[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12015
18. Wahlperiode 10.04.2017
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul,
Renate Künast, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Cem Özdemir,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche
Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT
Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (Diyanet İşleri Türk
İslam Birliği DITIB) ist der größte religiöse Verein von Musliminnen und
Muslimen in Deutschland. Die Strukturen und die Machtverhältnisse innerhalb der
DITIB, insbesondere in ihren Landesverbänden, sind jedoch nach Auffassung der
Fragesteller nach wie vor nicht vollumfänglich bekannt. Die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/11576) hat zu einem besseren Verständnis dieser
Strukturen und Machtverhältnisse aus Sicht der Fragesteller kaum beigetragen.
Bei dem in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 zitierten Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur
Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im
Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ handelt es sich um
eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Satzung der Hamburger DITIB-
Moscheen, die nach Auffassung der Fragesteller keine Rückschlüsse auf das
übrige Bundesgebiet zulässt. Zudem enthält das Gutachten die Empfehlung, die
Satzung zu ändern. Inwieweit dies passiert ist, wird von der Bundesregierung
nicht beantwortet.
Die DITIB ist Medienberichten zufolge in eine Spionage-Affäre verstrickt, deren
Aufklärung aus Sicht der Fragesteller bislang nicht mit der gebotenen
Ernsthaftigkeit betrieben wird. Auf Anweisung des Leiters der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet, des Amts für religiöse Angelegenheiten, das dem türkischen
Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt ist, haben Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der DITIB in Deutschland Informationen über Anhängerinnen und
Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung gesammelt und über die
türkischen Generalkonsulate an die türkische Regierung übermittelt (
www.zeit.de/
politik/deutschland/2017-03/ditib-spionage-tuerkei-beamter-halife-
keskinsicherheitsbehoerden-deutschland vom 6. April 2017). Dies begründet den
Tatverdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 des
Strafgesetzbuches. Der Generalbundesanwalt hat infolge der Strafanzeige des Abgeordneten
Volker Beck (Köln) vom 15. Dezember 2016 die Ermittlungen aufgenommen.
Trotz zahlreicher Nachfragen im Deutschen Bundestag (s. z. B. Plenarprotokolle
der Sitzungen am 25. Januar 2017, S. 21432 ff. und 21718 ff., 15. Februar 2017,
S. 21725 ff., 8. März 2017, S. 22016, 29. März 2017, S. 22806 f. und 22809 ff.
sowie auf Bundestagsdrucksache 18/11365, S. 20 f. und Bundestagsdrucksache
18/11576) vermochten es die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten
Behörden aus Sicht der Fragesteller bislang nicht, klar und kohärent Auskunft über
den Stand der in dieser Angelegenheit unternommenen Anstrengungen zu geben.
Unklar ist insbesondere:
Was ergibt sich daraus, dass – ausweislich eines der Fragesteller
vorliegenden Schreibens des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister
des Innern, Dr. Günter Krings, vom 31. März 2017 an den Abgeordneten
Volker Beck (Köln) – der Bundesnachrichtendienst ihm vorliegende
Informationen nicht Mitte Dezember 2016 an das für Spionageabwehr zuständige
Bundesamt für Verfassungsschutz übergeben hat?
Wie konnte es dazu kommen, dass die Generalbundesanwaltschaft und das
Bundeskriminalamt den Hinweis auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet, der ihnen am 18. Februar 2017 per Fax
und per E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) übermittelt worden ist,
nicht zur Kenntnis oder zumindest nicht zum Anlass für zielführende
Ermittlungsmaßnahmen genommen haben (
www.spiegel.de/politik/deutschland/
ditib-spitzelaffaere-generalbundesanwalt-verschlampte-informationen-a-1140
268.html vom 6. April 2017)?
Wann hat der Generalbundesanwalt Ermittlungen gegen den Leiter der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet aufgenommen, wann hat er die
Bundesregierung darüber informiert, und inwieweit hat die Bundesregierung
den Deutschen Bundestag darüber zutreffend und zeitnah informiert?
Warum hält es der Generalbundesanwalt ausweislich eines der Fragesteller
vorliegenden Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck
(Köln) nicht für möglich, gegen den Leiter der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet trotz bestehenden Tatverdachts strafprozessuale
Maßnahmen zu ergreifen oder ihn zumindest an der Ausreise zu hindern und bedeutet
dies, dass sich der Generalbundesanwalt außerstande sieht, gegen
ausländische Tatverdächtige im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen
vorzugehen?
