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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Albanien

Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung; Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten, Menschenhandel, Stand der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens, Umgang mit ehemaligen politischen Gefangenen<br /> (insgesamt 91 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

24.11.2016

Antwortdauer

64 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/978521.09.2016

Menschenrechtliche Lage in Albanien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9785 18. Wahlperiode 21.09.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Albanien Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 8. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 9. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 10. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 15. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 16. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 17. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 22. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne, dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 29. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 36. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die albanischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern (bitte begründen)? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? 45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind dennoch nicht amtlich registriert? 46. Sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung albanische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die albanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? 47. Inwiefern sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 48. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, insbesondere nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Ist die gesundheitliche Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? b) Wird bei der gesundheitlichen Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? 49. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung von Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um die Lebenserwartung zu steigern? 50. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit bei den Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Rate zu senken? 51. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 52. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? 53. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate der Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? 54. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 55. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 56. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Slums und slumähnlichen Behausungen, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diesen Zustand zu beseitigen? 57. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der Bundesregierung in staatlich gefördertem Wohnraum, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Zahl zu erhöhen? 58. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 von Zwangsräumungen betroffen, ohne dass ihnen angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wurde, und wie viele dieser Personen waren a) Roma, Balkan-Ägypter bzw. Aschkali, b) minderjährig? 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Aromunen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Bosniaken in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 61. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Mazedonier in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 62. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Griechen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 63. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Goranen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 64. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Montenegriner in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 65. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Serben in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 66. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Christen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Ausübung ihrer Religion gewährleistet? 67. Inwiefern ist die positive, negative, individuelle und kollektive Religionsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien gewährleistet? 68. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von minderjährigen Waisen in Albanien, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um deren Situation zu verbessern? 69. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle betrafen Täter, die mit dem Opfer verwandt waren? b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein? c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden Frauen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? 70. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Täter, die mit dem Opfer verwandt waren? b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein? c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden Minderjährigen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? 71. Wie viele Fälle von Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Zwangsverheiratungen, und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden vor Zwangsverheiratungen bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? 72. Wie viele Fälle der sog. Blutrache (vgl. https://www.bamf.de/Shared Docs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/albanien- blickpunkt-2014-10.pdf?__blob=publicationFile <5.9.2016>) sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen dieser Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Verurteilung nach Jahren aufschlüsseln)? b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz vor Blutrache, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? 73. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, in denen Menschen aus Albanien Opfer von Menschenhandel geworden sind (unabhängig von dem verfolgten Zweck sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub), und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Menschenhandels, und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz vor Menschenhandel, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? 74. Inwiefern haben Frauen und Mädchen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu kostenloser frauenärztlicher Beratung und Behandlung (einschließlich Schwangerschaftsabbrüche), und inwieweit wird bei der Beratung und Behandlung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? 75. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Albanien stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? 76. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 77. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? 78. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 79. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf abzielen, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese gegebenenfalls? 80. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 81. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 82. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Albanien beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 83. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 84. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 85. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 zur Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von Versammlungen und Demonstrationen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und inwiefern hält die Bundesregierung diese Fälle für vereinbar mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention? 86. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen zu Todesfällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? 87. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Aleks Nika, der nach Angaben im Länderbericht zu Albanien (2015) von Amnesty International im Januar 2011 während seiner Teilnahme an Protesten gegen die Regierung in der Hauptstadt Tirana erschossen wurde, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? 88. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 89. Sind der Bundesregierung Fälle bzw. Vorwürfe von Misshandlungen durch die albanischen Sicherheitskräfte bzw. in den albanischen Haftanstalten bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung und Justiz mit solchen Fällen bzw. Vorwürfen? 90. Hält die Bundesregierung die strafrechtliche, entschädigungsrechtliche und politische Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens in Albanien für ausreichend (bitte begründen)? 91. Hält die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung mit ehemaligen politischen Gefangenen und deren gesellschaftliche und soziale Situation für sachgerecht (bitte begründen)? Werden ehemalige politische Gefangene nach Kenntnis der Bundesregierung angemessen entschädigt? Berlin, den 21. September 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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