Beschäftigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Rahmen der Bearbeitung der Asylanträge von Asylsuchenden hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2015 eine Vielzahl von neuen Mitarbeitenden eingestellt. Die Mitarbeitenden sind dabei vor die Aufgabe gestellt, sich einerseits schnell in das komplexes Aufgabengebiet einzuarbeiten, um dem öffentlichen Handlungsdruck, die Asylverfahren zügig zu bearbeiten, weiter gerecht zu werden. Die Arbeit der Beschäftigten beim BAMF ist dementsprechend eine besondere Herausforderung. Viele Beschäftigungsverhältnisse beim BAMF sind gegenwärtig befristet. Das BAMF überprüft derzeit die Erfahrungsstufen nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) aller ab dem 1. März 2016 eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Fälle des gehobenen und des mittleren Dienstes hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung bislang überprüft (bitte die Ergebnisse aufschlüsseln nach Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheidern, Anhörerinnen und Anhörern, Mitarbeitenden im Asylverfahrenssekretariat – AVS – und sonstigen Funktionsträgern – z. B. in der Zentrale des BAMF – und der festgesetzten Erfahrungsstufe)?
Nach welchen internen Kriterien bewertet nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalabteilung des BAMF, ob ein Mitarbeiter über eine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 TVöD verfügt? Inwieweit wird das Ergebnis gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden transparent und nachvollziehbar dargestellt?
Was versteht nach Kenntnis der Bundesregierung das BAMF unter einer „gleichartigen Tätigkeit“ im Sinne des BMI-Anwendungserlasses zu § 16 TVöD (Erlass D5-31002/7#18 vom 24. Oktober 2016)?
Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte, die beim BAMF als Entscheiderin oder Entscheider, Anhörerin oder Anhörer oder als AVS-Beschäftigte arbeiten, konkret mitbringen, um in eine höhere Erfahrungsstufe als Stufe 1 eingruppiert zu werden?
Wie übt die Personalabteilung des BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung ihr Ermessen zur Anrechnung von Zeiten einer „förderlichen Tätigkeit“ nach § 16 TVöD aus?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang gegen ihre Einstufung durch das BAMF geklagt, und mit welchem Ergebnis?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinnzulage, die das BAMF Anhörerinnen und Anhörern, die im Rahmen des sogenannten erweiterten Instrumentariums eingestellt wurden, gezahlt hat?
Sieht die Bundesregierung hier eine Ungleichbehandlung zwischen den befristet eingestellten Entscheiderinnen und Entscheidern des BAMF mit und ohne Zulage, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auslegung und Anwendung des § 16 TVöD und der Anwendungserlasse des Bundesministeriums des Innern durch das BAMF? Wenn nein, welcher Korrekturbedarf wird gesehen?
Wird die Personalvertretung des BAMF in jedem Einzelfall bei der endgültigen Festsetzung der Erfahrungsstufe durch das BAMF beteiligt, und wenn nein, warum nicht?