Darüber hinaus ist kürzlich bekannt geworden, dass auch der türkische
Geheimdienst MIT Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-
Bewegung und andere Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung im
Bundesgebiet beobachtet und dabei auf die Unterstützung deutscher Dienste hofft
(
www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-anhaenger-
in-deutschland-14945808.html vom 6. April 2017).
Wir fragen die Bundesregierung:
Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB
1. Warum hat die Bundesregierung die Fragen zu den tatsächlichen
Machtverhältnissen innerhalb der DITIB in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576)
nicht beantwortet?
Verfügt sie über keine Kenntnisse dieser Machtverhältnisse, oder will sie ihre
Kenntnisse nicht kundtun?
2. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB-
Bundesverbandes haben welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben
innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren
Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der
Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren
Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein?
c) Wie setzen die Auslandsvertretungen der Türkischen Republik nach
Kenntnis der Bundesregierung die Wahl oder Abwahl von
Vorstandsmitgliedern bzw. ganzer Vorstände durch?
3. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB-
Landesverbände haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes und welche Stellen
der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
oder nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Bundesverbandes haben
innerhalb der DITIB-Landesverbände und ihrer Untervereine nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet bzw.
anderer Stellen der Türkischen Republik und/oder dem DITIB-Bundesverband
nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder
Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-,
Vorschlagsoder Vetorechte ein?
4. Wem gehören nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke, die die
Moscheegemeinden, Orts- und Landesverbände der DITIB nutzen (bitte
soweit möglich aufschlüsseln, vgl.
www.rhein-zeitung.de/region/lokales/
bad-kreuznach_artikel,-moscheebau-in-bad-kreuznach-wusste-
spdratsfraktionmehr-_arid,1627336.html vom 6. April 2017)?
5. Ist es zutreffend, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkischen Republik Verträge oder Vereinbarungen über den Aufenthalt von
Imamen, die von der Diyanet entsendet werden, geschlossen wurden (vgl.
Musch, Integration durch Konsultation? Konsensbildung in der Migrations-
und Integrationspolitik in Deutschland und den Niederlanden, Münster 2011;
www.focus.de/politik/deutschland/widerspricht-heute-interessen-
deutschlandsstaatsspitzel-in-deutschen-moscheen-csu-will-imam-vertrag-mit-tuerkei-
kuendigen_id_6706902.html vom 7. April 2017)?
a) Wenn ja:
Wann und von wem wurden diese Verträge oder Vereinbarungen
ggf. mit welchem Inhalt geschlossen?
Welche Rechtsnatur haben diese Verträge oder Vereinbarungen nach
Auffassung der Bundesregierung, und inwiefern und aufgrund
welcher rechtlichen Erwägungen bedurften sie nach Auffassung der
Bundesregierung nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages?
Wird die Bundesregierung diese Verträge und Vereinbarungen
veröffentlichen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, auf welcher (rechtlichen) Grundlage entsendet die Diyanet
Imame nach Deutschland?
6. Wie viele Mitglieder des Bundesvorstands der DITIB sind nach Kenntnis der
Bundesregierung türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw.
Inhaber von türkischen Diplomaten- oder Dienstausweisen?
7. Mit welchen Ausweispapieren (Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe)
halten sich die entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland auf, und wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der
Türkischen Regierung bei der Ausstellung dieser Dokumente?
8. Welche Aufenthaltstitel werden entsandten Imamen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage erteilt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln, sofern keine einheitliche Praxis erkennbar ist)?
9. In welcher Höhe haben die in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/11576) aufgeführten Projekte Fördermittel in den
Jahren 2012 bis 2017 erhalten (bitte aufschlüsseln)?
10. Aus welchen Gründen wurde die Projektförderung der in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) mit *
markierten Projekte der DITIB eingestellt (bitte aufschlüsseln)?
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der sog. DITIB-Spionage-Affäre in Hinblick auf die Mitgliedschaft der
DITIB in der Deutschen Islam-Konferenz und ggf. anderen Gremien?
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Weigerung von DITIB-Gefängnisseelsorgern zur
Sicherheitsüberprüfung (vgl. KNA, Meldung vom 3. April 2017)?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der juristischen und
religionswissenschaftlichen Gutachten in religionsrechtlichen Verfahren der Länder
(vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und
staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung der
Islams in Deutschland“)?
a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass in den juristischen Gutachten
satzungspositivistisch die in die Vereinsregister eingetragenen Satzungen begutachtet
werden, ohne auf die realen Macht- und Besitzverhältnisse zu analysieren
und zu berücksichtigen?
