Faire Wettbewerbsbedingungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Ein fairer Finanzausgleich und einheitliche Rahmenbedingungen sind wichtige Bedingungen für eine solidarische Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund gibt es immer wieder Kritik an der Doppelstruktur von bundes- und landesrechtlicher Aufsicht (vgl. Ebsen: Staat und Selbstverwaltung als Regulierungsakteure, in: Cassel, Jacobs et al., Solidarische Wettbewerbsordnung, Heidelberg 2014, S. 318 f.) sowie der ungleichen Handhabung der Rechtsaufsicht zwischen Bund und Ländern (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016). Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die hingegen nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet sind, werden von der jeweils zuständigen Behörde des Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Dies kann dazu führen, dass in derselben Region tätige Krankenkassen unterschiedlich behandelt werden. So hat es das Bundesversicherungsamt beispielsweise bundesweit tätigen Krankenkassen in der Vergangenheit untersagt, Rücklagen für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumindest teilweise auch in Aktien anzulegen. Einzelnen landesunmittelbaren Kassen ist dies offenbar hingegen durch die jeweils zuständige Landesaufsicht gestattet worden (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016).
Die Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gibt es immer wieder Forderungen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie gar einer Neuregelung der Aufsicht. Bereits 2003 wurde diesbezüglich vorgeschlagen, die Aufsicht über die Krankenkassen inhaltlich und organisatorisch neu zu ordnen (vgl. Ebsen, Greß, Jacobs, Szecsenyi, Wasem, Vertragswettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Gutachten im Auftrag des AOK-Bundesverbands, Endbericht – 6. März 2003, S. 47). Danach soll die Aufsicht über das „Haushalts- und Geschäftsgebaren“ sowie über die Satzungen der Krankenkassen einheitlich auf die Bundesebene verlagert werden. Die Aufsicht über die Versorgungsverträge der Krankenkassen soll von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes wahrgenommen werden. Vergleichbares hatte 2013 auch die Gesundheitspolitische Kommission der Heinrich-Böll-Stiftung e. V. in ihrem Bericht vorgeschlagen (vgl. „Wie geht es uns morgen?“ – Wege zu mehr Effizienz, Qualität und Humanität in einem solidarischen Gesundheitswesen, Bericht der Gesundheitspolitischen Kommission der Heinrich-Böll-Stiftung, Berlin 2013, S. 48).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Sieht die Bundesregierung es als problematisch für einen fairen Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen an, wenn das Agieren von landesunmittelbaren und bundesunmittelbaren Krankenkassen von den zuständigen Aufsichten unterschiedlich beurteilt wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was tut die Bundesregierung, um eine einheitliche Aufsichtspraxis über die gesetzlichen Krankenkassen zu erreichen?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es aktuell oder in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen seitens des Bundesversicherungsamtes und der beteiligten Landesaufsichten gab bzw. gibt
a) zur Gewährung von bestimmten Vorteilen wie Rabattangeboten zur Mitgliederwerbung durch Krankenkassen,
b) zur Kalkulation der Wirtschaftlichkeit von Wahltarifen von Krankenkassen,
c) zur Genehmigung von Wahltarifen zur Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
d) zur Vereinbarung gesonderter Vergütungen für bestimmte Diagnosen durch landesunmittelbare Krankenkassen (vgl. DER SPIEGEL vom 13. August 2016),
e) zur Beanstandung der Werbeaussagen von Krankenkassen?
Wenn ja, welche Haltung haben Bundesversicherungsamt und beteiligte Landesaufsichten in den o. g. strittigen Fragen eingenommen, und warum?
Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, in denen in sachlich ähnlich gelagerten Fällen, landesunmittelbare und bundesmittelbare Aufsichtsbehörden zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen sind?
Welchen Reformbedarf leitet die Bundesregierung hinsichtlich der getrennten Aufsicht für landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen aus den o. g. Fällen ab?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den in der Vorbemerkung wiedergegebenen Vorschlag, die Aufsicht über die Krankenkassen zwischen Bund und Ländern organisatorisch und inhaltlich neu zu ordnen?
b) Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Vorschläge zur Reform der Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen, und wie bewertet die Bundesregierung diese?
Welche Bemühungen des Bundes und der Länder gab es in der Vergangenheit, die Aufsichtspraxis durch die Kooperation der Aufsichtsbehörden der Länder nach § 90 Absatz 4 SGB IV stärker zu vereinheitlichen?
a) Welche Verbindlichkeit zur Erreichung einer einheitlichen Aufsichtspraxis haben die regelmäßigen Arbeitstagungen im Rahmen des § 90 Absatz 4 SGB IV?
b) Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder bei strittigen Fragen der Aufsichtspraxis zu keiner einheitlichen Auffassung gelangen?
Welche Verbindlichkeit haben die „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung“?
Welche Änderungen gab es seit 1998 an den o. g. Wettbewerbsgrundsätzen, und inwieweit haben diese aus Sicht der Bundesregierung zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis beigetragen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für bundesunmittelbare gesetzliche Krankenkassen oder deren Verbände, gegen eine ihrer Auffassung nach möglicherweise unfaire Aufsichtspraxis von Landesbehörden gegenüber landesunmittelbaren Krankenkassen vorzugehen, und inwieweit sieht die Bundesregierung hier Klärungsbedarf?