Rückstellungen gemäß Bundesberggesetz
der Abgeordneten Annalena Baerbock, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Energiekonzern Vattenfall Europe Sales GmbH ist derzeit dabei, seine Braunkohlesparte in der Lausitz an die tschechische Holding EPH (Energetický a Průmyslový Holding) zu verkaufen (vgl. Lausitzer Rundschau vom 30. September 2016). Greenpeace e. V. hat in ihrem jüngsten „Schwarzbuch EPH“ (www.greenpeace.de/sites/www.greenpeace.de/files/publications/20160901_greenpeace_schwarzbuch-eph.pdf) sowohl das Finanzgebaren von EPH genauer untersucht als auch die rechtliche Situation im Bereich der Rückstellungen und Sicherheitsleistungen analysiert. Dabei wird nach Auffassung der Fragesteller deutlich, dass die tschechische Holding den Neukauf zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu kalkulieren scheint. Mitverantwortlich dafür ist die aktuelle Kann-Bestimmung zu Sicherheitsleistungen in § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG), die besagt: „Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Belastungen für öffentliche Haushalte im Zuge des Verkaufs der Vattenfall-Braunkohlesparte in der Lausitz an die tschechische Holding EPH infolge zu geringer und nicht vollständig gesicherter Rückstellungen entstehen könnten (bitte begründen), und wenn nein, mit Kosten in welcher Höhe ist zu rechnen?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch die Möglichkeit für den Bund oder für die betroffenen Länder Brandenburg und Sachsen, die Veräußerungen von Bergwerkseigentum im öffentlichen Interesse zu versagen, z. B. durch die §§ 22, 23 BBergG, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Wird § 56 Absatz 2 BBergG im aktuellen Verkaufsfall nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz kommen (bitte begründen)?
Welche finanziellen Risiken können dem Bund und den Ländern entstehen für den Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht verlangt wird?
Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung das Risiko, dass die bergbaubedingten Rückstellungen nicht ausreichend sein könnten, um sämtliche Folgekosten des Braunkohlebergbaus zu decken (bitte begründen)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Risiken, die im Rahmen des Kaufs bzw. des Eigentums in Wechselwirkung mit der finanziellen Absicherung der Rekultivierungs- und Pensionsverpflichtungen entstehen könnten, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Handhabung der Sicherungspflichten für unterschiedliche Rückstellungen, z. B. Pensionen im Vergleich zu bergbaubedingten Folgekosten, im selben Unternehmen?
Wer kommt nach Kenntnis der Bundesregierung für Sanierung und Renaturierung auf, wenn ein Bergbauunternehmen in die Insolvenz geht?
Kann bei einer Insolvenz von Tochterunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass der Mutterkonzern zur Verantwortung gezogen wird, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Informationen oder Prognosen darüber vor, welchen Einfluss Zinshöhe und Zinslaufzeiten auf das Anwachsen der Rückstellungen für bergbaubedingte Folgekosten haben werden?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob bergbautreibende Unternehmen in der Braunkohlenwirtschaft angesichts ihrer heutigen wirtschaftlichen Situation und der Ertragserwartungen auf dem Strom-Terminmarkt bereits durch die rückstellungsbedingte Reduzierung der Eigenkapitalquote in den nächsten Jahren in bedrohliche Situationen geraten könnten?
Erwägt die Bundesregierung bei Gefährdung der bergbautreibenden Unternehmen durch weiter wachsende Rückstellungen für bergbaubedingte Folgekosten auch Veränderungen oder Deckelungen bei Verpflichtungen zur Wiedernutzbarmachung gemäß Bundesberggesetz?
Zieht die Bundesregierung in Betracht, eine Änderung des Bundesberggesetzes einzubringen, um aus der „Kann“-Bestimmung in § 56 BBergG eine „Muss“-Bestimmung zu machen, und wenn nein, warum nicht?
Zieht die Bundesregierung in Erwägung, ein unabhängiges Gutachten zur Überprüfung der Folgekostenschätzung und Rückstellungsberechnung im Bereich Braunkohle zu beauftragen, ähnlich wie bei der Atomkraft, und wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung Rückstellungen für ein geeignetes Instrument, um die finanziellen Mittel zur Wiedernutzbarmachung der Braunkohleregionen langfristig zu sichern, angesichts der Langfristigkeit mancher Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung und der absehbar schwierigen Erlössituation (niedrige Strompreise, abnehmende Marktanteile) der Braunkohlekraftwerke in den nächsten Jahren und Jahrzehnten (bitte begründen)?
Erwägt die Bundesregierung die Einführung eines Nachhaftungsgesetzes für Braunkohle, um die Haftung der Mutterkonzerne bzw. anderer Konzernteile auch für den Fall zu sichern, dass das betreibende Tochterunternehmen in Insolvenz geht, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gekündigt werden oder die Konzerne umstrukturiert werden (analog zum Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz)? Wenn nein, warum nicht?
Zieht die Bundesregierung eine externe, d. h. außerhalb des Rechnungswesens der Betreiber, Sicherung der finanziellen Mittel für die Wiedernutzbarmachung der Braunkohlegebiete in Betracht, z. B. in einem öffentlich-rechtlichen Fonds oder einer Stiftung, wenn ja, bitte genauer darlegen, und wenn nein, warum nicht?