Rückführungen und Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz, Dr. Franziska Brantner, Annalena Baerbock, Kai Gehring, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Claudia Roth, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen ist rechtlich durch hohe Hürden stark begrenzt. Die Umsetzung des Artikels 10 Absatz 2 der EU-Rückführungsrichtlinie in § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, dass vor „der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers […] sich die Behörde zu vergewissern [hat], dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird“. Bislang sind entsprechende Initiativen auch von anderen europäischen Staaten in den meisten Fällen gescheitert, da es insbesondere keine geeigneten Einrichtungen gibt, in die die Jugendlichen zurückgeführt werden können. Zudem kommt hinzu, dass bei einer Rückführung stets das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2016 und im Jahr 2017 aus Deutschland abgeschoben (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige sind im Jahr 2016 und im Jahr 2017 im Rahmen einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland ausgereist (bitte nach Herkunftsländer aufschlüsseln)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig vollziehbar ausreisepflichtig (bitte nach Herkunftsländer und Altersgruppe aufschlüsseln)?
Was sind die Gründe für die Bundesregierung ein Projekt zur Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 18/11470) zu initiieren?
Auf welche Zahlen, Daten und Analysen stützt sich ein entsprechendes Projekt?
Wie wurden die beteiligten Projektpartner ausgewählt?
Welche Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aus Deutschland und Marokko sollen sich an dem Projekt beteiligen bzw. sind in die Planungen eingebunden?
Welche sollen die leitenden Kriterien für die Projektarbeit sein (bitte genau auflisten)?
Welche Kriterien hinsichtlich Ausstattung und Personal müssen die sogenannten geeigneten Aufnahmeeinrichtungen im Zielland erfüllen, um dem Kindeswohl zu entsprechen?
Für wie viele Jugendliche ist das Projekt ausgelegt, wie viele Jugendliche könnten pro Jahr nach Marokko ausreisen bzw. abgeschoben werden?
Aus welchen Finanztiteln im Haushalt werden die Maßnahmen finanziert?
Welche Organisationen sind in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung für die Wahrung des Kindeswohls zuständig?
Inwieweit sind diese in die Projektplanung einbezogen?
Wie wird die Qualität der Arbeit dieser Organisationen sichergestellt?
Wie ist die Rückführung von jugendlichen Straftätern mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts vereinbar?
Wer im System der Jugendhilfe ist konkret für die Bewertung des Kindeswohls bei einer Rückkehr zuständig?
Wird das Jugendgericht, welches bspw. nach §§ 94 ff. des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) den Strafmakel nach Haftverbüßung beseitigen kann, bei der Entscheidung beteiligt?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Scheitern der European Return Platform for Unaccompanied Minors (ERPUM) (ausführlich hierzu: www.rsc.ox.ac.uk/files/publications/working-paper-series/wp-108-erpum-pilot.pdf/)?
Welche Pläne hat die Bundesregierung in anderen Ländern hinsichtlich ähnlicher Programme wie das in Marokko geplante Projekt (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 18/11470)?
Nach welchen Kriterien werden weitere Länder ausgesucht (bitte begründen)?
Inwiefern fügen sich Projekte, wie das von der Bundesregierung skizzierte (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 18/11470), in die entwicklungspolitische Gesamtstrategie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) für Marokko?
Inwiefern führt die Zusammenarbeit mit Marokko im Bereich Migration nun dazu, dass in mehr als drei Sektoren entwicklungspolitisch kooperiert wird, was eigentlich der vereinbarten Geberharmonisierung des Development Assistance Committee (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entgegensteht, und wird die Bundesregierung daher dann andere Schwerpunkte einstellen?
Falls nein, warum nicht, und wie ist dies mit der Regelung der drei Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar?
Inwiefern beabsichtigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der skizzierten Projektidee mit dem BMZ zu kooperieren?
Entsprechen die Maßnahmen den OECD DAC-Kriterien für Maßnahmen aus der Official Development Assistance (ODA), und werden dementsprechend voraussichtlich ganz oder teilweise auf die ODA-Quote angerechnet?
Inwiefern ist bei der Projektidee nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die DAC-Kriterien Relevanz, Effektivität, Effizienz, entwicklungspolitische Wirkungen und Nachhaltigkeit berücksichtigt werden?
Inwiefern ist bei der Projektidee nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Kriterien Kohärenz, Komplementarität und Koordination mit anderen Vorhaben der deutschen bilateralen und multilateralen Kooperation berücksichtigt werden?
Inwiefern soll der Anspruch der lokalen Eigenverantwortung bei der Projektidee nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden?
Inwiefern wird bei der Projektidee das sogenannte Do No Harm-Prinzip nach Kenntnis der Bundesregierung berücksichtigt?