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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT

Diesbzgl. fehlende Antwort auf BT-Drs 18/11576, Befugnisse des türkischen Staats gegenüber der DITIB, personelle Verbindungen, Vereinbarungen zum Aufenthalt entsendeter Imame in Deutschland, Förderung des Bundes für DITIB, Mitwirkung bei Deutscher Islam-Konferenz, Sicherheitsüberprüfung von DITIB-Gefängnisseelsorgern, religionswissenschaftliche Gutachten; Spionageanordnung des türkischen Religionspräsidiums Diyanet, Spionageberichtslisten, Aktivitäten der Generalbundesanwaltschaft, Religionsattachés an türkischen Auslandsvertretungen; Details zum Datenaustausch zw. BND und türkischem Geheimdienst (MIT) seit 2014<br /> (insgesamt 43 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.05.2017

Antwortdauer

43 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1201510.04.2017

Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12015 18. Wahlperiode 10.04.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, Renate Künast, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Cem Özdemir, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği DITIB) ist der größte religiöse Verein von Musliminnen und Muslimen in Deutschland. Die Strukturen und die Machtverhältnisse innerhalb der DITIB, insbesondere in ihren Landesverbänden, sind jedoch nach Auffassung der Fragesteller nach wie vor nicht vollumfänglich bekannt. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) hat zu einem besseren Verständnis dieser Strukturen und Machtverhältnisse aus Sicht der Fragesteller kaum beigetragen. Bei dem in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 zitierten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ handelt es sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Satzung der Hamburger DITIB- Moscheen, die nach Auffassung der Fragesteller keine Rückschlüsse auf das übrige Bundesgebiet zulässt. Zudem enthält das Gutachten die Empfehlung, die Satzung zu ändern. Inwieweit dies passiert ist, wird von der Bundesregierung nicht beantwortet. Die DITIB ist Medienberichten zufolge in eine Spionage-Affäre verstrickt, deren Aufklärung aus Sicht der Fragesteller bislang nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben wird. Auf Anweisung des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, des Amts für religiöse Angelegenheiten, das dem türkischen Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt ist, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland Informationen über Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung gesammelt und über die türkischen Generalkonsulate an die türkische Regierung übermittelt (www.zeit.de/ politik/deutschland/2017-03/ditib-spionage-tuerkei-beamter-halife- keskinsicherheitsbehoerden-deutschland vom 6. April 2017). Dies begründet den Tatverdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuches. Der Generalbundesanwalt hat infolge der Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 15. Dezember 2016 die Ermittlungen aufgenommen. Trotz zahlreicher Nachfragen im Deutschen Bundestag (s. z. B. Plenarprotokolle der Sitzungen am 25. Januar 2017, S. 21432 ff. und 21718 ff., 15. Februar 2017, S. 21725 ff., 8. März 2017, S. 22016, 29. März 2017, S. 22806 f. und 22809 ff. sowie auf Bundestagsdrucksache 18/11365, S. 20 f. und Bundestagsdrucksache 18/11576) vermochten es die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus Sicht der Fragesteller bislang nicht, klar und kohärent Auskunft über den Stand der in dieser Angelegenheit unternommenen Anstrengungen zu geben. Unklar ist insbesondere:  Was ergibt sich daraus, dass – ausweislich eines der Fragesteller vorliegenden Schreibens des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, vom 31. März 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) – der Bundesnachrichtendienst ihm vorliegende Informationen nicht Mitte Dezember 2016 an das für Spionageabwehr zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz übergeben hat?  Wie konnte es dazu kommen, dass die Generalbundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt den Hinweis auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der ihnen am 18. Februar 2017 per Fax und per E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) übermittelt worden ist, nicht zur Kenntnis oder zumindest nicht zum Anlass für zielführende Ermittlungsmaßnahmen genommen haben (www.spiegel.de/politik/deutschland/ ditib-spitzelaffaere-generalbundesanwalt-verschlampte-informationen-a-1140 268.html vom 6. April 2017)?  Wann hat der Generalbundesanwalt Ermittlungen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet aufgenommen, wann hat er die Bundesregierung darüber informiert, und inwieweit hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber zutreffend und zeitnah informiert?  