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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Patientenschutz und Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerrechts in Deutschland

Zahl der Heilpraktiker, Kompetenzen des Bundes bei der Regelung von Ausbildung und Berufsausübung, inhaltliche Beschränkungen bei der Ausübung der Heilkunde, Ausbildungsanforderungen, Bestand und notwendige Überarbeitung rechtlicher Vorgaben, Haftungsvorschriften, Leistungserstattung durch gesetzliche Krankenkassen<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

23.09.2016

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/956706.09.2016

Patientenschutz und Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerrechts in Deutschland

der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In dem an der Grenze zu den Niederlanden gelegenen Brüggen-Bracht kam es kürzlich im Zusammenhang mit einer Krebsbehandlung im so genannten Biologischen Krebszentrum Bracht zu mehreren Todesfällen. Ein dort tätiger Heilpraktiker hatte Patientinnen und Patienten ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht (vgl. Meldung von SPIEGEL ONLINE am 13. August 2016).

Seit Juli 2016 muss sich ein Heilpraktiker vor dem Amtsgericht Kelheim wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung verantworten. Er hatte bei einer an Krebs erkrankten Patientin eine Brustentzündung „ausgependelt“ und sie daraufhin mit homöopathischen Substanzen behandelt (vgl. Mittelbayerische online vom 21. Juli 2016). Schon zu früheren Zeitpunkten waren vergleichbare Fälle Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung in den Medien – so etwa am 9. August 2007 in der Sendung „Kontraste“ („Gefährliche Heilpraktiker – Keine Kontrolle, keine Sanktionen“). Eine vollumfängliche Aufklärung der Umstände, die zu diesen Vorfällen geführt haben oder haben könnten, ist hierbei auch im Interesse des Berufsstands der Heilpraktizierenden selbst, die mit ihrer Anwendung von naturheilkundlichen Therapien für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern wertvolle und gewünschte Dienste leisten.

Derzeit wird in der Öffentlichkeit vor dem Hintergrund dieser und anderer Fälle erneut über das noch aus dem Jahr 1939 stammende Heilpraktikergesetz und dessen Reformbedürftigkeit diskutiert (vgl. DAZ.online vom 17. August 2016). Problematisiert werden zum Beispiel die fehlenden einheitlichen und verbindlichen Anforderungen an die Ausbildung, Zulassung und Qualifikation der Heilpraktiker. Der Umfang der von Heilpraktikern ausgeübten Heilkunde ist ebenfalls umstritten (vgl. Deutsches Ärzteblatt online vom 19. August 2016). So dürfen Heilpraktiker, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zwar keine rezeptpflichtigen Medikamente verordnen, jedoch jede „berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ (§ 1 des Heilpraktikergesetzes) ausüben.

Zum Erwerb der Heilerlaubnis genügt es, wenn Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter insbesondere eine Kenntnisprüfung bestanden, das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens einen Hauptschulabschluss erworben haben. Auch die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hatte zuletzt im Juni 2016 die bestehenden Anforderungen an die Erlaubniserteilung „aus Gründen des Patientenschutzes“ als zu niedrig kritisiert und die Bundesregierung aufgefordert, „bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen“ zu schaffen. Bereits 2014 hatte sich eine Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) mit dem Thema beschäftigt.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die aktuelle Diskussion bislang dahingehend kommentiert, es sei „kaum zuständig“ und sehe keinen „Handlungsbedarf“ (vgl. DAZ.online vom 17. August 2016). Ähnlich äußerte es sich bereits im Jahr 2007 (vgl. „Kontraste“, „Gefährliche Heilpraktiker – Keine Kontrolle, keine Sanktionen“, Sendung vom 8. August 2007). Im Interesse des Erhalts, der Weiterentwicklung und der Vielfalt von komplementärmedizinischen Angeboten im Gesundheitswesen und im Interesse des Verbraucherschutzes sind Qualitätsstandards und Aus-, Fort- und Weiterbildung anhand der heutigen Bedarfe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

a) Wie viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland?

1

b) Wie viele davon besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung eine auf ein Teilgebiet beschränkte Erlaubnis (wenn möglich, bitte nach Teilgebieten aufschlüsseln)?

1

c) Wie viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Qualifikation zur Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (zum Beispiel Physiotherapeuten)?

2

Inwieweit hat der Bund nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) die Regelungskompetenz für die Ausbildung und Zulassung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern?

3

Inwieweit hat der Bund nach Artikel 74 Absatz 1 GG die Kompetenz zur Regelung der Berufsausübung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern?

4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aufforderung der Gesundheitsministerkonferenz der Länder vom Juni 2016, die Inhalte und Gegenstände der Kenntnisprüfung von Heilpraktikern zu überarbeiten und ggf. auszuweiten?

5

a) Befürwortet die Bundesregierung eine Reform des in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Heilpraktikergesetzes?

Wenn nein, warum sieht sie keinen Handlungsbedarf?

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, und welche Regelungen sollen darin enthalten sein?

5

b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz?

Wenn ja, in welchen Punkten?

Wenn nein, warum nicht?

6

Welche inhaltlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde bestehen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit Ausnahme der Zahnheilkunde (§ 6 des Heilpraktikergesetzes)?

7

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Vorschlägen, die Ausübung der Heilkunde auf bestimmte Tätigkeiten zu begrenzen (vgl. DAZ.online vom 17. August 2016)?

8

Welche Anforderungen an Inhalte, Struktur und Dauer der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gibt es derzeit?

9

Inwieweit sieht die Bundesregierung es als unvereinbar mit dem Patientenschutz an, wenn Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter in der Kenntnisprüfung lediglich medizinische Grundlagenkenntnisse nachweisen müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund ihres weiten Tätigkeitsspektrums?

10

Gibt es für alle Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

a) rechtlich verbindliche Verpflichtungen zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung, und wer überwacht deren Einhaltung,

b) rechtlich verbindliche Verpflichtungen zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung, und wer überwacht deren Einhaltung,

c) rechtlich verbindliche Verpflichtungen zur Aufzeichnung ihrer Feststellungen und Maßnahmen (Dokumentationspflicht) sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

d) rechtlich verbindliche Verpflichtungen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,

e) rechtlich verbindliche Beschränkungen der beruflichen Kommunikation (Werbung),

f) rechtlich verbindliche Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit und zum Verbot unerlaubter Zuwendungen von Dritten?

Wenn es derartige rechtlich verbindlichen Verpflichtungen und Beschränkungen bislang nicht gibt, inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, solche Verpflichtungen einzuführen?

11

Welche zivilrechtlichen Haftungsvorschriften existieren für Heilpraktiker, und inwieweit sind diese mit den Vorschriften zur Arzthaftung vergleichbar?

12

a) Welche gesetzlichen Krankenkassen erstatten nach Kenntnis der Bundesregierung von Heilpraktikern erbrachte Leistungen, und um welche Leistungen handelt es sich hierbei?

12

b) Welche Anforderungen an die Qualität der erbrachten Leistungen werden durch die gesetzlichen Krankenkassen jeweils definiert?

Berlin, den 6. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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