[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12741
18. Wahlperiode 14.06.2017
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Luise Amtsberg,
Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Zentren für Islamische Theologie und die Konzeption der Beiräte
Im Januar 2010 hat der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an
deutschen Hochschulen“ die Einrichtung von Professuren für die Disziplinen der
islamischen Theologie angemahnt und vorgeschlagen, ein oder mehrere „Zentren
für Islamische Studien“ zu errichten.
Kurz darauf hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
einen Fördertopf eingerichtet und einen Wettbewerb ausgeschrieben, an dem sich
die deutschen Universitäten beteiligen konnten, um in den Genuss einer
fünfjährigen Förderung zum Aufbau eines solchen Zentrums für Islamische Studien zu
gelangen. Dabei wurden in einer ersten Ausschreibung die Universitäten
Tübingen sowie Münster und Osnabrück als Kooperationsstandorte ausgewählt. In
einer zweiten Runde erhielten die Universitäten Erlangen-Nürnberg sowie
Frankfurt am Main und Gießen als Kooperationsprojekt den Zuschlag. Nach der
erfolgreichen Evaluation der Standorte wurde die Förderung im Jahr 2016 um weitere
fünf Jahre verlängert. (vgl. Pressemitteilung des BMBF vom 19. Januar 2016)
Da die Zentren nach den Kriterien für die Institute und Fakultäten der christlichen
Theologien eingerichtet werden, muss über die Berufung des Lehrpersonals die
Religionsgemeinschaft entscheiden, in deren Verantwortung das Institut steht.
Nach herrschender Meinung existiert in Deutschland allerdings keine islamische
Gemeinschaft, die diesen Anforderungen genügt. Deshalb hat der
Wissenschaftsrat in den oben genannten „Empfehlungen“ dazu geraten, sogenannte theologisch
kompetente Beiräte für Islamische Studien zu gründen (so die Begrifflichkeit des
Wissenschaftsrats in seinen „Empfehlungen“, S. 80) Im Rahmen dieser Kleinen
Anfrage werden diese Beiräte an den Universitäten als „konfessorische Beiräte“
bezeichnet; dieser Begriff ist der Bezeichnung des Beirats an der Universität
Osnabrück entnommen, der im Jahr 2012 seine Arbeit aufgenommen hat. Diese
Beiräte stellen selbst keine Religionsgemeinschaft dar, üben aber im genannten
Kontext die Funktion derselben aus, wirken also insbesondere an der Berufung des
Lehrpersonals und der Erstellung der Curricula mit. Über die Zusammensetzung
entscheidet die Universität im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht
des jeweiligen Landes (vgl. Christian Walter/Janbernd Oebbecke: Kommentierter
Ordnungsentwurf in: dies. u. a. (Hrsg.): Die Einrichtung von Beiräten für
Islamische Studien, Baden-Baden 2011, S. 71-96). Neben den Beiräten an den
jeweiligen Standorten der Zentren für Islamische Studien existieren noch Beiräte auf
Landesebene, die für die Entwicklung der Lehrpläne für den schulischen
islamischen Religionsunterricht und die Erteilung der Lehrerlaubnis an die
Absolventinnen und Absolventen zuständig sind. Da diese Beiräte in Verantwortung
der Länder gegründet worden sind, sind sie (bis auf eine Frage) nicht Gegenstand
dieser Kleinen Anfrage.
Durch die Einrichtung der konfessorischen Beiräte auf Universitäts- wie
Landesebene wurde in uno actu staatlich festgestellt, dass die bestehenden islamischen
Organisationen keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind.
In allen Beiräten sind auch (zumindest mittelbar) Funktionäre von DITIB
vertreten, die als Tochterorganisation des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten der
Türkei maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst wird. Im Zuge der sog.
Spitzelaffäre, wo Imame der DITIB Dossiers über vermeintlich der Gülen-Bewegung
nahestehende Personen angefertigt und an die türkischen Konsulate übersandt
haben, wurde aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass DITIB maßgeblich aus dem
Ausland gesteuert wird und versucht, die türkische Regierungspolitik in
Deutschland umzusetzen. Die religiöse Zielsetzung erscheint damit nur vorgeschoben.
