Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen
der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Dies ist die zweite von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zum Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen. Denn nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Bedenken aus der Zivilgesellschaft wurden dem CETA-Abkommen ein Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen beigefügt, die für Klarstellungen sorgen sollen. Deren rechtliche Wirkung ist jedoch sehr umstritten (vgl. etwa www.europarl.europa.eu/news/en/newsroom/20161123IPR52848/committee-on-international-trade-meeting-29112016).
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Gemeinsames Auslegungsinstrument (Dokumentenummer 13541/16)
1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Juristischen Dienstes des Rates in der Erklärung Nr. 38 (Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1), dass es sich bei dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument um ein Bezugsdokument i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) handele, das heranzuziehen sei, wenn bei der Umsetzung des CETA-Problems im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten – deshalb habe es Rechtskraft und verbindlichen Charakter (bitte begründen)?
2. In welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung das Gemeinsame Auslegungsinstrument zu den anderen Auslegungsmitteln, insb. Wortlaut, Ziel und Zweck von CETA?
- Kann sich das Gemeinsame Auslegungsinstrument nach Auffassung der Bundesregierung bspw. gegen einen anderslautenden Wortlaut im CETA durchsetzen?
- Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass über die Auslegung eines Begriffes am Ende das Investitionsgericht entscheiden wird?
3. Welche Begriffe im CETA werden durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument jeweils ausgelegt (bitte sowohl Begriff als auch Vorschrift nennen und nicht lediglich auf die Entsprechungstabelle verweisen, wo nicht die Begriffe genannt werden, sondern lediglich die CETA-Artikel und das auch nicht immer korrekt und vollständig wie bspw. zum Gliederungspunkt 6.d)? Inwiefern wurden dazu von den Vertragsparteien jeweils unterschiedliche Auslegungen vertreten, und welche erhalten die Begriffe durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument?
4. Sieht die Bundesregierung Widersprüche zwischen dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Wortlaut bzw. Sinn und Zweck von CETA? Wenn ja, an welchen Stellen?
5. Warum wurden umstrittene Begriffe wie „gerechte und billige Behandlung“, „offensichtliche Willkür“, „spezifische Erklärung“, „berechtigtes Vertrauen“, „wesentliche Geschäftstätigkeit“ nicht ausgelegt?
6. Erweitert die Bestätigung der Vertragsparteien ihres Regulierungsrechts in Nr. 2, 4, 5, 6, 9 etc. im Vergleich zum CETA-Vertragstext die tatsächlichen Regulierungsmöglichkeiten der Regierungen, oder sind die konkreten Regulierungsmaßnahmen weiterhin an den CETA-Bestimmungen zu messen? Inwiefern wird das finanzielle Risiko, dass sich die Regierungen durch Regulierungsmaßnahmen, die gegen CETA verstoßen, Schadensersatzforderungen aussetzen, durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument reduziert?
7. Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6a, CETA werde nicht dazu führen, dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden, konkret? Heißt das, dass auch inländische Investoren vor dem Investitionsgericht klagen dürfen (bitte begründen)?
8. Geht die Erklärung in Nr. 6b, wonach die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt über den Anhang 8-A hinaus?
- Bedeutet dies, dass die Erwartungen des Investors unbeachtlich sind?
- Sind damit Schadensersatzzahlungen für entgangene Gewinne ausgeschlossen?
9. Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6d konkret, die besagt, dass die Europäische Union (EU) und Kanada gehalten sind, den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihren Absichten entspricht und nicht weiter ausgelegt werden kann als von ihnen beabsichtigt?
- Inwiefern unterscheidet sie sich von Artikel 8.10.3 CETA?
- Was passiert, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine enge Definition einigen können?
- Warum wurde die Erklärung für erforderlich gehalten, wenn CETA laut Nr. 6c klare Investitionsschutzstandards wie die „gerechte und billige Behandlung“ enthält?
10. Auf welche Begriffe in Artikel 19.3.2 und 19.9.6. CETA bezieht sich die Erklärung Nr. 12 konkret, wonach CETA die Fähigkeit der Beschaffungsstellen wahrt, bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen anzuwenden?
