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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt

Politisch motivierte Gewalttaten gegen Asylbewerber/Flüchtlinge 2014-16, Aufenthaltsstatus der Tatopfer, Abschiebung Betroffener vor Beendigung der Strafverfahren, Bleiberecht zur Sicherstellung der Anwesenheit als Opferzeuge in Strafverfahren wegen Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung, Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt, Gleichbehandlung aller nichtdeutscher Betroffener rechter Gewalttaten, besondere Schutzbedürftigkeit, medizinische oder therapeutische Hilfe, Schaffung gesetzlicher Grundlage<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

01.02.2017

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1085713.01.2017

Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Landtag Brandenburg hat im April 2016 beschlossen, Betroffenen rechter Straftaten ein vorübergehendes Bleiberecht einräumen zu wollen (Landtagsdrucksache 6/4027-B). Am 21. Dezember 2016 hat die Landesregierung einen ermessenslenkenden Erlass herausgegeben, mit dem der Beschluss des Landtags umgesetzt werden soll (www.bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ erl_nr_8_2016). Ziel dessen ist es, „auf Grundlage des geltenden Rechts alle Ermessensspielräume [zu nutzen], um vollziehbar Ausreisepflichtigen, die Opfer einer rechten Gewaltstraftat geworden sind, zu einem Bleiberecht zu verhelfen“.

Diese Maßnahme begründet die Landesregierung wie folgt:

  • Ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt sei notwendig, um ihre Anwesenheit als Opferzeuginnen bzw. -zeugen sicherzustellen.
  • Ein Bleiberecht solle Betroffenen rechter Gewalt in die Lage versetzen, notwendige medizinische bzw. psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Ein Bleiberecht stelle eine spezifische Form der „Wiedergutmachung“ dar.

Aus Sicht der Fragesteller kann ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt zudem generalpräventiv wirken, da rechte Täterinnen und Täter fortan damit rechnen müssen, dass die Opfer aufgrund der gegen sie verübten Straftaten die Möglichkeit erhalten, in Deutschland zu bleiben.

Die Richtlinie 2012/29/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI schließt eine Ungleichbehandlung von Opfern von Straftaten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus u. a. im Hinblick auf den Zugang zum Rechtsschutz aus. Dieses Recht auf Gleichbehandlung ist im Zuge des 3. Opferrechtsreformgesetzes nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.

In Brandenburg sollen Betroffene rechter Gewalt fortan unter bestimmten Voraussetzungen (Schwere der Tat und der Tatfolgen; keine Mitverursachung der rechten Straftat durch das Tatopfer; keine vorherige Begehung spezifischer Straftaten durch das Tatopfer) in einem zweistufigen Verfahren ein Bleiberecht erhalten:

  • Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens;
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der Annahme, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einem Verbleib des Opfers einer rechten Gewalttat sowie die dringenden humanitären Gründe nach Beendigung des Strafverfahrens fortwirken und so zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis werden.

Die Frage eines Bleiberechts für Betroffene rechter Gewalt gewinnt zunehmend an bundespolitischer Bedeutung. Die Fraktionen DIE LINKE., SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben auch in Thüringen diese Forderung in ihrem Koalitionsvertrag verankert. Auch das Land Berlin hat angekündigt, sich dem Brandenburger Vorbild anschließen zu wollen (TSP, 9. Januar 2017).

Der Landtagsbeschluss sowie der Erlass der Brandenburger Landesregierung fußen auf einem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Brandenburg (Landtagsdrucksache 6/3928), setzen das Petitum aber nicht vollständig um. Denn in dem Antrag wurde eine rechtssichere Regelung für die Betroffenen rechter Gewalt gefordert. Um das zu erreichen, könnte und müsste eine Regelung gefunden werden, die (ähnlich wie auch auf Bundestagsdrucksache 18/2492 gefordert) „über das bereits bestehende Recht hinausgeht“. Der Landesregierung wurde hierfür eine entsprechende Bundesratsinitiative anempfohlen.