Der Einfluss, den die DITIB und damit der türkische Staat auf diesem Wege auf
die Entwicklung der islamischen Theologie und des islamischen
Religionsunterrichts in Deutschland nehmen kann, steht deshalb mit der grundgesetzlich
geforderten Trennung von Religion und Staat in Konflikt. Insbesondere muss
befürchtet werden, dass personenbezogene Daten im Sinne der Informationsgewinnung
türkischer Dienste und Behörden genutzt werden.
Am 21. Mai 2017 berichtete „WDR 5“ in der Sendung „Lebenszeichen“
ausführlich über den Stand der Imamausbildung und beleuchtete auch wenig bekannte
Details der Imamausbildung der DITIB in Kooperation zwischen Deutschland
und der Türkei, so u. a., dass die DITIB seit dem Jahr 2006 für Menschen
türkischer Herkunft durch Stipendien die Aufnahme eines theologischen Studiums an
der Universität Ankara ermögliche. Es gebe inzwischen 60 Absolventinnen und
Absolventen, die in Deutschland tätig seien (www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/
lebenszeichen/imame-100.html, ab Minute 4:58).
In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Etablierung einer konfessionell
gebundenen islamischen Theologie für Deutschland hat, und vor dem Hintergrund
der Förderung dieser Zentren mit Bundesmitteln fragen wir die Bundesregierung:
Allgemein
1. Welche Kriterien wurden der erstmaligen Vergabe der Fördermittel an die
einzelnen Standorte zugrundegelegt?
2. Wie war das „internationale wissenschaftliche Gremium“ (Pressemitteilung
des BMBF vom 19. Januar 2016) zusammengesetzt, das die Evaluation der
Standorte durchgeführt hat?
3. Nach welchen Kriterien und mit welchen Ergebnissen hat das „internationale
wissenschaftliche Gremium“ die einzelnen Standorte bewertet?
Warum ist das von diesem Gremium erstellte Gutachten nicht veröffentlicht
worden?
4. Bestehen Überlegungen, nach Ablauf des verlängerten Förderzeitraums die
Standorte oder Kooperationen in den jeweiligen Ländern weiter zu fördern?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten der
jeweiligen Universitäten bzw. Standorte ein, nach Ablauf der verlängerten
Förderung eigenverantwortlich die Finanzierung der Zentren leisten zu
können?
5. Welche Kontakte infolge der Bundesförderung und welche
Einwirkungsmöglichkeiten besitzt die Bundesregierung auf die Arbeit an den jeweiligen
Standorten?
6. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung aus der Förderung der
jeweiligen Standorte?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Äußerung führender Fachvertreterinnen und Fachvertreter der
Islamwissenschaft, dass
a) die Förderung der „Zentren für Islamische Studien“ zulasten
islamwissenschaftlicher Studiengänge, Professuren und Lehrstühle geschehe?
b) der vom Wissenschaftsrat propagierte Begriff „Islamische Studien“
Verwechslungsgefahr mit islamwissenschaftlichen Studiengängen berge?
8. Aus welchen Gründen wurde die Forderung des Berliner Senats, auch das im
Entstehen befindliche Institut für Islamische Theologie in Berlin
nachträglich in das BMBF-Förderprogramm aufzunehmen, abgelehnt (vgl.
Tagesspiegel vom 15. Juli 2016)?
9. Inwieweit wird nach Ansicht der Bundesregierung die innermuslimische
konfessionelle Vielfalt (insbesondere die jeweiligen Spezifika der
sunnitischen und schiitischen Tradition) durch die Besetzung der Professuren, durch
Kooperationen und durch das Lehrangebot an den verschiedenen Standorten
berücksichtigt?
Sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, eigene schiitische
Lehrangebote aufzubauen bzw. zu fördern?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, wegen der staatlichen Verpflichtung auf
religiöse Gleichberechtigung auch Gemeinschaften aus dem Spektrum des
Islams (z. B. Aleviten oder Ahmadiyya) beim Aufbau einer universitären
Theologie zu fördern und zu unterstützen?
a) Wenn ja, wie genau?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Bedenken der christlichen Kirchen, dass über diese Beiratslösungen für
die Islamische Theologie die grundgesetzlich geschützte Konfessionalität
des Religionsunterrichts sowie der Theologischen Fakultäten und Institute
unterlaufen werden könnte?
