Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2010 bis 2016
der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Gerhard Schick, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) konstituierte richterliche Unabhängigkeit ist rechtsstaatlicher Eckpfeiler der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG und Grundlage unparteilicher und sachlicher Rechtsprechung.
Deshalb haben sich Richterinnen und Richter auch außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG). Dazu gehört, dass sie eine Nebentätigkeit nur ausüben dürfen, wenn dadurch das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird (§ 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst – BRiNV).
Gefährdungspotential liegt insbesondere in außerhalb der Rechtspflege und des öffentlichen Dienstes wahrgenommenen entgeltlichen Nebentätigkeiten, namentlich etwa der Wahrnehmung lukrativer Angebote für Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeit, Schlichter-, Schiedsrichter- oder (von Arbeitgeberseite zu bezahlender) Vorsitztätigkeit in Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Obwohl bereits Regelungen im DRiG (§§ 4, 39, 40, 41) und der BRiNV vorliegen, erscheint prüfenswert, ob der allgemeine Verweis des DRiG auf das Beamtenrecht und damit auch das Nebentätigkeitsrecht für Bundesbeamte (§ 46 DRiG i. V. m. den §§ 97 ff. des Bundesbeamtengesetzes – BBG) sachgerecht ist und nicht vielmehr insgesamt eine nähere und eigenständige richterrechtliche Regelung zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erforderlich ist. Ebenso wie bei Beamten (dazu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvR 1121/06) stehen jedenfalls Grundrechte (Artikel 5, 12 GG) der Richter und Richterinnen angesichts der vorgenannten hochrangigen Verfassungsgüter, denen eine solche detailliertere Regelung diente, dem nicht entgegen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der Formulierung der Fragen das Recht der Richterinnen und Richter auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG mit dem parlamentarischen Informations- und Fragerecht abgewogen wurde. Es ist daher insbesondere bewusst auf eine Aufteilung nach Senaten und Besoldungsstufen verzichtet worden. Soweit nach Auftrag gebenden Unternehmen, Verbänden etc. gefragt wird, sehen die Fragesteller jedenfalls keine – überwiegenden – schutzwürdigen Interessen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) der Auftraggeber.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Jahre 2010 bis 2016 und die Gerichte des Bundes gemäß Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 GG (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht) und die dort tätigen Bundesrichterinnen und Bundesrichter (einschließlich Vorsitzende und Präsidenten bzw. Präsidentinnen, ohne ehrenamtliche Richter). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, wird jeweils eine Aufschlüsselung für jedes einzelne der genannten Gerichte und jedes einzelne Jahr erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viele Richterinnen und Richter standen jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 im Dienst des Bundes jeweils bei den oben genannten Gerichten?
Wie viele der Richterinnen und Richter, aufgeschlüsselt nach den oben genannten Gerichten, haben jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 entgeltliche Nebentätigkeiten angezeigt, dafür Genehmigungen beantragt?
a) angezeigt,
b) dafür Genehmigungen beantragt?
Wie viele der in Frage 2 erfragten Anzeigen und Genehmigungsanträge haben jeweils auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen zu Nebentätigkeitsversagungen und Genehmigungsablehnungen geführt?
a) Nebentätigkeitsversagungen und
b) Genehmigungsablehnungen geführt?
Wie oft wurden jeweils erteilte Genehmigungen aus welchen Gründen widerrufen oder zurückgenommen?
Mit welcher Begründung regelt § 5 BRiNV nur Versagungsgründe für genehmigungspflichtige und nicht auch für genehmigungsfreie, lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wie z. B. eine entgeltliche Vortrags- oder schriftstellerische Tätigkeit?
Wie gewährleistet die Bundesregierung bei Richterinnen und Richtern, dass die Nebentätigkeit nur außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen wird (§ 46 DRiG i. V. m. § 101 Absatz 1 Satz 1 BBG) und die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG) nicht überschreitet, obwohl es für Richterinnen und Richter keine beamtenentsprechende Arbeitszeitfestlegung gibt?
Wie oft wurde in Genehmigungsverfahren von der Ermessensvorschrift des § 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 3 Satz 4 BBG Gebrauch gemacht?
Wie viele Richterinnen oder Richter, aufgeschlüsselt nach den oben genannten Gerichten, verfügten in den Jahren 2010 bis 2016 jeweils über Gesamteinkünfte aus Nebentätigkeiten in Höhe von insgesamt Gesamteinkünfte aus Nebentätigkeiten in Höhe von insgesamt
a) 0 bis 1 000 Euro,
b) 1 000 bis 5 000 Euro,
c) 5 000 bis 10 000 Euro,
d) 10 000 bis 20 000 Euro,
e) 20 000 bis 30 000 Euro,
f) 30 000 bis 40 000 Euro,
g) 40 000 bis 50 000 Euro,
h) 50 000 bis 60 000 Euro,
i) 60 000 bis 70 000 Euro,
j) über 70 000 Euro?