Wie sinnvoll nach Auffassung der Fragesteller ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt – allein schon aus Gründen der Rechtspflege – ist, wird aus der Praxis der Opferberatungsstellen deutlich. Der in Potsdam ansässige Verein „Opferperspektive e. V.“ illustrierte die Folge dessen, dass Betroffene rechter Überfälle – wie bislang – immer wieder vor der Durchführung eines Strafverfahrens abgeschoben werden, in einer Pressemitteilung vom 9. März 2016. Darin heißt es: „Durch die Abschiebung fehlen nun wichtige Zeugen in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Der Landkreis schützt somit im Endeffekt rassistische Gewalttäter vor Strafverfolgung. Dies steht im eindeutigen Widerspruch zu sämtlichen Versprechungen aus der Politik, rechte Straftaten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verfolgen. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Strafverfahren eingestellt werden oder mit einem Freispruch für die Täter_innen enden, wenn die Zeug_innen für Aussagen fehlen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Landkreis eine Abschiebung forcierte, nachdem die Betroffenen sich Hilfe suchend an unsere Beratungsstelle wandten.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele politisch motivierte Gewaltdelikte wurden in den Jahren 2014 bis 2016 innerhalb des „Themenfeldkatalogs – Politisch motivierte Kriminalität – (PMK)“ im Unterthema „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“ registriert (bitte nach Jahren, Bundesländern sowie den vier PMK-Phänomenbereichen PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländer und PMK-Sonstige aufschlüsseln)?

2

Wie nimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Stellung zu den im „Jahrbuch Rechte Gewalt“ der Journalistin Andrea Röpke veröffentlichten 1 000 rassistischen und flüchtlingsfeindlichen Angriffen im Jahr 2016?

3

Wie viele Tatopfer hatten einen unsicheren Aufenthaltsstatus (bspw. Aufenthaltsgestattung, sog. Grenzübertrittsbescheinigung, Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende, Ankunftsnachweis oder Duldung (bitte aufschlüsseln)?

4

Wie viele Betroffene rechter Gewalt wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2014 bis 2016 vor Beendigung der Strafverfahren gegen die Täter abgeschoben und konnten somit im Prozess nicht mehr aussagen?

5

Wie viele Betroffene des Menschenhandels (§ 232 des Strafgesetzbuches – StGB), der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) bzw. der Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) haben in den Jahren 2014 bis 2016 zur Sicherstellung eines Strafverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG erhalten (bitte nach Jahren und den Fallgruppen §§ 232, 233 und 233a StGB aufschlüsseln)?

6

Wie vielen dieser Personen wurde gemäß § 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG aufgrund humanitärer bzw. persönlicher Gründe oder aus Gründen der öffentlichen Interessen ein Aufenthalt auch über das Strafverfahren hinaus erlaubt (bitte aufschlüsseln)?

7

Haben sich die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zum aufenthaltsrechtlichen Schutz von Betroffenen des Menschenhandels bzw. der Arbeitsausbeutung aus Sicht der Bundesregierung bewährt, und wenn nein, warum nicht?

8

Hält es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund – aber auch im generellen Interesse einer ordnungsmäßen Rechtspflege – für notwendig bzw. sinnvoll, Betroffenen rechter Gewalt ein Bleiberecht zu ermöglichen, um deren Anwesenheit als Opferzeuginnen bzw. Opferzeugen im Strafprozess sicherzustellen?

Wenn nein, warum sollen Betroffene rechter Gewalt schlechter gestellt werden als Betroffene von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung?

9

Warum war und ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht und notwendig, das Bleiberecht für Betroffene von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung im Aufenthaltsrecht zu verankern – dass also bewusst nicht der Weg beschritten wurde, ein solches Bleiberecht mithilfe eines Erlasses der jeweils zuständigen Landesregierung zu erreichen?