II. Protokollerklärungen (Dokumentennummer 13463/1/16 REV 1)
11. Wie wurden die Protokollerklärungen dem Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung beigefügt? Sind sie als Anhang Teil des Ratsbeschlusses geworden oder wurden sie ihm lediglich als Erklärungen beigefügt?
12. Hat Kanada die Protokollerklärungen als Urkunden i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b WVK angenommen?
13. Welche rechtliche Wirkung haben die Protokollerklärungen zu CETA, die laut Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1 „integraler Bestandteil des Kontextes [sind], in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union annimmt“ (bitte begründen)?
- Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Fachbereichs Europa, wonach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur rechtlichen Wirkung von Protokollerklärungen zum abgeleiteten Recht grundsätzlich auf die Protokollerklärungen übertragbar ist (vgl. PE 6 – 3000 – 156/16)?
- Inwiefern hat der Inhalt der 38 Erklärungen jeweils Ausdruck im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung gefunden, inwiefern leistet er inhaltlich einen Beitrag zur konkretisierenden Auslegung, und inwiefern stößt die so ggf. festgestellte unionsrechtliche Auslegungsrelevanz jeweils an Grenzen (insb. des Wortlauts und der Systematik)?
- Inwiefern kommt eine völkerrechtliche Auslegungsrelevanz der 38 Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2b oder Artikel 32 WVK jeweils in Betracht, und inwiefern stößt sie hier an Grenzen?
- Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung mit welchen Erklärungen jeweils unionsrechtliche Vertrauenstatbestände geschaffen?
14. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bestätigung der Kommission in der Erklärung Nr. 7 zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes, dass CETA keine Bestimmungen enthalte, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in der EU verhindere?
- Wie verhält sich das zu den Artikeln 5.4 i. V. m. Artikel 2 SPS-Übereinkommen (Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen), 24.11.2c, 25.2.2b und 28.3 CETA, in denen der wissenschaftsbasierte Ansatz Niederschlag gefunden hat?
- Wie ist das Verhältnis zu Erklärung Nr. 23 zum Vorsorgegrundsatz?
15. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bekräftigung der Kommission in der Erklärung Nr. 8 zu Wasser?
- Auf welche CETA-Vorschriften bezieht sich das im Einzelnen?
- Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 23?
- Kann die Bundesregierung erfolgreiche Schiedsverfahren zur Mitnutzung der Infrastruktur oder um Wegerechte ausschließen, welche durch die Vorbehalte für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Annexen nicht geschützt sind (vgl. Stellungnahme der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. vom August 2016; bitte begründen)?
- Trifft es zu, dass mit CETA neue Aufgaben wie energieautarke Anlagen oder die Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser für Unternehmen in öffentlicher Hand der Trinkwasser- und Abwasserbranche nicht von CETA ausgenommen werden, so dass hier für von CETA begünstigte Investoren Marktzugang gewährt werden muss (vgl. ebd., bitte begründen)?
16. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Erklärung Sloweniens in Nr. 23?
- Welche Konsequenzen hätte es, wenn das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht kontinuierlich weiterentwickelt wird?
- Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 36?
17. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Polens u. a. zu Investitionen in Nr. 25?
- Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen völkerrechtlichen Vorbehalt?
- Welchen Einfluss hat sie auf den Investitionsbegriff im CETA?
- Welchen Einfluss auf die Richterauswahl?
18. Welche konkreten Vorschriften in CETA (bitte einzeln nennen) werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die Erklärung der Kommission in Nr. 27 bestätigt, welche besagt, dass die Beschaffungsstellen umweltbezogene, soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren Vergabeverfahren anwenden können?
- Unter welchen Tatbestand des Artikels 19.3. Absatz 2 CETA lassen sich Tariftreueklauseln subsummieren?
- Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu öffentlichen Dienstleistungen in Nr. 29?
- Wie verhält sich das dazu, dass diese nicht generell und umfassend von CETA ausgenommen wurden (vgl. Gutachten „Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment agreements“ von Prof. Dr. Krajewski, Februar 2016)?
- Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu genetisch veränderten Erzeugnissen in Nr. 30?
- Auf welche Vorschriften in CETA bezieht sich die Erklärung?
- Wie ist das Verhältnis zu den Erklärungen Nr. 23 und 25?
19. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zum Unternehmensbegriff in Nr. 31? Wie verhält sie sich zu Artikel 8.1 CETA? Sind Kanada, kanadische Unternehmen oder das Investitionsgericht an diese Definition gebunden (bitte begründen)?
20. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft in Nr. 32?
- Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, dass der Verweis auf die Schutzmaßnahmen lediglich deklaratorisch die geltende Rechtslage wiedergibt (WD 2 – 3000 – 145/16 – PE 6 – 3000 – 159/16)?
- Enthält die Aussage, die Kommission werde die Schutzmaßnahmen in vollem Umfang ergreifen, wann immer dies erforderlich ist, sowie die Verpflichtung, bei einem Marktungleichgewicht bei einem Agrarprodukt, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, eine zusätzliche Verpflichtung – bspw. durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes – im Verhältnis zu den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) Nr. 1308/2013?
- In welchem Verhältnis steht die Erklärung Nr. 32 zu der Erklärung Belgiens in Nr. 37 D?
- Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Belgiens?
- Bezieht sie sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und/oder (EU) 2015/478?
- Welche zusätzlichen Rechte bekommt Belgien dadurch?
- Wird die Kommission dadurch verpflichtet, nicht nur auf Antrag des Föderalstaats, sondern auch auf Antrag einer föderierten Einheit tätig zu werden?
- Entscheidet danach weiterhin die Kommission über das Ergreifen von Schutzmaßnahmen?
- Wer legt nach welchem Verfahren die Schwellenwerte fest, um zu bestimmen, was unter einem Marktungleichgewicht zu verstehen ist?
- Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Schwellenwerte für das Marktungleichgewicht nicht innerhalb von zwölf Monaten festgelegt werden?
- Was bedeutet es, dass Belgien die festgelegten Schwellenwerte im Rahmen des europäischen Beschlussfassungsprozesses verteidigen wird?
- Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hat Belgien hier?
21. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission und des Rates zum Investitionsgerichtshof in Nr. 36?
- Welche Position vertritt Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung zu den dort vorgesehenen Änderungen?
- Warum wurden die Änderungen nicht vor der Unterzeichnung von CETA vorgenommen?
22. Teilt die Bundesregierung die Auflassung von Mauro Petriccione, dem EU-Verhandlungsführer für CETA, dass es sich bei den Protokollerklärungen um Unionsinterna ohne Relevanz für Kanada handelt, und wenn ja, was folgt daraus (vgl. Dokument Nr. BRUEEU 46010/2016)?
Fragen22
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Juristischen Dienstes des Rates in der Erklärung Nr. 38 (Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1), dass es sich bei dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument um ein Bezugsdokument i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) handele, das heranzuziehen sei, wenn bei der Umsetzung des CETA-Problems im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten – deshalb habe es Rechtskraft und verbindlichen Charakter (bitte begründen)?
In welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung das Gemeinsame Auslegungsinstrument zu den anderen Auslegungsmitteln, insb. Wortlaut, Ziel und Zweck von CETA?
Kann sich das Gemeinsame Auslegungsinstrument nach Auffassung der Bundesregierung bspw. gegen einen anderslautenden Wortlaut im CETA durchsetzen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass über die Auslegung eines Begriffes am Ende das Investitionsgericht entscheiden wird?
Welche Begriffe im CETA werden durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument jeweils ausgelegt (bitte sowohl Begriff als auch Vorschrift nennen und nicht lediglich auf die Entsprechungstabelle verweisen, wo nicht die Begriffe genannt werden, sondern lediglich die CETA-Artikel und das auch nicht immer korrekt und vollständig wie bspw. zum Gliederungspunkt 6.d)? Inwiefern wurden dazu von den Vertragsparteien jeweils unterschiedliche Auslegungen vertreten, und welche erhalten die Begriffe durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument?
Sieht die Bundesregierung Widersprüche zwischen dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Wortlaut bzw. Sinn und Zweck von CETA? Wenn ja, an welchen Stellen?
Warum wurden umstrittene Begriffe wie „gerechte und billige Behandlung“, „offensichtliche Willkür“, „spezifische Erklärung“, „berechtigtes Vertrauen“, „wesentliche Geschäftstätigkeit“ nicht ausgelegt?
