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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA

Erste von drei Anfragen; zahlreiche Einzelfragen betr. Ratifizierung (Zeitplan, rechtliche Regelungen, Verfahren und Zuständigkeiten, Verbesserungsmöglichkeiten), CETA-Ausschüsse, Investitionsschutz (Begriffe, Anforderungen und Verfahren, Investorengerichte) und Regulierungszusammenarbeit (Verpflichtung zur Weiterentwicklung, Freiwilligkeit u.a.)<br /> (insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

02.02.2017

Antwortdauer

48 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1072516.12.2016

Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA

der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung werde das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische Kommission abschließend prüfen, teilte diese in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048 mit.

Konkrete Ergebnisse der Prüfung sind bisher jedoch nicht bekannt, obwohl der konsolidierte Text seit dem 1. August 2014 und die endgültige Fassung seit dem 5. Juli 2016 vorliegen und insbesondere der deutsche Vertreter im Rat CETA bereits seine Zustimmung erteilt hat.

Voraussichtlich im Februar nächsten Jahres wird das Europäische Parlament über CETA abstimmen. Anschließend wird die vorläufige Anwendung des Abkommens in Kraft treten. Es ist daher an der Zeit, dass die Bundesregierung auch Fragen zu Einzelaspekten in CETA beantworten kann und beantwortet.

Dies ist die erste von drei kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zur Ratifizierung, zu den CETA-Ausschüssen, zum Investitionsschutz und zu der Regulierungszusammenarbeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Ratifizierung

Fragen35

1

Wie lautet der derzeitige weitere Zeitplan zur Ratifizierung von CETA in Deutschland, auf EU-Ebene und in Kanada?

2

Richtet sich die Ratifizierung von CETA nach Auffassung der Bundesregierung nach Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) oder nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG i. V. m. dem Lindauer Abkommen (bitte begründen), und wie und wann hat die Bundesregierung die Länder entsprechend beteiligt (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 3 – 3000 – 240/16)?

3

Wie ist der Stand der Prüfung durch die Bundesregierung, ob der Bundesrat über CETA mittels eines Zustimmungs- oder eines Einspruchsgesetzes abstimmt?

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes (vgl. Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 244/16), dass dazu in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Regelungsgegenstände in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wofür das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Freihandelsabkommen zwischen EU und Singapur von großer Bedeutung ist, und dass in einem zweiten Schritt für jede einzelne in die nationale Zuständigkeit fallende Regelung zu prüfen wäre, ob sie ein Zustimmungserfordernis auslöst?

Oder auf welcher Grundlage genau läuft diese Prüfung ab?

4

Beabsichtigt die Bundesregierung, den Entwurf für ein Ratifikationsgesetz erst nach dem EuGH-Gutachten und einer gründlichen Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit der einzelnen CETA-Regelungen vorzulegen (bitte begründen)?

5

Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung bzw. die Europäische Union, nach der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung im Rat, Klarstellungen bzgl. der Unabhängigkeit der Richter, unbestimmter Rechtsbegriffe, der Einführung von Sanktionsmöglichkeiten zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, der Schutzvorbehalte für die öffentliche Daseinsvorsorge etc. – ggf. gegen den Willen Kanadas – durchzusetzen?

6

Zu welchem Zeitpunkt hatten nationale oder regionale Parlamente und Regierungen nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, inhaltliche Verbesserungen zu CETA einzubringen – dies mit Blick auf die von Paul Magnette, Ministerpräsident der Wallonie, kritisierte mangelnde Einbeziehung und die Tatsache, dass Konkretisierungen nicht im CETA-Vertrag stattfinden konnten, sondern auf ein sogenanntes gemeinsames Auslegungsinstrument sowie Protokollerklärungen zurückgegriffen werden musste?

7

Welche Pläne hat die Bundesregierung, um zukünftig zu verhindern, dass wesentliche Teile eines Freihandelsabkommens in der Phase des Genehmigungsverfahrens in Frage gestellt werden?

8

Wie ist der Stand der Prüfung durch die Bundesregierung, ob für die Beschlüsse im Rat zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA ein rechtliches Einstimmigkeitserfordernis vorlag (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 86 im Juli 2016)?

9

Wie genau wurde der im Bericht der Bundesregierung an den Wirtschaftsausschuss zum CETA-Sachstand vom 8. Oktober 2015 festgestellte Verbesserungsbedarf zur Stärkung des Schutzes der kulturellen Vielfalt in CETA umgesetzt?

II. CETA-Ausschüsse

10

Was konkret sind die „internen Anforderungen und […] Verfahren“ (Artikel 26.3 Absatz 2 CETA)?

11

Wie verhält sich das zur Protokollerklärung Nummer 24 von Österreich?

Wie wird die Mitwirkung des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments gewährleistet?

12

Warum sieht die Protokollerklärung Nummer 19 das Erfordernis eines einvernehmlichen Standpunkts nur für Ausschuss-Beschlüsse vor, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies auch für die Reichweite des Integrationsprogramms berührende Beschlüsse vorschreibt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u. a., Rn. 65)?

13

Wann werden die mit CETA etablierten Ausschüsse das erste Mal zusammentreten?

14

Wie werden die Vertreter der EU im Ausschuss bestimmt (Artikel 26.1 Absatz 1 CETA), und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten?

15

Haben die Ausschüsse ihre Verfahren festgelegt (vgl. Artikel 21.6 Absatz 4 Buchstabe a CETA etc.)?

Was versteht die Bundesregierung darunter, dass das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gem. Artikel 21.6 Absatz 4 Buchstabe a CETA sein Mandat festlegt?

