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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (G-SIG: 16012179)

Änderungsplanungen für das Gesetz über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes: Anspruchsberechtigung für alle ehemaligen Ghetto-Opfer, Gebietszugehörigkeit des jeweiligen Ghettos, Arbeitsaufnahme aus eigenem Willen statt Zwang, versicherungsrechtliches Mindestalter, Ungleichbehandlung der Ghetto-Opfer untereinander und gegenüber anderen Verfolgten, Verfassungskonformität bei Finanzierung aus beitragsgestützter Rentenversicherung, Haltung dazu und Abhilfemaßnahmen durch Gesetzesänderung, deren finanzielle Auswirkung, Verlagerung der Antragszuständigkeit, Konkurrenzverhältnis von ZRBG und Stiftung &quot;Erinnerung, Verantwortung, Zukunft&quot;, Bilaterale internationale Sozialversicherungsabkommen zu Leistungen für Arbeiten in einem Ghetto: Ausgestaltung, Leistungskatalog, Anrechnung auf ZRBG-Zahlungen; Gespräche mit Israel und der Jewish Claims Conference <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

20.06.2007

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/551829. 05. 2007

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

der Abgeordneten Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland, Monika Lazar, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 18. Juni 1997 hatte das Bundessozialgericht (Az.: 5 RJ 66/95 = BSGE 80.250) entschieden, dass eine in einem Betrieb innerhalb des Ghettos Lodz aus eigenem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzung einer sog. freien Beschäftigung erfüllen kann und damit Beschäftigungszeiten in einem Ghetto grundsätzlich bei der Rente berücksichtigt werden können. Bis dahin wurde davon ausgegangen, dass Arbeit in Ghettos, die von der deutschen Besatzung oder auf ihre Veranlassung eingerichtet wurden, als erzwungene Arbeit auf Grundlage eines Gewaltverhältnisses geleistet wurde und Rentenzahlungen deshalb nicht in Betracht kommen.

Diese Entscheidung hat den Bundesgesetzgeber 2002 veranlasst, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu erlassen. Mit dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG – (Bundestagsdrucksache 14/8583) wurde zugunsten von Verfolgten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland betreten. Im Bundestag haben sich alle Fraktionen für das Gesetz ausgesprochen und betont, dass damit eine weitere Lücke im Entschädigungsrecht geschlossen würde.

Nach Bekanntmachung des ZRBG wurden bisher ca. 70 000 Anträge gestellt, die aber zu einem sehr großen Teil entgegen der Intention des Bundesgesetzgebers abgelehnt wurden. Von den zuständigen Landesversicherungsanstalten und Sozialgerichten wurden und werden im Wesentlichen folgende Ablehnungsgründe angeführt:

  • kein Aufenthalt in einem Ghetto, welches in einem Gebiet errichtet wurde, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,
  • kein erzwungener Aufenthalt in einem Ghetto,
  • keine Arbeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss, sondern erzwungene Tätigkeit,
  • keine Tätigkeit gegen Entgelt,
  • kein rentenversicherungspflichtiges Mindestalter zum Zeitpunkt der Tätigkeit.

Mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az.: B 4 R 29/06 R) hat das Bundessozialgericht zu grundlegenden Fragen des ZRBG und der Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto erneut Stellung genommen.

Dies alles macht deutlich, dass das Ghettorentengesetz nicht zu den beabsichtigten Ergebnissen geführt hat. Die Organisationen, die Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vertreten sowie die israelische Regierung haben dies wiederholt beklagt. Nach einem Bericht des „SPIEGEL“ vom Februar 2007 hat Bundeskanzlerin Merkel vor diesem Hintergrund dem israelischen Regierungschef Olmert eine rasche und unbürokratische Neuentscheidung über die Ansprüche der Ghettoarbeiterinnen und -arbeiter zugesagt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

a) Trifft es zu, dass die Bundesregierung derzeit einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von ZRBG vorbereitet?

b) Wenn ja, welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung?

2

a) Plant die Bundesregierung eine Änderung des ZRBG dergestalt, dass alle ehemaligen Ghetto-Opfer nach dem ZRBG anspruchsberechtigt werden, unabhängig davon, wo sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung heute leben?

b) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, wonach derzeit ein Anspruch mangels anders lautender Regelung auf Anspruchsteller beschränkt ist, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im sog. Vertragsausland leben?

c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine solche Begrenzung der möglichen Antragsteller im Gesetzgebungsverfahren zum ZRBG von niemandem im Bundestag und Bundesrat gewollt war und dass ganz im Gegenteil der Bundestag davon ausging, dass alle ehemaligen Ghetto-Opfer anspruchsberechtigt sein sollten?

3

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass unter Gebieten, die vom Deutschen Reich besetzt waren, alle Territorien zu verstehen sind, in denen die deutsche Besatzungsmacht ausgeübt wurde, die Verfolgungsmaschinerie des NS-Staates funktionierte und der NS-Staat den Verfolgungszugriff hatte, unabhängig davon, von wem dieses Gebiet im Rechtssinne besetzt oder welcher Staatsmacht es völkerrechtlich zugeordnet war?

b) Wenn ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um in Zukunft Ablehnungen von Ansprüchen nach dem ZRBG wegen angeblich fehlender Gebietszugehörigkeit der fraglichen Ghettos zu vermeiden?

