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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Einrichtung und Inbetriebnahme der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Nutzungspflichten für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer (beA), gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, technische Entwicklung und Betrieb des beA, Auftragsvergabe durch BRAK, Anforderungen betr. Datenschutz, Anwaltsgeheimnis und Datensicherheit, Veräußerung der Betreiberfirma, Benutzungsgebühren, Abstimmung des Verfahrens mit Europäischer Kommission<br /> (11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

17.10.2016

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/986229.09.2016

Einrichtung und Inbetriebnahme der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) sollen die Einzelheiten der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) geregelt werde. Das besondere Anwaltspostfach wurden mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingeführt.

Durch zwei Eilbeschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin wurde der für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zuständigen Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) untersagt, das Postfach ohne die ausdrückliche Zustimmung der Antragsteller empfangsbereit einzurichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat inzwischen einen Vorschlag für eine Übergangsregelung vorgelegt. Dennoch stellt sich angesichts der weiterhin bestehender Unsicherheiten über die Nutzungspflichten für das Anwaltspostfach und mit Blick auf die noch anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin die Frage, ob die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer wie geplant am 29. September 2016 in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus bleiben weitere grundlegende Fragen offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Woraus leitet die Bundesregierung ab, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) über die dort abschließend aufgeführten Regelungsbereiche auch zur Regelung ermächtigt, ab wann unter welchen Umständen der Postfachinhaber Zustellungen und Zugänge von Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss?

2

Hat die Bundesregierung Kenntnis über den Inhalt des Vertrages zwischen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Atos GmbH, die mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beauftragt wurde (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bea-brak-atos-uebernimmt-realisierung/)?

Hat es eine Ausschreibung gegeben?

Ist die Bundesregierung über die Verhandlungen fortlaufend informiert worden?

War die Bundesregierung mit Blick auf die zu erlassende Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer in die Verhandlungen eingebunden?

3

Ist die Atos GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung nur mit der Erstellung des technischen Konzepts beauftragt worden oder auch mit der späteren Durchführung?

4

Welche Regelungen sind vor dem Hintergrund, dass die Atos GmbH ihren Sitz in Paris hat, geschaffen worden, und welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den hohen Datenschutz, der aufgrund der Richtlinie 95/46/EG grundsätzlich europaweit gilt, jedoch mit Blick auf nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallende Bereiche und mit Blick auf gleichwohl nach wie vor bestehende Unterschiede in der Rechtsanwendung zu gewährleisten?

5

Welche Konsequenzen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Berücksichtigung der Anforderungen des Anwaltsgeheimnisses für die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dienstleister?

6

Wo stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Server zur Verarbeitung und Speicherung der Daten der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (bitte im Einzelnen aufzählen)?

Wenn die Server nicht im Inland stehen, wie regelt der Vertrag mit der Atos GmbH die Abwehr potentieller Angriffe von Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten im Hinblick auf die Grundlagen der nationalen Sicherheitsgesetze der Staaten der Standorte?

7

Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten übertragen, und wie wird gewährleistet, dass der Datenfluss über besondere Kanäle zum Server läuft (VPN-Lösung, Art der Verschlüsselung), oder werden die Daten frei über das Internet geliefert?

8

Welche Regelungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Fall vorgesehen, dass die Atos GmbH an Dritte veräußert wird?

9

In welcher Weise ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten- und Preiskontrolle hinsichtlich der später fortlaufend anfallenden Gebühren gesichert, da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet sind, das besondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen?

10

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es mit europäischem Recht vereinbar ist, eine zu erbringenden Dienstleistung mit der Auflage zu verbinden, dass sie in vollem Umfang nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden darf?

Ist diese Frage in irgendeiner Weise mit der Europäischen Kommission abgestimmt worden?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine aktive oder passive Pflicht eines Rechtanwalts oder einer Rechtsanwältin zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nur gegenüber der Gerichtsbarkeit entstehen kann, die formell auf elektronische Aktenführung umgestellt wurde?

Berlin, den 22. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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