Erweitert die Bestätigung der Vertragsparteien ihres Regulierungsrechts in Nr. 2, 4, 5, 6, 9 etc. im Vergleich zum CETA-Vertragstext die tatsächlichen Regulierungsmöglichkeiten der Regierungen, oder sind die konkreten Regulierungsmaßnahmen weiterhin an den CETA-Bestimmungen zu messen? Inwiefern wird das finanzielle Risiko, dass sich die Regierungen durch Regulierungsmaßnahmen, die gegen CETA verstoßen, Schadensersatzforderungen aussetzen, durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument reduziert?
Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6a, CETA werde nicht dazu führen, dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden, konkret? Heißt das, dass auch inländische Investoren vor dem Investitionsgericht klagen dürfen (bitte begründen)?
Geht die Erklärung in Nr. 6b, wonach die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt über den Anhang 8-A hinaus?
Bedeutet dies, dass die Erwartungen des Investors unbeachtlich sind?
Sind damit Schadensersatzzahlungen für entgangene Gewinne ausgeschlossen?
Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6d konkret, die besagt, dass die Europäische Union (EU) und Kanada gehalten sind, den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihren Absichten entspricht und nicht weiter ausgelegt werden kann als von ihnen beabsichtigt?
Inwiefern unterscheidet sie sich von Artikel 8.10.3 CETA?
Was passiert, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine enge Definition einigen können?
Warum wurde die Erklärung für erforderlich gehalten, wenn CETA laut Nr. 6c klare Investitionsschutzstandards wie die „gerechte und billige Behandlung“ enthält?
Auf welche Begriffe in Artikel 19.3.2 und 19.9.6. CETA bezieht sich die Erklärung Nr. 12 konkret, wonach CETA die Fähigkeit der Beschaffungsstellen wahrt, bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen anzuwenden?
Wie wurden die Protokollerklärungen dem Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung beigefügt? Sind sie als Anhang Teil des Ratsbeschlusses geworden oder wurden sie ihm lediglich als Erklärungen beigefügt?
Hat Kanada die Protokollerklärungen als Urkunden i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b WVK angenommen?
Welche rechtliche Wirkung haben die Protokollerklärungen zu CETA, die laut Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1 „integraler Bestandteil des Kontextes [sind], in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union annimmt“ (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Fachbereichs Europa, wonach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur rechtlichen Wirkung von Protokollerklärungen zum abgeleiteten Recht grundsätzlich auf die Protokollerklärungen übertragbar ist (vgl. PE 6 – 3000 – 156/16)?
Inwiefern hat der Inhalt der 38 Erklärungen jeweils Ausdruck im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung gefunden, inwiefern leistet er inhaltlich einen Beitrag zur konkretisierenden Auslegung, und inwiefern stößt die so ggf. festgestellte unionsrechtliche Auslegungsrelevanz jeweils an Grenzen (insb. des Wortlauts und der Systematik)?
Inwiefern kommt eine völkerrechtliche Auslegungsrelevanz der 38 Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2b oder Artikel 32 WVK jeweils in Betracht, und inwiefern stößt sie hier an Grenzen?
Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung mit welchen Erklärungen jeweils unionsrechtliche Vertrauenstatbestände geschaffen?
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bestätigung der Kommission in der Erklärung Nr. 7 zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes, dass CETA keine Bestimmungen enthalte, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in der EU verhindere?
Wie verhält sich das zu den Artikeln 5.4 i. V. m. Artikel 2 SPS-Übereinkommen (Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen), 24.11.2c, 25.2.2b und 28.3 CETA, in denen der wissenschaftsbasierte Ansatz Niederschlag gefunden hat?
Wie ist das Verhältnis zu Erklärung Nr. 23 zum Vorsorgegrundsatz?
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bekräftigung der Kommission in der Erklärung Nr. 8 zu Wasser?
Auf welche CETA-Vorschriften bezieht sich das im Einzelnen?
Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 23?
Kann die Bundesregierung erfolgreiche Schiedsverfahren zur Mitnutzung der Infrastruktur oder um Wegerechte ausschließen, welche durch die Vorbehalte für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Annexen nicht geschützt sind (vgl. Stellungnahme der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. vom August 2016; bitte begründen)?