4

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass ein Zwangsaufenthalt in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG nur vorlag, wenn dies eine besonders intensive Beeinträchtigung der Freiheit bedeutete, wenn also die Aufenthaltsbeschränkung von der NS-Gewalt unter Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde?

b) Wenn ja, stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, dass ein solcher erforderlicher Zwang zur Aufenthaltsbeschränkung in allen Ghettos vorlag, die in Gebieten errichtet wurden, die vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurden?

5

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass bei der Frage, ob eine Arbeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss erfolgte, die Abgrenzung so zu ziehen ist, dass Zwangsarbeit erst vorlag, wenn die Aufnahme und Ausführung der Arbeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder der Drohung mit ihr, also unter unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben erzwungen wurde?

b) Teilt die Bundesregierung weiter die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass der Zwang, in einem Ghetto gelebt haben zu müssen, keine Rückschlüsse auf die Frage zulässt, ob die Arbeitsaufnahme im Ghetto aus eigenem Willensentschluss erfolgte?

c) Wenn ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um in Zukunft Ablehnungen von Ansprüchen nach dem ZRBG wegen angeblich vorliegender Zwangsarbeit im Ghetto zu vermeiden?

6

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, wonach das ZRBG kein bestimmtes – versicherungsrechtliches – Mindestalter voraussetzt und dass auch Kinder, die im Ghetto für ihr bloßes Überleben arbeiteten, anspruchsberechtigt sind?

b) Wenn ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um in Zukunft Ablehnungen von Ansprüchen nach dem ZRBG wegen angeblich fehlendem Mindestalter zu vermeiden?

c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Überzeugung, dass nur Menschen, die während ihrer Beschäftigungszeit im Ghetto im rentenversicherungspflichtigen Alter waren, nach dem ZRBG anspruchsberechtigt sein sollen?

7

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Auswirkungen, wenn sowohl für die bereits fälschlich abgelehnten Anträge als auch in Zukunft die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Sinne der Punkte 2 bis 6 durchgesetzt wird und etwaig dazu notwendige Gesetzesänderungen vorgenommen werden?

8

a) Trifft es weiter zu, dass im Rahmen der ZRBG-Novellierung erwogen wird, die Zuständigkeit für den Vollzug des ZRBG von den zuständigen Rentenversicherungsträgern auf einen speziellen und neu einzurichtenden Fonds zu übertragen?

b) Wenn ja, wer soll diesen Fonds verwalten und wie soll sichergestellt werden, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Auszahlung zu Lasten der Antragsteller kommt?

9

a) Beabsichtigt die Bundesregierung, Antragsteller für Leistungen nach dem ZRBG von Leistungen auszuschließen, wenn diese vor oder nach Antragstellung Leistungen aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“ (EVZ) beantragt haben, bzw. sollen bereits erhaltene Leistungen aus dem EVZ auf die Leistungen nach dem ZRBG (oder einem neuen Fonds) angerechnet werden?

b) Wenn ja, ist es zutreffend, dass mit einer solchen Anrechnung von Leistungen aus der EVZ die meisten betroffenen Personen keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem ZRBG (oder einem neuen Fonds) hätten?

c) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen Leistungen aus dem EVZ und dem ZRBG, wenn bisher daran festgehalten wurde, dass erzwungene Arbeit einen Anspruch nach dem ZRBG ausschließt?

d) Wenn ja, trifft es zu, dass das Bundesfinanzministerium eine Deckelung des Fonds in Höhe von 10 Mio. Euro erwägt, während die Jewish Claims Conference von einem Bedarf in Höhe von 80 bis 100 Mio. Euro ausgeht und wie steht die Bundesregierung dazu?

10

a) Mit welchen Ländern hat die Bundesregierung bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die bereits entsprechende Leistungen für diesen Schadenstatbestand (Arbeiten in einem Ghetto) vorsehen?

b) Wie sehen gegebenenfalls die jeweiligen Vereinbarungen konkret aus?

c) Welche tatsächlichen zusätzlichen Leistungen erhalten die Betroffenen für ihre Beschäftigung im Ghetto?

d) In welchen Fällen will die Bundesregierung diese Leistungen anrechnen und in welchen nicht?

11

Wann haben Gespräche mit der Jewish Claims Conference und der Regierung des Staates Israel über eine Neuregelung des ZRBG stattgefunden und zu welchen Ergebnissen oder Zwischenergebnissen haben sie geführt?

12

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass es eine fortbestehende Ungleichbehandlung der Ghetto-Opfer untereinander und gegenüber anderen Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gibt?

b) Wenn ja, worin konkret sieht die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung?

c) Wenn ja, erachtet die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung als verfassungsrechtlich bedenklich?

d) Wenn ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen?

13

a) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass die Finanzierung der Entschädigung von NS-Verfolgungsschäden durch das ZRBG aus Mitteln nur der beitragsbelasteten Versicherten und der Arbeitgeber verfassungsrechtlich bedenklich ist?

b) Wenn ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen?

Berlin, den 29. Mai 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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