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass die religionswissenschaftlichen Gutachten die
Identität der Verbände nicht hinsichtlich ihrer Bekenntnisförmigkeit und
ihrer religionsfremden, politischen, staatlichen oder sprachlichen Prägung
analysieren?
c) Sieht die Bundesregierung bei der Gutachterpraxis Nachbesserungs- und
Vertiefungsbedarf hinsichtlich der religionswissenschaftlichen und
juristischen Gutachten, und wenn nein, warum nicht?
Geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Schreiben des Leiters der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der DITIB zur Übersendung von Berichten über Anhängerinnen und
Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung in Deutschland
aufgefordert hat, und wenn ja, seit wann, und wie hat sie diese Kenntnis erlangt?
15. Hatte die Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz Mitte
Dezember 2016 die konkreten Erkenntnisse über den von der Diyanet
angeordneten Spionageangriff, die dem Bundesnachrichtendienst bereits
vorlagen, und wenn nein, warum nicht?
16. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete
Stellen seit Kenntnis dieses Schreibens diesbezüglich ergriffen (bitte im
Einzelnen unter Angabe des Datums aufschlüsseln)?
17. Welche Gespräche hat die Bundesregierung, seitdem sie Kenntnis von den
Spionagevorwürfen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB hat,
mit Vertreterinnen und Vertretern der DITIB zu welchem Zeitpunkt, mit
welchem Inhalt und welchem Ergebnis geführt, und welche Schlussfolgerungen
und Konsequenzen zieht sie daraus?
18. Wie viele und welche Personen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den Listen, die infolge des vorbezeichneten Schreibens an die Diyanet
übermittelt wurden (ggf. pseudonymisiert angeben)?
19. Sind diesen Personen gegenüber nach Kenntnis der Bundesregierung
Gefährdetenansprachen erfolgt?
a) Wenn ja, wann, und durch welche Stellen?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stellen
nachgeholt?
20. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt?
21. Wie viele Tatverdächtige sind seit Kenntnis des Schreibens nach Kenntnis
der Bundesregierung aus Deutschland ausgereist, und wie viele
Tatverdächtige halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch in
Deutschland auf?
22. Welche Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis
die Länder, um die Ausreise ggf. noch im Inland aufhältiger Tatverdächtiger
zu verhindern, und welche weiteren Maßnahmen werden ihnen gegenüber
getroffen?
23. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland weiterhin Berichte über
Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung und anderer Kritikerinnen und
Kritiker der türkischen Regierung anfertigen und der türkischen Regierung
zur Verfügung stellen?
24. Ist der Ministerpräsident der Türkischen Republik, dem die Diyanet direkt
unterstellt ist, nach Einschätzung der Bundesregierung in der Lage, im
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen
Agententätigkeit sachdienliche Angaben zu machen?
a) Wenn ja, inwiefern erstreckt sich seine Immunität nach Auffassung der
Bundesregierung auf eine etwaige Verpflichtung, als Zeuge im
Ermittlungsverfahren gegen Dritte auszusagen, und hindert ihn dies ggf. daran,
freiwillig auf Bitte der deutschen Strafverfolgungsbehörden sachdienliche
Angaben zu machen (bitte unter Angaben der einschlägigen
Rechtsgrundlagen beantworten)?
Warum wurde ihm während seines Besuchs in Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung dazu nicht die Gelegenheit gegeben?
b) Wenn nein, warum nicht?
25. Hat der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen
der Diyanet eingeleitet (vgl.
https://www.tagesschau.de/inland/tuerkei-
spionage-101.html)?
a) Wenn ja, wann und warum hat das Bundesministerium des Innern im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. März 2017 mitgeteilt,
dass der Generalbundesanwalt entschieden habe, nicht gegen ihn zu
ermitteln?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird der Generalbundesanwalt dies
nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ggf. tun?
26. Warum haben der Generalbundesanwalt bzw. das Bundeskriminalamt nach
Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung den Besuch des Leiters
der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18.
Februar 2017 nicht zum Anlass genommen,
a) ihn als Beschuldigten zu vernehmen,
b) ihn als Zeugen zu vernehmen,
c) Untersuchungshaft zu beantragen oder
d) weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen?
27. Inwiefern wäre es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich
gewesen,
a) den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet während
seines Aufenthalts in Deutschland als Beschuldigten zu vernehmen,
b) ihn als Zeugen zu vernehmen,
c) gegen ihn Untersuchungshaft zu beantragen,
d) seine Ausreise zu untersagen oder
e) ihn betreffend weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen?
28. Warum sieht sich der Generalbundesanwalt nach Kenntnis bzw.
Einschätzung der Bundesregierung ausweislich seines Schreibens vom 5. April 2017
an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) außerstande, strafprozessuale
Maßnahmen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der
Diyanet zu ergreifen und ihn an der Ausreise zu hindern bzw. darauf
hinzuwirken, dass er an der Ausreise gehindert wird?