Trifft es zu, dass mit CETA neue Aufgaben wie energieautarke Anlagen oder die Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser für Unternehmen in öffentlicher Hand der Trinkwasser- und Abwasserbranche nicht von CETA ausgenommen werden, so dass hier für von CETA begünstigte Investoren Marktzugang gewährt werden muss (vgl. ebd., bitte begründen)?
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Erklärung Sloweniens in Nr. 23?
Welche Konsequenzen hätte es, wenn das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht kontinuierlich weiterentwickelt wird?
Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 36?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Polens u. a. zu Investitionen in Nr. 25?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen völkerrechtlichen Vorbehalt?
Welchen Einfluss hat sie auf den Investitionsbegriff im CETA?
Welchen Einfluss auf die Richterauswahl?
Welche konkreten Vorschriften in CETA (bitte einzeln nennen) werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die Erklärung der Kommission in Nr. 27 bestätigt, welche besagt, dass die Beschaffungsstellen umweltbezogene, soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren Vergabeverfahren anwenden können?
Unter welchen Tatbestand des Artikels 19.3. Absatz 2 CETA lassen sich Tariftreueklauseln subsummieren?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu öffentlichen Dienstleistungen in Nr. 29?
Wie verhält sich das dazu, dass diese nicht generell und umfassend von CETA ausgenommen wurden (vgl. Gutachten „Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment agreements“ von Prof. Dr. Krajewski, Februar 2016)?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu genetisch veränderten Erzeugnissen in Nr. 30?
Auf welche Vorschriften in CETA bezieht sich die Erklärung?
Wie ist das Verhältnis zu den Erklärungen Nr. 23 und 25?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zum Unternehmensbegriff in Nr. 31? Wie verhält sie sich zu Artikel 8.1 CETA? Sind Kanada, kanadische Unternehmen oder das Investitionsgericht an diese Definition gebunden (bitte begründen)?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft in Nr. 32?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, dass der Verweis auf die Schutzmaßnahmen lediglich deklaratorisch die geltende Rechtslage wiedergibt (WD 2 – 3000 – 145/16 – PE 6 – 3000 – 159/16)?
Enthält die Aussage, die Kommission werde die Schutzmaßnahmen in vollem Umfang ergreifen, wann immer dies erforderlich ist, sowie die Verpflichtung, bei einem Marktungleichgewicht bei einem Agrarprodukt, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, eine zusätzliche Verpflichtung – bspw. durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes – im Verhältnis zu den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) Nr. 1308/2013?
In welchem Verhältnis steht die Erklärung Nr. 32 zu der Erklärung Belgiens in Nr. 37 D?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Belgiens?
Bezieht sie sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und/oder (EU) 2015/478?
Welche zusätzlichen Rechte bekommt Belgien dadurch?
Wird die Kommission dadurch verpflichtet, nicht nur auf Antrag des Föderalstaats, sondern auch auf Antrag einer föderierten Einheit tätig zu werden?
Entscheidet danach weiterhin die Kommission über das Ergreifen von Schutzmaßnahmen?
Wer legt nach welchem Verfahren die Schwellenwerte fest, um zu bestimmen, was unter einem Marktungleichgewicht zu verstehen ist?
Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Schwellenwerte für das Marktungleichgewicht nicht innerhalb von zwölf Monaten festgelegt werden?
Was bedeutet es, dass Belgien die festgelegten Schwellenwerte im Rahmen des europäischen Beschlussfassungsprozesses verteidigen wird?
Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hat Belgien hier?
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission und des Rates zum Investitionsgerichtshof in Nr. 36?
Welche Position vertritt Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung zu den dort vorgesehenen Änderungen?
Warum wurden die Änderungen nicht vor der Unterzeichnung von CETA vorgenommen?
Teilt die Bundesregierung die Auflassung von Mauro Petriccione, dem EU-Verhandlungsführer für CETA, dass es sich bei den Protokollerklärungen um Unionsinterna ohne Relevanz für Kanada handelt, und wenn ja, was folgt daraus (vgl. Dokument Nr. BRUEEU 46010/2016)?