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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung beim BAMF und die Situation von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen

Entscheidungen zu Asylersuchen aufgrund sexueller Orientierung, rechtliche Vorgaben; Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung: Zuständigkeit, Schulungen, Durchführung von Anhörungen, Evaluation; Einsatz von Dolmetschern<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.04.2017

Aktualisiert

17.04.2025

Deutscher BundestagDrucksache 18/1184929.03.2017

Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung beim BAMF und die Situation von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Ulle Schauws, Kai Gehring, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität haben und sich deshalb außerhalb ihres Herkunftsstaats befinden, haben Anspruch auf Asyl (§§ 3 bis 3e des Asylgesetzes – AsylG – i. V. m. der Genfer Flüchtlingskonvention). Sie stehen allerdings im Asylverfahren nach wie vor vor besonderen Herausforderungen (http:// verfassungsblog.de/nur-fragmentarischer-schutz-asyl-wegen-sexueller-orientierung-und-geschlechtsidentitaet/ <23 März 2017>). Der fragestellenden Fraktion sind mehrere Entscheidungen bekannt, mit denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität in der Anhörung beim BAMF geltend machen, abgelehnt worden sind, weil die Betroffenen nach Auffassung des BAMF ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität im Herkunftsstaat geheim halten könnten. Solche Entscheidungen sind rechtswidrig: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 7. November 2013 entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erwartet werden könne, dass Asylsuchende ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y). Darauf hatte die fragestellende Fraktion bereits in einer früheren Kleinen Anfrage hingewiesen (Bundestagsdrucksache 18/8755). In ihrer Antwort hat die Bundesregierung bekräftigt, sich für die Einhaltung der Vorgaben des EuGH einsetzen zu wollen (Bundestagsdrucksache 18/8977). Dennoch sind nach dem Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage weitere Ablehnungsbescheide des BAMF mit der o. g. Begründung ergangen. Einige solcher Bescheide liegen der fragestellenden Fraktion vor.

Ein qualitativ hochwertiges Asylverfahren ist aus Sicht der Fragesteller nur dann gewährleistet, wenn Anhörerinnen und Anhörer sowie Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF ausreichend geschult werden. Auch in Hinblick auf die Dolmetscherinnen und Dolmetschern ist nach Ansicht der Fragesteller darauf zu achten, dass sie mit der nötigen Sensibilität agieren. Um dem besonderen Schutzbedarf und der besonders sensiblen Situation von einzelnen Flüchtlingsgruppen gerecht zu werden, setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte für die Bearbeitung der Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen, Folteropfern, traumatisierten Personen, geschlechtsspezifisch Verfolgten sowie Opfern von Menschenhandel ein. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/11470 des Abgeordneten Volker Beck vom 24. Februar 2017 (2/204) verfügt das BAMF an 39 Standorten über Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, die auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zuständig sind. Unklar ist, wie diese Mitarbeitenden qualifiziert werden und welche Inhalte bei den Schulungen vermittelt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zum Asylanspruch von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen

Fragen16

1

Inwiefern hält die Bundesregierung an der Rechtsauffassung fest, die sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zum Ausdruck gebracht hat (Bundestagsdrucksache 18/8977, S. 3), wonach es Asylsuchenden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) grundsätzlich nicht zuzumuten ist, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihnen andernfalls, z. B. wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität, drohen würde (bitte begründen)?

2

Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden seit der Beantwortung der in Frage 1 bezeichneten Kleinen Anfrage ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des EuGH bei der Entscheidung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, eingehalten werden?

3

Sind der Bundesregierung Entscheidungen bekannt, mit denen das BAMF seit der Beantwortung der in Frage 1 erwähnten Kleinen Anfrage Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, mit der Begründung abgelehnt hat, sie könnten im Herkunftsstaat ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geheim halten, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?

4

Für welche Zielgruppen von Schutzsuchenden sind die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung zuständig?

5

Welche Schulungen durchlaufen die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung bevor sie als Sonderbeauftragte für diesen Themenbereich eingesetzt werden?

6

Welchen zeitlichen Umfang umfassen diese Schulungen für Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, und welcher zeitliche Umfang innerhalb dieser Schulungen steht für die Bearbeitung der Asylverfahren von Antragstellerinnen und Antragstellern zur Verfügung, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen (bitte detailliert darstellen)?

7

Wann haben in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Schulungen stattgefunden?

8

Durch wen wurden die Schulungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durchgeführt, und inwiefern waren hierbei Externe beteiligt (bitte konkret benennen und aufschlüsseln)?

9

Welche konkreten Inhalte hatten die einzelnen Schulungen?

10

Inwiefern müssen die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung regelmäßig weitergehende fachliche Schulungen für ihr Themenfeld besuchen?

a) Wenn ja, wie häufig sind entsprechende Schulungen zu besuchen, und welche Inhalte werden vermittelt?

b) Wenn nein, warum nicht?

11

Gibt es eine Mindestzahl an durchgeführten Anhörungen bzw. Entscheidungen bevor ein Einsatz als Sonderbeauftragter erfolgt?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

12

Inwiefern und ggf. auf welche Weise wird im Bescheid kenntlich gemacht, dass die Anhörung von einem Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt wurde?

13

Wie wird die Arbeit der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung evaluiert? Welche Arten der Qualitätskontrolle werden angewandt? Sind die Ergebnisse der entsprechenden Evaluationen zudem Inhalt der Schulungen der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung?

14

Inwiefern wird gewährleistet, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in Asylverfahren von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, eingesetzt werden, für ihre Tätigkeit hinreichend geschult bzw. sensibilisiert werden?

15

Welche Schulungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 diesbezüglich für Dolmetscherinnen und Dolmetscher angeboten?

16

Inwiefern tragen die Sonderbeauftragten im Asylverfahren und insbesondere während der Anhörung für einen angemessenen Einsatz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher Sorge?

Berlin, den 28. März 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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