[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9785
18. Wahlperiode 21.09.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar,
Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz,
Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Albanien
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei
der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit
Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art
und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung
zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015,
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder
andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet
werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw.
Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
8. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
15. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
22. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure ohne, dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
29. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
36. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die albanischen Behörden
und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise
treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in
Albanien zu verbessern (bitte begründen)?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern, und inwiefern wird sie
diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele Roma,
Balkan-Ägypter und Aschkali sind dennoch nicht amtlich registriert?
46. Sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis
der Bundesregierung albanische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie
die Möglichkeit, die albanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
47. Inwiefern sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach
Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und
inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor
solchen Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
48. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, insbesondere
nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem
Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
a) Ist die gesundheitliche Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung
kostenlos?
b) Wird bei der gesundheitlichen Versorgung nach Kenntnis der
Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
c) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?
49. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung von
Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um die
Lebenserwartung zu steigern?
50. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit
bei den Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um
diese Rate zu senken?
51. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?
52. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma,
Balkan-Ägypter und Aschkali, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule
besuchen?
53. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate
der Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
54. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich
geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
55. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
56. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Slums und slumähnlichen Behausungen, und welche
Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diesen Zustand zu
beseitigen?
57. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in staatlich gefördertem Wohnraum, und welche
Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Zahl zu erhöhen?
58. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 von
Zwangsräumungen betroffen, ohne dass ihnen angemessener
Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wurde, und wie viele dieser Personen waren
a) Roma, Balkan-Ägypter bzw. Aschkali,
b) minderjährig?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Aromunen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen
Erbes gewährleistet?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Bosniaken in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen
Erbes gewährleistet?
61. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Mazedonier in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Griechen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
63. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Goranen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser
Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
64. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Montenegriner in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche
Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen
Erbes gewährleistet?
65. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Serben in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser
Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
66. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Christen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Ausübung ihrer Religion gewährleistet?
67. Inwiefern ist die positive, negative, individuelle und kollektive
Religionsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien gewährleistet?
68. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
minderjährigen Waisen in Albanien, und welche Maßnahmen ergreift die
albanische Regierung, um deren Situation zu verbessern?
69. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden
gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle betrafen Täter, die mit dem Opfer verwandt waren?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein?
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
Frauen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift
die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
70. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Täter,
die mit dem Opfer verwandt waren?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein?
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
Minderjährigen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen
ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
71. Wie viele Fälle von Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Zwangsverheiratungen,
und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
vor Zwangsverheiratungen bieten, und welche Maßnahmen ergreift die
albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
72. Wie viele Fälle der sog. Blutrache (vgl.
https://www.bamf.de/Shared
Docs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/albanien-
blickpunkt-2014-10.pdf?__blob=publicationFile <5.9.2016>) sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die
Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen dieser Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte unter Angabe der
Rechtsgrundlage für die Verurteilung nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz vor Blutrache, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
73. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, in
denen Menschen aus Albanien Opfer von Menschenhandel geworden sind
(unabhängig von dem verfolgten Zweck sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub), und wie hoch
schätzt sie die Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Menschenhandels, und
auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz vor Menschenhandel, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
74. Inwiefern haben Frauen und Mädchen in Albanien nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu kostenloser frauenärztlicher Beratung und
Behandlung (einschließlich Schwangerschaftsabbrüche), und inwieweit wird bei der
Beratung und Behandlung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
75. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Albanien stattgefunden,
und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
76. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu
bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
77. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
78. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
79. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf
abzielen, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese
gegebenenfalls?
80. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
81. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
82. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Albanien beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
83. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
84. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
85. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011
zur Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von
Versammlungen und Demonstrationen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und
inwiefern hält die Bundesregierung diese Fälle für vereinbar mit den Vorgaben
der Europäischen Menschenrechtskonvention?
86. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen zu Todesfällen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
87. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im
Fall Aleks Nika, der nach Angaben im Länderbericht zu Albanien (2015) von
Amnesty International im Januar 2011 während seiner Teilnahme an
Protesten gegen die Regierung in der Hauptstadt Tirana erschossen wurde, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
88. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
89. Sind der Bundesregierung Fälle bzw. Vorwürfe von Misshandlungen durch
die albanischen Sicherheitskräfte bzw. in den albanischen Haftanstalten
bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der albanischen
Regierung und Justiz mit solchen Fällen bzw. Vorwürfen?
90. Hält die Bundesregierung die strafrechtliche, entschädigungsrechtliche und
politische Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens in Albanien für
ausreichend (bitte begründen)?
91. Hält die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung mit
ehemaligen politischen Gefangenen und deren gesellschaftliche und soziale
Situation für sachgerecht (bitte begründen)?
Werden ehemalige politische Gefangene nach Kenntnis der Bundesregierung
angemessen entschädigt?
Berlin, den 21. September 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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ISSN 0722-8333]