Warum hält es der Generalbundesanwalt ausweislich eines der Fragesteller vorliegenden Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) nicht für möglich, gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet trotz bestehenden Tatverdachts strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen oder ihn zumindest an der Ausreise zu hindern und bedeutet dies, dass sich der Generalbundesanwalt außerstande sieht, gegen ausländische Tatverdächtige im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen vorzugehen? Darüber hinaus ist kürzlich bekannt geworden, dass auch der türkische Geheimdienst MIT Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen- Bewegung und andere Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung im Bundesgebiet beobachtet und dabei auf die Unterstützung deutscher Dienste hofft (www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-anhaenger- in-deutschland-14945808.html vom 6. April 2017). Wir fragen die Bundesregierung: Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB 1. Warum hat die Bundesregierung die Fragen zu den tatsächlichen Machtverhältnissen innerhalb der DITIB in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) nicht beantwortet? Verfügt sie über keine Kenntnisse dieser Machtverhältnisse, oder will sie ihre Kenntnisse nicht kundtun? 2. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB- Bundesverbandes haben welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein? c) Wie setzen die Auslandsvertretungen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern bzw. ganzer Vorstände durch? 3. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB- Landesverbände haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes und welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Bundesverbandes haben innerhalb der DITIB-Landesverbände und ihrer Untervereine nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet bzw. anderer Stellen der Türkischen Republik und/oder dem DITIB-Bundesverband nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlagsoder Vetorechte ein? 4. Wem gehören nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke, die die Moscheegemeinden, Orts- und Landesverbände der DITIB nutzen (bitte soweit möglich aufschlüsseln, vgl. www.rhein-zeitung.de/region/lokales/ bad-kreuznach_artikel,-moscheebau-in-bad-kreuznach-wusste- spdratsfraktionmehr-_arid,1627336.html vom 6. April 2017)? 5. Ist es zutreffend, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik Verträge oder Vereinbarungen über den Aufenthalt von Imamen, die von der Diyanet entsendet werden, geschlossen wurden (vgl. Musch, Integration durch Konsultation? Konsensbildung in der Migrations- und Integrationspolitik in Deutschland und den Niederlanden, Münster 2011; www.focus.de/politik/deutschland/widerspricht-heute-interessen- deutschlandsstaatsspitzel-in-deutschen-moscheen-csu-will-imam-vertrag-mit-tuerkei- kuendigen_id_6706902.html vom 7. April 2017)? a) Wenn ja:  Wann und von wem wurden diese Verträge oder Vereinbarungen ggf. mit welchem Inhalt geschlossen?  Welche Rechtsnatur haben diese Verträge oder Vereinbarungen nach Auffassung der Bundesregierung, und inwiefern und aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen bedurften sie nach Auffassung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages?  Wird die Bundesregierung diese Verträge und Vereinbarungen veröffentlichen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, auf welcher (rechtlichen) Grundlage entsendet die Diyanet Imame nach Deutschland? 6. Wie viele Mitglieder des Bundesvorstands der DITIB sind nach Kenntnis der Bundesregierung türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw. Inhaber von türkischen Diplomaten- oder Dienstausweisen? 7. Mit welchen Ausweispapieren (Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe) halten sich die entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf, und wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Türkischen Regierung bei der Ausstellung dieser Dokumente? 8. Welche Aufenthaltstitel werden entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage erteilt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln, sofern keine einheitliche Praxis erkennbar ist)? 9. In welcher Höhe haben die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) aufgeführten Projekte Fördermittel in den Jahren 2012 bis 2017 erhalten (bitte aufschlüsseln)? 10. Aus welchen Gründen wurde die Projektförderung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) mit * markierten Projekte der DITIB eingestellt (bitte aufschlüsseln)? 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der sog. DITIB-Spionage-Affäre in Hinblick auf die Mitgliedschaft der DITIB in der Deutschen Islam-Konferenz und ggf. anderen Gremien? 12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Weigerung von DITIB-Gefängnisseelsorgern zur Sicherheitsüberprüfung (vgl. KNA, Meldung vom 3. April 2017)? 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der juristischen und religionswissenschaftlichen Gutachten in religionsrechtlichen Verfahren der Länder (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung der Islams in Deutschland“)? a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in den juristischen Gutachten satzungspositivistisch die in die Vereinsregister eingetragenen Satzungen begutachtet werden, ohne auf die realen Macht- und Besitzverhältnisse zu analysieren und zu berücksichtigen? b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die religionswissenschaftlichen Gutachten die Identität der Verbände nicht hinsichtlich ihrer Bekenntnisförmigkeit und ihrer religionsfremden, politischen, staatlichen oder sprachlichen Prägung analysieren? c) Sieht die Bundesregierung bei der Gutachterpraxis Nachbesserungs- und Vertiefungsbedarf hinsichtlich der religionswissenschaftlichen und juristischen Gutachten, und wenn nein, warum nicht? Geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Schreiben des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB zur Übersendung von Berichten über Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung in Deutschland aufgefordert hat, und wenn ja, seit wann, und wie hat sie diese Kenntnis erlangt? 