10

Wäre es für Betroffene rechter Gewalt – vor dem Hintergrund der Regelung in § 25 Absatz 4a AufenthG – nicht die rechtssichere und bundeseinheitliche Lösung, ein Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt im Aufenthaltsgesetz zu verankern?

Wenn nein, warum nicht?

11

Stellt die derzeitige Ungleichbehandlung nichtdeutscher Betroffener rechter Gewaltstraftaten (z. B. gegenüber Betroffenen von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung) nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf den 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29/EU eine Benachteiligung aufgrund des Aufenthaltsstatus und damit eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung dar?

Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung die Gleichbehandlung aller nichtdeutschen Betroffenen rechter Gewaltstraftaten im deutschen Recht sicherzustellen und damit das 3. Opferrechtsreformgesetz, mit dem die Richtlinie 2012/29/EU eigentlich hätte vollständig umgesetzt werden sollen, zu ergänzen?

Wenn nein, warum nicht?

12

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass nichtdeutsche Betroffene rechter Gewaltstraftaten als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der Richtlinie 2012/29/EU (38. Erwägungsgrund) anzusehen sind und dass sie infolgedessen Anspruch auf spezialisierte Unterstützung (zur „Erholung und Überwindung von einer etwaigen Schädigung oder einem etwaigen Trauma“ bzw. Rechtsberatung) sowie Gewährung rechtlichen Schutzes haben?

Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung diese Rechte im deutschen Recht zu verankern?

Wenn nein, warum nicht?

13

Inwiefern wäre ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt aus Sicht der Bundesregierung hilfreich bzw. notwendig, um Betroffene rechter Gewalt in die Lage zu versetzen, ggf. notwendige medizinische bzw. psychotherapeutische Hilfe ohne den Stress eines unsicheren Aufenthaltsstatus und ohne die Einschränkungen des § 6 Asylbewerberleistungsgesetzes in Anspruch nehmen zu können?

Wenn nein, warum nicht?

14

Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, Betroffenen rechter Gewalt – über die Angebote des Bundesamtes für Justiz hinaus (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1938) – ein Angebot zur Wiedergutmachung zu machen?

Wenn ja, könnte ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt die aufenthaltsrechtliche Form einer solchen Wiedergutmachung sein?

Wenn nein, warum nicht?

15

Welche rechtlichen und tatsächlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Betroffene rechter Gewalt keine Härteleistungen des Bundesamtes für Justiz bzw. Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen, weil Strafverfahren eingestellt wurden oder in einem Freispruch mündeten, weil das Tatopfer zuvor abgeschoben wurde?

16

Spricht aus Sicht der Bundesregierung etwas gegen die Annahme, dass ein Bleiberecht für Betroffene rechter Gewalt eine generalpräventive Wirkung entfalten könnte bzw. würden rechte Täterinnen und Täter möglicherweise dann von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, wenn sie damit rechnen müssten, dass die Betroffenen infolge der Tat die Möglichkeit erhielten, in Deutschland zu bleiben?

17

Sind aus Sicht der Bundesregierung – jenseits der Frage des Bleiberechts – andere Hilfestellungen für nichtdeutsche Betroffene rechter Gewalt sinnvoll (z. B. Ausnahmen von der aufenthalts- oder asylrechtlichen Verteilung, die dem Tatopfer den Umzug ermöglichen würden, um sich von den Täterinnen und Tätern zu entfernen bzw. um geeignete medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen)?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

18

Hält die Bundesregierung die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein Bleiberecht für Opfer rechter Gewalt sowie die Schaffung weiterer aufenthalts- oder asylrechtlicher Regelungen zugunsten nichtdeutscher Betroffener rechter Gewalt für sinnvoll bzw. erforderlich, um die Wahrnehmung strafprozessualer Rechte von Menschen mit unsicherem Aufenthalt zu gewährleisten und Diskriminierung zu verhindern?

Wenn ja, wird sie einen solchen Gesetzentwurf noch in dieser Wahlperiode in den Deutschen Bundestag einbringen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. Januar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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