29. Folgt aus der Auffassung, die der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben
vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) vertritt (s. Frage
28), nach Auffassung der Bundesregierung, dass er außerstande ist,
Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen?
a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus in Hinblick auf die Effektivität des Handelns der
deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Spionageabwehr sowie die
innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland?
b) Wenn nein, was folgt dann aus der Auffassung des
Generalbundesanwalts, und welche Möglichkeiten hätte er nach Auffassung der
Bundesregierung, um Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige
nachzugehen?
30. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, warum die beiden
Faxnachrichten des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an den
Generalbundesanwalt vom 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen worden sind,
derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser
Faxnachrichten dokumentiert und mit ihnen verfahren wurde?
31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, warum aus der E-Mail
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an das Bundeskriminalamt vom
18. Februar 2017, mit der er auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland hingewiesen hat, nicht
zum Anlass genommen worden ist, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und
inwiefern der Eingang dieser E-Mails dokumentiert worden ist und mit ihnen
verfahren wurde?
32. Wie viele Religionsattachés an den türkischen Auslandsvertretungen haben
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung einen diplomatischen Status, und
inwieweit erwägt die Bundesregierung, ihnen den diplomatischen Status
abzuerkennen und künftigen Religionsattachés keinen diplomatischen Status
mehr zu gewähren?
Geheimdienstliche Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT
33. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der
Bundesnachrichtendienst oder andere Stellen des Bundes personenbezogene Daten an
den türkischen Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen jeweils in
den Jahren 2014 bis 2017 auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt (bitte
aufschlüsseln)?
34. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der türkische
Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen personenbezogene Daten
an den Bundesnachrichtendienst oder nach Kenntnis der Bundesregierung
andere deutsche Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 übermittelt (bitte
aufschlüsseln)?
35. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
gescheiterten Putsch in der Türkei zur Übermittlung von Informationen bzw.
Übergabe von Listen mit Informationen über tatsächliche oder vermeintliche
Anhängerinnen und Anhänger bzw. Einrichtungen der Gülen-Bewegung
bzw. andere tatsächliche oder vermeintliche Kritikerinnen und Kritiker der
türkischen Regierung durch türkische Stellen an deutsche Stellen (bitte unter
Angabe der jeweiligen türkischen und deutschen Stellen, des Datums und der
Umstände der Informationsübermittlung aufschlüsseln), und wie sind die
jeweiligen deutschen Stellen in diesen Fällen ggf. verfahren (bitte
aufschlüsseln)?
36. Was wurde den Personen auf der Liste, die der Chef des türkischen
Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande
der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll
(vgl.
www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-
anhaenger-in-deutschland-14945808.html vom 20. April 2017) sowie ggf.
weiterer solcher Listen jeweils von türkischen Stellen unter Angabe welcher
Tatsachen und Beweise vorgeworfen?
37. Zu welchen Maßnahmen wurden die Bundesregierung und ihr nachgeordnete
Stellen vom türkischen Geheimdienst MIT oder anderen türkischen Stellen
in diesem Zusammenhang jeweils aufgefordert?
38. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen mit allen
Personen und Einrichtungen stattgefunden, die auf der Liste standen, die der
Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar
2017 übergeben haben soll?
a) Wenn ja, wann, und durch welche Stelle?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stelle
nachgeholt?
39. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt?
40. Befanden sich auf dieser Liste neben den Namen einer
Bundestagsabgeordneten und einer ehemaligen Berliner Staatssekretärin nach Kenntnis der
Bundesregierung weitere Namen von aktiven oder ehemaligen Mandats- oder
Amtsträgern, Richterinnen und Richtern bzw. weiteren exponierten Personen
des öffentlichen Lebens?
41. Welche Informationen hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang
des Interviews des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno
Kahl, im „SPIEGEL“ vom 18. März 2017 (
www.spiegel.de/politik/ausland/
tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-
erdogans-a-1139271.html) mit der Übergabe der Liste?
42. Wie viele Personen und Einrichtungen standen nach Kenntnis der
Bundesregierung sowohl auf Listen, die vom türkischen Geheimdienst MIT an den
Bundesnachrichtendienst übergeben wurden, als auch auf Listen, die von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DITIB an die türkische Regierung
bzw. andere türkische Stellen übermittelt wurden?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu diesen Personen und
Einrichtungen machen?
43. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von etwaigen Vorbereitungen für
Entführungen durch den türkischen Geheimdienst auf deutschem
Territorium?
Berlin, den 10. April 2017
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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