Was sind jeweils die jährlichen Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten, die einzelne Richterinnen oder Richter eingenommen haben?
Was sind jeweils die Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten, die im gesamten Zeitraum von 2010 bis 2016 ein einzelner Richter oder eine einzelne Richterin eingenommen hat?
Wie hoch waren jeweils die durchschnittlichen Einkünfte aus den Nebentätigkeiten pro Richterin oder Richter?
Wie hoch war das arithmetische Mittel aus allen entgeltlichen Nebentätigkeiten pro Richterin oder Richter?
Welches sind die zehn häufigsten Nebentätigkeiten (bitte jeweils angeben, wie viele Richterinnen und Richter der betreffenden Tätigkeit pro Jahr nachgingen, welche Angaben zum Zeitaufwand bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemacht wurden, und welche Vergütung im Durchschnitt und maximal gezahlt wurde)?
Welches sind die zehn bestbezahlten Nebentätigkeiten in den Jahren 2010 bis 2016 gewesen (bitte jeweils Art der Tätigkeit, Vergütung pro Tätigkeit, Person und Jahr, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand und Auftraggeber nennen)?
Welches sind die zehn bestbezahlten Vorträge in den Jahren 2010 bis 2016 gewesen (bitte jeweils Vergütung pro Vortrag, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand – falls unbekannt, nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und Auftraggeber nennen)?
Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den Jahren 2010 bis 2016 die jeweils zehn höchsten Gesamtbeträge für Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten und jeweilige Vergütungen angeben)?
Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den Jahren 2010 bis 2016 die jeweils zehn höchsten Einzelbeträge für Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand – falls unbekannt, nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und jeweilige Vergütungen angeben)?
Wie viele Vorträge von Richterinnen oder Richtern wurden als Nebentätigkeiten gehalten? Wie oft wurde dafür ein Entgelt bezahlt, wer waren die zehn häufigsten Auftraggeber entgeltlicher Vorträge, wie hoch lagen Durchschnitt und arithmetisches Mittel der Entgelte für die entgeltlichen Vorträge, und wie hoch lagen im Durchschnitt und arithmetischen Mittel die Entgelte pro bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachter Angabe zum zeitlichen Aufwand?
Anhand welcher Kriterien gewährleistet die Bundesregierung die Einhaltung des Verbots für Richterinnen und Richter, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstatten und entgeltliche Rechtsauskünfte zu erteilen (§ 41 Absatz 1 DRiG) bei Vortrags- und schriftstellerischer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern zu rechtlichen Themen?
Was ist der Unterschied zwischen nach § 41 Absatz 1 DRiG verbotenen außergerichtlichen Rechtsgutachten und entgeltlichen Rechtsauskünften einerseits und andererseits Einzelfälle verallgemeinernd paraphrasierender, de facto rechtsgutachterlicher bzw. Rechtsauskunft erteilender Vortrags- und schriftstellerischer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern?
Wie geht die Bundesregierung mit Vortrags- und schriftstellerischer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern um, die deren richterliche Zuständigkeit für konkrete (aktuelle oder absehbare) Verfahren oder damit unmittelbar verbundene Rechtsfragen berührt?
Arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer in § 76a Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung über die Vergütung von Vorsitzenden und Beisitzern von Einigungsstellen? Falls ja, wann haben die Entwurfsarbeiten begonnen, und wann rechnet die Bundesregierung mit dem Erlass der Verordnung? Falls nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung das Richter-Nebentätigkeitsrecht mit seiner Verweisung auf das Beamtenrecht im Hinblick auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und den Unterschied zwischen Richter- und Beamtenstatus inhaltlich für in jeder Weise ausreichend und sachgerecht, und ist nach Einschätzung der Bundesregierung insbesondere die Unterscheidung von nur anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen entgeltlichen Nebentätigkeiten im Hinblick auf mögliche Einflussnahmeversuche durch finanzstarke Dritte oder der Anschein solcher Versuche zureichend (falls ja, bitte die Gründe hierfür ausführen)?
Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Missbrauchsgefahr bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 46 DRiG i. V. m. § 100 BBG)? Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Richterinnen und Richter haben nach Eintritt in den Ruhestand eine im Zusammenhang mit ihrer vorherigen bundesrichterlichen Tätigkeit stehende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung angezeigt (§ 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG), und in wie vielen Fällen ist eine solche Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung gemäß § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG untersagt worden?