Zu den Beiräten grundsätzlich
12. Sind an allen vom BMBF geförderten Standorten „theologisch kompetente
Beiräte“ entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem
Jahr 2011 eingerichtet worden?
a) Wie sind diese Beiräte zusammengesetzt (bitte die Anzahl der Mitglieder
getrennt nach entsendender islamischer Gemeinschaft angeben)?
b) Wie findet die Einbindung der im Koordinationsrat der Muslime (KRM)
zusammengeschlossenen Verbände statt?
c) Wie und nach welchen Kriterien werden Personen in die jeweiligen
Beiräte berufen, die nicht als Mitglied eines KRM-Verbands sondern als
„Einzelpersonen“ bzw. „verbände-unabhängige Personen“ o. Ä. gelten?
d) Welche islamischen Organisationen außerhalb des KRM (z. B. Zentralrat
der Marokkaner in Deutschland, Liberal-islamischer Bund e. V.) sind in
den Beiräten vertreten?
e) Wie ist bzw. wird die geforderte theologische Kompetenz der
Beiratsmitglieder sichergestellt?
f) Gibt es schriftlich festgelegte Regelungen zur Beteiligung der Beiräte an
den Berufungsverfahren der Universitäten, und wie sehen diese jeweils
aus?
g) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss der islamischen
Gemeinschaften auf die Berufungsverfahren der Universitäten im Hinblick auf
die Tatsache einerseits, dass die islamischen Gemeinschaften nicht als
Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes betrachtet werden,
und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte
Wissenschaftsfreiheit der Universitäten andererseits?
h) Welche Vorstellungen verbinden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beiräte bzw. die in den Beiräten vertretenen KRM-Verbandsmitglieder
mit dem Begriff „persönliche Lebensführung“ bzw. mit der Vorgabe, dass
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Professuren bewerben,
erklären müssen, in ihrer persönlichen Lebensführung das religiöse Bekenntnis
der islamischen Verbände zu beachten und ihre wissenschaftliche
Lehrtätigkeit in Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis auszuüben?
i) Gibt es Hinweise darauf, dass die islamischen Gemeinschaften
gemeinsam oder einzeln ihren Einfluss in den Beiräten nutzen, um die Arbeit der
Beiräte zu hintertreiben, damit sie am Import ausländischer Theologen
festhalten können?
13. Wie bewertet die Bundesregierung, dass mit Funktionären von DITIB oder
mit von DITIB benannten Personen mindestens mittelbar die
Tochterorganisation einer ausländischen Regierungsstelle Einfluss auf die Besetzung von
Professorenstellen oder die Formulierung der Studien- und
Prüfungsordnungen an den jeweiligen Standorten der Zentren für Islamische Theologie hat,
vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit und der Tatsache, dass bei
Organisationen, die wie DITIB maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst
sind, die selbstbestimmte Festlegung der Inhalte des Religionsunterrichts
(und damit auch der Inhalte des theologischen Studiums) fraglich erscheint,
was ihre Eignung als Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7
Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in Frage stellt (vgl. Rechtsgutachten von
Prof. Stefan Muckel, ob die rheinland-pfälzischen islamischen
Gemeinschaften zur Durchführung eines islamischen Religionsunterrichts geeignet sind,
vom 22. September 2014, S. 43 f., abgerufen unter
https://mwwk.rlp.de/
fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Rechtswissenschaftliches_Gutachten.pdf)?
14. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die im KRM
zusammengeschlossenen Verbände keine Religionsgemeinschaften im Sinne des
Grundgesetzes sind?
a) Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die
konfessorischen Beiräte?
b) Wenn ja, wären die Beiratskonstruktionen dann nicht verfassungswidrig?
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der
Berufungsverfahren an den jeweiligen Standorten?
a) Wie lange dauert die Genehmigung der Ausschreibung in diesen
Verfahren?
b) Wie oft haben die Beiräte jeweils ablehnende Entscheidungen getroffen?
c) Wie lange dauert jeweils das Verfahren zwischen Ausschreibung und
tatsächlicher Berufung?
d) Gibt es bei der Dauer der Berufungsverfahren signifikante Unterschiede
zwischen den Standorten?
e) Wie viele Stellen sind an den jeweiligen Standorten gegenwärtig nicht
besetzt, und wie lange ist dies jeweils der Fall?
