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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform des Ausweisungsrechts

Aufenthalts- und Einreiseverbote, Ausweisung und Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung, Ausweisungsgründe (Straftatbestände), Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, verwaltungsgerichtliche Verfahren und Klagen gegen Ausweisungsverfügungen, Aufenthaltserlaubnisse und Ausstellung von Reiseausweisen an Resettlement-Flüchtlinge, Ausreisegewahrsam (Minderjährige)<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.03.2017

Antwortdauer

45 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1110803.02.2017

Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform des Ausweisungsrechts

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. 2015 I S. 1386) ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit wurden zahlreiche Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht vorgenommen, unter anderem im Bereich der Aufenthalts- und Einreiseverbote, des Aufenthalts zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, des Aufenthalts von Resettlement-Flüchtlingen und des Ausreisegewahrsams. Mit diesem Gesetz wurde auch das Ausweisungsrecht neu geordnet und nach Auffassung der Fragesteller unnötig verschärft. Die Reform des Ausweisungsrechts ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten, wurde allerdings durch eine weitere, weniger grundsätzliche Reform des Ausweisungsrechts ergänzt, die mit dem Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. 2016 I S. 394) am 12. März 2016 in Kraft getreten ist.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat seinerzeit begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung einige Verbesserungen im Aufenthaltsrecht verankert worden sind. Dies betrifft insbesondere die – schon damals überfällige – Schaffung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Personen, deren Evaluierung Gegenstand einer anderen Kleinen Anfrage ist (Bundestagsdrucksache 18/10931). Die Sinnhaftigkeit anderer Regelungsbereiche des Gesetzes, einschließlich der mehrfachen Reform des Ausweisungsrechts, und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Gesetzgebungsverfahren kritisiert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Bewertung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf Bundestagsdrucksache 18/4262). Die Änderungsanträge und ein Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden durch den Deutschen Bundestag abgelehnt (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/5423, 18/5424, 18/5425, 18/5426 und 18/5428).

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist es an der Zeit, einen kritischen Blick auf die Anwendung und die Auswirkungen seiner Regelungen zu werfen. Dem soll diese Kleine Anfrage dienen, die sich – ungeachtet der Notwendigkeit, auch andere Regelungsbereiche des Gesetzes in den Blick zu nehmen – auf bestimmte Aspekte des Gesetzes konzentriert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Aufenthalts- und Einreiseverbote

Fragen24

1

Wie viele Aufenthalts- und Einreiseverbote wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von welcher Behörde auf welcher Rechtsgrundlage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung festgestellt oder angeordnet, und in wie vielen Fällen wurden sie

a) auf weniger als fünf Jahre,

b) auf fünf Jahre,

c) auf fünf bis zehn Jahre,

d) auf mindestens zehn Jahre oder

e) nicht befristet?

2

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Befristung eines Aufenthalts- und Einreiseverbots von welcher Behörde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung nachträglich verkürzt, und in welchen Fallkonstellationen war dies der Fall?

3

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Aufenthalts- und Einreiseverbot, das vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung festgestellt oder angeordnet wurde, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von welcher Behörde

a) auf weniger als fünf Jahre,

b) auf fünf Jahre oder

c) auf mehr als fünf Jahre nachträglich befristet?

In wie vielen Fällen wurde ein solches Aufenthalts- und Einreiseverbot aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen nicht nachträglich befristet, und wie bewertet die Bundesregierung dies in rechtlicher Hinsicht?

4

In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung von der Feststellung oder Anordnung von Aufenthalts- und Einreiseverboten

a) Eltern in Deutschland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staatsangehörigkeit,

b) Eltern im Ausland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staatsangehörigkeit,

c) weitere Familienangehörige in Deutschland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staatsangehörigkeit,

d) weitere Familienangehörige im Ausland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staatsangehörigkeit,

e) Ehegatten und Lebenspartner in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger,

f) Ehegatten und Lebenspartner im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,

g) minderjährige Kinder in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger,

h) minderjährige Kinder im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,

i) volljährige Kinder in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger,

j) volljährige Kinder im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,

k) weitere Familienangehörige in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger,

l) weitere Familienangehörige im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,

m) Menschen, die infolge des staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionszwangs die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben,

n) weitere ehemalige deutsche Staatsangehörige oder

o) in Deutschland geborene Personen betroffen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

5

In wie vielen Fällen war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung die Feststellung, Anordnung oder Befristung eines Aufenthalts- und Einreiseverbots Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bitte nach Bundesländern und Verfahrensstand – in erster Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung – aufschlüsseln)?

