer 2 AufenthG).
Menschen, die lediglich einen nachrangigen Zugang zu den Integrationskursen haben, müssen die Zulassung zur Teilnahme beim BAMF beantragen. Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen (§ 5 Absatz 3 Satz 1 der Integrationskursverordnung – IntV), Asylsuchende müssen sich sogar innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung bei einem Träger angemeldet haben (§ 5 Absatz 3 Satz 3 IntV).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Personen haben in den Jahren 2015 und 2016 an einem Integrationskurs teilgenommen, und wie viele Personen haben a) das Niveau A1, b) das Niveau A2, c) das Niveau B1 und d) den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen hatten gemäß § 44 Absatz 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen waren gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG nachrangig zur Teilnahme zugelassen (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen waren gemäß § 44a AufenthG zur Teilnahme verpflichtet (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wie hoch war die Auslastungsquote der Integrationskurse im Jahr 2016 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Personen haben in den Jahren 2015 und 2016 jeweils an den verschiedenen Integrationskursarten teilgenommen (bitte nach Bundesländern und Integrationskurs mit Alphabetisierung, Integrationskurs für Frauen, Integrationskurs für Eltern, Integrationskurs für junge Erwachsene, Förderkurs und Intensivkurs aufschlüsseln)?
Wird Ausländerinnen und Ausländern, die einen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen haben (§ 44 Absatz 1 AufenthG), nach Kenntnis der Bundesregierung ein entsprechender Berechtigungsschein im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgestellt?
Wenn ja, in welchen Bundesländern?
Wenn nein, warum nicht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und was unternimmt die Bundesregierung, um der daraus ggf. entstehenden Verzögerung beim Kurszugang entgegenzuwirken?
Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich zwischen der Ausstellung des Berechtigungsscheins und dem tatsächlichen Kursbeginn (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und was unternimmt die Bundesregierung, um diesen Zeitraum zu verkürzen?
Wieviele Anträge auf Zulassung zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 AufenthG) wurden in den Jahren 2015 und 2016 gestellt (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, und was war jeweils der Grund für die Ablehnung (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige durchschnittliche Bearbeitungsdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für Anträge auf Zulassung zu einem Integrationskurs?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diese Bearbeitungsdauer zu verkürzen bzw. die Antragstellung zu vereinfachen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Personen, die gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG nur nachrangig zu einem Integrationskurs zugelassen werden, haben sich anschließend zu einem Integrationskurs angemeldet (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wie viel Zeit ist zwischen der Zulassung und dem tatsächlichen Beginn des Integrationskurses durchschnittlich vergangen (bitte nach Bundesländern, Monaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Wann und wie werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber auf die Möglichkeit, schon während des Asylverfahrens an einem Integrationskurs teilzunehmen, hingewiesen?
Wie viele Lehrkräfte unterrichten derzeit in den Integrationskursen, und wie viele davon im Rahmen der Ausnahmegenehmigung von Oktober 2015, d. h. ohne die eigentlich erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen zu haben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Lehrkräfte haben bereits die erforderliche Zusatzqualifizierung absolviert, die erforderlich ist, um nach Auslaufen der Ausnahmegenehmigung zum 31. Dezember 2016 weiterhin in den Integrationskursen zu unterrichten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Zusatzqualifizierungsplätze stehen derzeit zur Verfügung, um Lehrkräften bis zum 31. Dezember 2016 die erforderliche Zusatzqualifizierung zu ermöglichen (bitte nach Bundesländern und Trägern der Zusatzqualifizierung aufschlüsseln)?
Meint die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, alles Erforderliche unternommen zu haben, um möglichst allen Lehrkräften die Zusatzqualifizierung vor dem 31. Dezember 2016 zu ermöglichen und die Fortführung der Integrationskurse in ausreichendem Umfang sicherzustellen?