Evaluierung der Bleiberechtsregelungen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. 2015 I S. 1386) ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit wurde in § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine längst überfällige stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen und die bestehende Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) reformiert. Im selben Gesetz wurden unter anderem die Abschiebungshaft und das Ausweisungsrecht verschärft. Das hat die fragestellende Fraktion im Gesetzgebungsvorhaben mit Nachdruck kritisiert (vgl. Plenarprotokoll 18/115 vom 2. Juli 2015, S. 11154 A; Bundestagsdrucksachen 18/5423, 18/5424, 18/5425, 18/5426 und 18/5428). Ob die Bleiberechtsregelungen ihren Zweck erfüllen, langjährig in Deutschland geduldeten Menschen eine Aufenthaltsperspektive zu bieten, das Phänomen der Kettenduldung zurückzudrängen und einen Beitrag zur Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu leisten, der insbesondere Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ihren Familien zugutekommen sollte, bleibt nach Auffassung der fragestellenden Fraktion fraglich, da sie weiterhin erhebliche Anforderungen an die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis stellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Personen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung seit
a) mindestens zwei Jahren
b) mindestens vier Jahren
c) mindestens fünf Jahren
d) mindestens sechs Jahren
e) mindestens sieben Jahren
f) mindestens acht Jahren
in Besitz einer Duldung in Deutschland (bitte nach Bundesländern, Staatsangehörigkeiten und Duldungsgrund aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
a) das 18. Lebensjahr,
b) das 21. Lebensjahr,
c) das 27. Lebensjahr
nicht vollendet (bitte nach Aufenthaltsdauer – s. Frage 1 – und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 1 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Eltern eines gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Kinder eines gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Ehegatten oder Lebenspartner eines gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als minderjährige ledige Kinder, die mit einem gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung bei nachhaltiger Integration eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Absatz 1 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Familienangehörigen einer nachhaltig integrierten Person eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Absatz 4 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Bei wie vielen dieser Personen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Ehegatten bzw. Lebenspartner des Stammberechtigten einerseits und um Kinder des Stammberechtigten andererseits (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt, weil mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung infolge eines Härtefallersuchens eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie vielen Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt war (§ 60a AufenthG), wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27 ff. AufenthG i. V. m. § 39 Nummer 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Bei wie vielen der in der Antwort zu Frage 12 erfassten Personen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um
a) Ehegatten bzw. Lebenspartner von Deutschen,
b) Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern,
c) Eltern deutscher Kinder,
d) Eltern ausländischer Kinder
(bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie viele Personen, deren Abschiebung vorläufig ausgesetzt war (§ 60a AufenthG), haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erworben, und wie vielen dieser Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Aufenthaltskarte (§ 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU – FreizügG/EU) ausgestellt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie viele Personen, denen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 23a, 25 Absatz 5, 25a, 25b oder 27 ff. i. V. m. § 39 Nummer 5 AufenthV oder eine Aufenthaltskarte (§ 5 FreizügG/EU) ausgestellt wurde, haben das damit einhergehende Aufenthaltsrecht anschließend wieder verloren (bitte unter Angabe der Gründe für den Verlust des Aufenthaltsrechts nach Aufenthaltstiteln, Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen sind infolgedessen nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig ausgereist, und wie viele wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welche Staaten abgeschoben?
Woran scheitert die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an Personen, die die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nachweisen können, nach Einschätzung der Bundesregierung?
Woran scheitert die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an Personen, die die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nachweisen können, nach Einschätzung der Bundesregierung?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, deren Abschiebung vorläufig ausgesetzt ist (§ 60a AufenthG), infolge einer Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder der Geburt eines Kindes keine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, obwohl die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (bitte ggf. nach Bundesländern aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Inwiefern hält die Bundesregierung die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG für ausreichend, um den Belangen langjährig in Deutschland aufhältiger Menschen Rechnung zu tragen, und inwiefern plant die Bundesregierung Änderungen dieser Vorschriften?