6

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesen (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele dieser Personen haben anschließend das Bundesgebiet freiwillig bzw. unfreiwillig verlassen (bitte aufschlüsseln)?

a) Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden, und in wie vielen Fällen wurde bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet (bitte nach Monaten und Bundesländern, einschließlich des Zeitraums vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, aufschlüsseln)?

b) Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sind, wegen einer Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden (bitte nach Monaten, Bundesländern und Straftaten, einschließlich des Zeitraums vor Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern und des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 – BGBl. I S. 2460 –, aufschlüsseln)?

c) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung die nun in § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelten Voraussetzungen für die Annahme einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erfüllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

d) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen gehörten nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung zu den Leitern eines Vereins, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und um welche Vereine handelte es sich dabei im Einzelnen?

e) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen hatten sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

f) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung die nun in § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG geregelten Voraussetzungen (Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung) erfüllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

g) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

h) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sind, wegen einer Straftat nach § 177 StGB oder wegen serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden (bitte nach Monaten, Bundesländern und Straftaten aufschlüsseln)?

i) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

j) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt oder haben dies versucht (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

k) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen verbrauchten nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel und waren nicht zu einer erforderlichen, der Rehabilitation dienenden Behandlung bereit bzw. entzogen sich ihr (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

l) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisungsverfügung eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abgehalten, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

m) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisungsverfügung eine andere Person zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

n) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung die nun in § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG geregelten Voraussetzungen (Angaben gegenüber den Einwanderungsbehörden) erfüllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

o) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung die nun in § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG geregelten Voraussetzungen (Verwaltungsverfahren vor Behörden anderer Schengen-Staaten) erfüllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

p) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und gegen welche Rechtsvorschriften wurde in diesen Fällen verstoßen?

q) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwerwiegende Straftat anzusehen ist (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und um welche Sachverhalte handelte es sich dabei?

7

Wie viele – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2012 bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen

a) waren als Asylberechtigte anerkannt,

b) hatten im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings,

c) waren in Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge,

d) waren in Besitz eines Reiseausweises für Ausländer,

e) waren nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigt,

f) hatten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,

g) lebten mit deutschen Ehegatten, Lebenspartnern oder anderen Familienangehörigen in familiärer, ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft,

h) übten ihr Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus,

i) waren im Inland geboren (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

8

Wie viele – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2012 bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen

a) besaßen eine Niederlassungserlaubnis und hielten sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

b) besaßen eine Aufenthaltserlaubnis und waren im Bundesgebiet geboren worden oder als Minderjährige ins Bundesgebiet eingereist und hielten sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

c) besaßen eine Aufenthaltserlaubnis, hielten sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und lebten mit einer in Buchstabe 8a oder b bezeichneten Person in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft,

d) lebten mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer, ehelicher bzw. lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft, übten mit einem minderjährigen ledigen Deutschen ihr Personensorgerecht oder dessen Umgangsrecht aus,

e) genossen die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten,

f) waren im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms oder des Resettlements aufgenommen worden,

g) waren Opfer von Menschenhandel,

h) waren minderjährig und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,

i) waren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig,

j) übten ihr Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus,

k) waren minderjährig und hatten Eltern oder ein personensorgeberechtigtes Elternteil, die bzw. das sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten bzw. aufhielt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

9

In wie vielen Fällen wurde eine behördliche Ausweisungsverfügung nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 auf dem Klageweg angegriffen (bitte nach Monaten, Bundesländern und Verfahrensstand – in erster Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung – aufschlüsseln)?

10

Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig nicht zuerkannt, weil sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen waren oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuteten, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden waren (§ 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG – bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

11

Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig nicht zuerkannt, weil sie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 AsylG erfüllten (§ 60 Absatz 8 Satz 2 – bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

12

Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig nicht zuerkannt, weil sie eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuteten, weil sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten i. S. d. § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden waren (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen wurde die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des § 60 Absatz 8 AufenthG auf dem Klageweg angegriffen (bitte nach Verfahrensstand – in erster Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung – aufschlüsseln)?

In wie vielen Fällen wurden der Widerruf bzw. die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Klageweg angegriffen (bitte nach Verfahrensstand – in erster Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung – aufschlüsseln)?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die Reform des Ausweisungsrechts und ihre Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, ihre rechtliche Systematik sowie ihre Handhabbarkeit durch Behörden und Gerichte?

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

15

Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a AufenthG) erteilt (bitte nach Bundesländern und für die Anerkennung zuständigen Stellen aufschlüsseln)?

Für welche Dauer wurden diese Aufenthaltserlaubnisse nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erteilt (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen führte sie zum Erfolg i. S. d. § 17a Absatz 1 oder 5 (bitte aufschlüsseln)?

16

Wie viele Visumsanträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf § 17a AufenthG gestützt, und wie viele dieser Anträge

a) sind derzeit noch anhängig oder

b) wurden abgelehnt (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?

17

Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a AufenthG), insbesondere in Hinblick auf ihre Geeignetheit, einen Beitrag zur Abmilderung des Fachkräftemangels zu leisten?

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Ausstellung von Reiseausweisen an Resettlement-Flüchtlinge

18

Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Absatz 4 AufenthG erteilt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

19

In wie vielen Fällen wurde diesen Personen

a) ein Reiseausweis für Flüchtlinge,

b) ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Ausreisegewahrsam

20

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Menschen in Ausreisegewahrsam genommen, wie viele von ihnen wurden aus dem Ausreisegewahrsam innerhalb von durchschnittlich wie vielen Tagen abgeschoben, und wie viele wurden aus dem Ausreisegewahrsam innerhalb von durchschnittlich wie vielen Tagen wieder entlassen, ohne abgeschoben zu werden (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

21

Wie viele Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wie lange in Ausreisegewahrsam genommen (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

Berlin, den 3. Februar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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