15. Hatte die Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz Mitte Dezember 2016 die konkreten Erkenntnisse über den von der Diyanet angeordneten Spionageangriff, die dem Bundesnachrichtendienst bereits vorlagen, und wenn nein, warum nicht? 16. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Stellen seit Kenntnis dieses Schreibens diesbezüglich ergriffen (bitte im Einzelnen unter Angabe des Datums aufschlüsseln)? 17. Welche Gespräche hat die Bundesregierung, seitdem sie Kenntnis von den Spionagevorwürfen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB hat, mit Vertreterinnen und Vertretern der DITIB zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis geführt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? 18. Wie viele und welche Personen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Listen, die infolge des vorbezeichneten Schreibens an die Diyanet übermittelt wurden (ggf. pseudonymisiert angeben)? 19. Sind diesen Personen gegenüber nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen erfolgt? a) Wenn ja, wann, und durch welche Stellen? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stellen nachgeholt? 20. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt? 21. Wie viele Tatverdächtige sind seit Kenntnis des Schreibens nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland ausgereist, und wie viele Tatverdächtige halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch in Deutschland auf? 22. Welche Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die Länder, um die Ausreise ggf. noch im Inland aufhältiger Tatverdächtiger zu verhindern, und welche weiteren Maßnahmen werden ihnen gegenüber getroffen? 23. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland weiterhin Berichte über Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung und anderer Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung anfertigen und der türkischen Regierung zur Verfügung stellen? 24. Ist der Ministerpräsident der Türkischen Republik, dem die Diyanet direkt unterstellt ist, nach Einschätzung der Bundesregierung in der Lage, im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit sachdienliche Angaben zu machen? a) Wenn ja, inwiefern erstreckt sich seine Immunität nach Auffassung der Bundesregierung auf eine etwaige Verpflichtung, als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen Dritte auszusagen, und hindert ihn dies ggf. daran, freiwillig auf Bitte der deutschen Strafverfolgungsbehörden sachdienliche Angaben zu machen (bitte unter Angaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen beantworten)? Warum wurde ihm während seines Besuchs in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung dazu nicht die Gelegenheit gegeben? b) Wenn nein, warum nicht? 25. Hat der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet eingeleitet (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/tuerkei- spionage-101.html)? a) Wenn ja, wann und warum hat das Bundesministerium des Innern im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. März 2017 mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt entschieden habe, nicht gegen ihn zu ermitteln? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird der Generalbundesanwalt dies nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ggf. tun? 26. Warum haben der Generalbundesanwalt bzw. das Bundeskriminalamt nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung den Besuch des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen, a) ihn als Beschuldigten zu vernehmen, b) ihn als Zeugen zu vernehmen, c) Untersuchungshaft zu beantragen oder d) weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen? 27. Inwiefern wäre es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich gewesen, a) den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet während seines Aufenthalts in Deutschland als Beschuldigten zu vernehmen, b) ihn als Zeugen zu vernehmen, c) gegen ihn Untersuchungshaft zu beantragen, d) seine Ausreise zu untersagen oder e) ihn betreffend weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen? 28. Warum sieht sich der Generalbundesanwalt nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ausweislich seines Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) außerstande, strafprozessuale Maßnahmen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet zu ergreifen und ihn an der Ausreise zu hindern bzw. darauf hinzuwirken, dass er an der Ausreise gehindert wird? 29. Folgt aus der Auffassung, die der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) vertritt (s. Frage 28), nach Auffassung der Bundesregierung, dass er außerstande ist, Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen? a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus in Hinblick auf die Effektivität des Handelns der deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Spionageabwehr sowie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland? b) Wenn nein, was folgt dann aus der Auffassung des Generalbundesanwalts, und welche Möglichkeiten hätte er nach Auffassung der Bundesregierung, um Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen? 30. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, warum die beiden Faxnachrichten des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an den Generalbundesanwalt vom 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen worden sind, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser Faxnachrichten dokumentiert und mit ihnen verfahren wurde? 31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, warum aus der E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an das Bundeskriminalamt vom 18. Februar 2017, mit der er auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland hingewiesen hat, nicht zum Anlass genommen worden ist, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser E-Mails dokumentiert worden ist und mit ihnen verfahren wurde? 32. Wie viele Religionsattachés an den türkischen Auslandsvertretungen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung einen diplomatischen Status, und inwieweit erwägt die Bundesregierung, ihnen den diplomatischen Status abzuerkennen und künftigen Religionsattachés keinen diplomatischen Status mehr zu gewähren? Geheimdienstliche Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT 33. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der Bundesnachrichtendienst oder andere Stellen des Bundes personenbezogene Daten an den türkischen Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt (bitte aufschlüsseln)? 34. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der türkische Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen personenbezogene Daten an den Bundesnachrichtendienst oder nach Kenntnis der Bundesregierung andere deutsche Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 übermittelt (bitte aufschlüsseln)? 35. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem gescheiterten Putsch in der Türkei zur Übermittlung von Informationen bzw. Übergabe von Listen mit Informationen über tatsächliche oder vermeintliche Anhängerinnen und Anhänger bzw. Einrichtungen der Gülen-Bewegung bzw. andere tatsächliche oder vermeintliche Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung durch türkische Stellen an deutsche Stellen (bitte unter Angabe der jeweiligen türkischen und deutschen Stellen, des Datums und der Umstände der Informationsübermittlung aufschlüsseln), und wie sind die jeweiligen deutschen Stellen in diesen Fällen ggf. verfahren (bitte aufschlüsseln)? 36. Was wurde den Personen auf der Liste, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen- anhaenger-in-deutschland-14945808.html vom 20. April 2017) sowie ggf. weiterer solcher Listen jeweils von türkischen Stellen unter Angabe welcher Tatsachen und Beweise vorgeworfen? 37. Zu welchen Maßnahmen wurden die Bundesregierung und ihr nachgeordnete Stellen vom türkischen Geheimdienst MIT oder anderen türkischen Stellen in diesem Zusammenhang jeweils aufgefordert? 38. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen mit allen Personen und Einrichtungen stattgefunden, die auf der Liste standen, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll? a) Wenn ja, wann, und durch welche Stelle? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stelle nachgeholt? 39. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt? 40. Befanden sich auf dieser Liste neben den Namen einer Bundestagsabgeordneten und einer ehemaligen Berliner Staatssekretärin nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Namen von aktiven oder ehemaligen Mandats- oder Amtsträgern, Richterinnen und Richtern bzw. weiteren exponierten Personen des öffentlichen Lebens? 41. Welche Informationen hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang des Interviews des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno Kahl, im „SPIEGEL“ vom 18. März 2017 (www.spiegel.de/politik/ausland/ tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs- erdogans-a-1139271.html) mit der Übergabe der Liste? 42. Wie viele Personen und Einrichtungen standen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl auf Listen, die vom türkischen Geheimdienst MIT an den Bundesnachrichtendienst übergeben wurden, als auch auf Listen, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DITIB an die türkische Regierung bzw. andere türkische Stellen übermittelt wurden? Welche Angaben kann die Bundesregierung zu diesen Personen und Einrichtungen machen? 43. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von etwaigen Vorbereitungen für Entführungen durch den türkischen Geheimdienst auf deutschem Territorium? Berlin, den 10. April 2017 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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