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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Montenegro

Einstufung Montenegros als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung; Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten, Stand der Pressefreiheit<br /> (insgesamt 61 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

23.11.2016

Antwortdauer

63 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/978621.09.2016

Menschenrechtliche Lage in Montenegro

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9786 18. Wahlperiode 21.09.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Montenegro Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 8. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 9. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 10. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 15. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 16. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 17. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 22. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 29. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 36. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die montenegrinischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern (bitte begründen)? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? 45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung in Montenegro Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele in Montenegro lebende Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch nicht in Montenegro registriert? a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung montenegrinische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? j) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Montenegro lebenden Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Montenegro, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind? b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Land bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderes Staates gehörenden Gegend geflohen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des jeweiligen Krieges aus Montenegro in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht oder nicht mehr Teil des montenegrinischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren und Staaten aufschlüsseln)? c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die montenegrinische Staatsangehörigkeit? d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben nach Kenntnis der Bundesregierung die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? e) Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb von Montenegro immer noch an einem anderen Ort als vor Beginn der Kriege, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation? f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? m) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? n) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 47. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Montenegro stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? 48. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 49. Welche Medien sind in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? 50. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 51. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf abzielen, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese gegebenenfalls? 52. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 53. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 54. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Montenegro beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 57. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Montenegro? 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen in Montenegro, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören? 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in Montenegro? 61. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften in Montenegro? Berlin, den 21. September 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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