III. Investitionsschutz

16

Ist die Definition bzw. sind die Bestandteile des Begriffes FET – fair and equitable treatment (gerechte und billige Behandlung) in Artikel 8.10 Absatz 2 CETA nach Auffassung der Bundesregierung abschließend (bitte begründen)?

17

Was ist unter grundlegender Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze und offensichtlicher Willkür (Artikel 8.10 Absatz 2 Buchstaben b und c CETA) zu verstehen?

18

Nach welchem Verfahren können die Vertragsparteien weitere Bestandteile des FET-Grundsatzes festlegen?

a) Welche internen Anforderungen und Verfahren i. S. d. Artikels 26.3 Absatz 2 CETA gelten hier?

b) Findet nach Auffassung der Bundesregierung hierauf die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur demokratischen Rückkopplung von Ausschussbeschlüssen (Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16, Rn. 71) Anwendung?

c) Ist die Protokollerklärung Nummer 19 (Ratsdokument 13463/1/16/REV 1) einschlägig?

19

Was ist unter einer spezifischen Erklärung, die ein berechtigtes Vertrauen begründet und auf die sich ein Investor verlassen hat i. S. d. Artikels 8.10 Absatz 4 CETA, zu verstehen?

Gibt es hier unterschiedliche Interpretationen?

20

Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen, dass eine gesetzliche Verbesserung von Arbeitnehmerrechten (bspw. die Erhöhung des Mindestlohns oder die Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung) gegen den FET-Grundsatz in Artikel 8.10 CETA verstößt (bitte die genaue Ausnahmeregelung angeben und darunter subsummieren)?

21

Wie kann die Bundesregierung konkret ausschließen, dass eine Regelung der Unternehmensmitbestimmung, wodurch den Eigentümern das Recht genommen wird, sämtliche Vorstandmitglieder nach eigenen Vorstellungen auszusuchen, unter die Definition einer indirekten Enteignung nach Artikel 8.12 Absatz 1 i. V. m. Anhang 8A Absatz 1 Buchstabe b fällt?

Zählt die Mitbestimmung zu den berechtigten Gemeinwohlzielen nach Anhang 8A Absatz 3?

22

Was könnten zum Beispiel „vernünftige Erwartungen“ eines Investors i. S. d. Anhangs 8A Absatz 2 Buchstabe c konkret sein und was nicht?

23

Welche konkrete Maßnahme könnte zum Beispiel „offenkundig überzogen“ i. S. d. Anhangs 8A Absatz 3 sein, und welche nicht?

24

Wie nimmt die Ratchet-Klausel ein Verbot von Rekommunalisierung aus (bitte konkret am CETA-Vertrag begründen)?

25

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das momentane Niveau der Privatisierung und Liberalisierung der Postdienste in der EU mit CETA unumkehrbar festgeschrieben wird (bitte konkret am CETA-Vertrag begründen)?

26

Wie kann die Bundesregierung konkret ausschließen, dass kanadische Investoren erfolgreich gegen die Subventionierung ihrer im öffentlichen Auftrag tätigen Konkurrenten (bspw. Ausgleichszahlungen an Träger der freien Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser oder gemeinnütziger Wohnungsgesellschaften) vor dem Investitionsgericht wegen indirekter Enteignung klagen (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 7 – 3000 – 228/15, S. 13 f.)?

27

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Kanada auf Investorengerichte in CETA verzichten würde, aber die EU-Seite nicht bereit ist (vgl. http://norberthaering.de/de/27-german/news/699-magnette; bitte begründen)?

IV. Regulierungszusammenarbeit

28

Was bedeutet die Verpflichtung in Artikel 21.2 Absatz 4 CETA, die Regulierungszusammenarbeit weiterzuentwickeln, um unnötige Handels- und Investitionshemmnisse zu vermeiden, um das Wettbewerbs- und Innovationsklima zu verbessern, auch durch Hinarbeit auf kompatible Regulierung, auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und auf Konvergenz, und um transparente, effiziente und effektive Regelungsprozesse zu fördern, die den Gemeinwohlzielen und dem Auftrag der Regelungsinstanzen gerecht werden, konkret?

29

Wie verhält sich diese Verpflichtung zum Grundsatz der Freiwilligkeit der Regulierungszusammenarbeit in Artikel 21.2 Absatz 6 CETA?

Wie verhält sich der Grundsatz der Freiwilligkeit zur Arbeit des Forums für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen – vor dem Hintergrund, dass zumindest die Einsetzung des Forums nicht freiwillig sein dürfte (vgl. Artikel 21.6 Absatz 1 CETA), ebenso wie die Prüfungstätigkeit des Forums bzgl. laufender oder zu erwartender Regelungsvorhaben, welche die Durchführung des Kapitels 21 fördern soll, nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Vertragsparteien steht?

30

Hält es die Bundesregierung für verfassungsrechtlich problematisch, dass Artikel 21.6 Absatz 3 CETA nicht sicherstellt, dass in dem Forum auch Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten sind (bitte begründen)?

31

Wie verhält sich Artikel 21.3 Buchstabe a CETA (Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen, Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Schutz der Umwelt) zu den Zielvorgaben in Artikel 21.2 Absatz 4?

32

Was ist unter einer Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.4 Buchstaben g, h, o, r und 21.6 Absatz 2 Buchstaben c und d CETA zu verstehen, und welche Konsequenzen hat die Regulierungszusammenarbeit hier jeweils?

Berlin, den 15. Dezember 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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