Zu den Beiräten im Einzelnen
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Tübingen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Münster, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
Ist es zutreffend, dass nach Medienberichten Berufungsverfahren wegen der
nichterfolgten Konstituierung auf Eis lagen oder liegen (vgl. www.
deutschlandfunk.de/universitaet-muenster-streit-am-zentrum-fuer-islamische.
680.de.html?dram:article_id=348959)?
Wenn ja, warum genau, und welche Konsequenzen hat dies für die Arbeit
des Zentrums für Islamische Theologie der Universität Münster?
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Osnabrück, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters
der DITIB?
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Erlangen-Nürnberg, insbesondere hinsichtlich der Rolle des
Vertreters der DITIB?
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Frankfurt am Main, insbesondere hinsichtlich der Rolle des
Vertreters der DITIB?
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Gießen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
Zur Islamischen Theologie
22. Wie viele Professuren und Lehrstühle waren im abgelaufenen
Wintersemester 2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie planmäßig
vorgesehen, wie viele davon waren unbesetzt, und aus welchen Gründen (bitte
nach Standorten und Berufungs- bzw. Einrichtungsjahr aufschlüsseln)?
Auf wie viele der Professuren wurde aus dem nicht deutschsprachigen
Ausland berufen (bitte mit Angabe des letzten Orts der vorherigen Tätigkeit
auflisten)?
23. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeitende und wie viele sonstige
Lehrbeauftragte (z. B. Sprachlektoren) waren im abgelaufenen Wintersemester
2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie nach Kenntnis der
Bundesregierung tätig?
24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Professuren oder
Lehrbeauftragungen für islamische oder alevitische Theologie bzw. islamische
Religionspädagogik o. Ä. außerhalb der vom BMBF geförderten Standorte?
25. Wie viele Studierende sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Eröffnung an den jeweiligen Standorten eingeschrieben (gewesen) (bitte je
Semester und Standort aufschlüsseln)?
26. Wie viele Studierende haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Eröffnung an den jeweiligen Standorten einen Abschluss erworben (bitte nach Art
des Abschlusses und Standort aufschlüsseln)?
27. Wie viele Absolventinnen und Absolventen sind nach Ansicht der
Bundesregierung nötig, um in Deutschland einen flächendeckenden islamischen
Religionsunterricht einführen zu können?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Entwicklung
der Studierendenzahlen und der Zahlen der Absolventinnen und
Absolventen?
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über verweigerte Übernahmen
von Absolventinnen und Absolventen in den Schuldienst wegen
Nichterteilung der Lehrerlaubnis (Iğaza) durch die jeweiligen Landesbeiräte?
Zu den nach Deutschland entsandten Imamen
29. Ist es zutreffend, dass von der DITIB nach Deutschland entsandte Imame
mehrmonatige Intensivsprachkurse mit landeskundlichem Programm als
Vorbereitung auf die Dienstentsendung in Anspruch nehmen können oder
konnten?
a) Wenn ja, wer hat dieses Programm initiiert, und welche Organisationen
sind daran wie beteiligt?
b) Wenn ja, wie viele Imame haben seit Beginn des Programms jährlich
daran teilgenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Wenn nein, inwiefern erachtet die Bundesregierung ein solches Angebot
oder eine Verpflichtung darauf für sinnvoll?
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durch DITIB und
Diyanet ermöglichte Aufnahme eines Theologiestudiums in Ankara, insbesondere
a) über den Träger der Stipendien und
b) über den Prozess der Stipendienvergabe?
31. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben seit 2006 den
„Internationalen Studiengang Islamische Theologie“ an der Universität
Ankara jeweils begonnen und erfolgreich abgeschlossen, und wie viele der
Absolventinnen und Absolventen leben mittlerweile wieder in Deutschland?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die deutschen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in DITIB-Moscheen als Imame oder
Religionsbedienstete arbeiten, als Beamte des türkischen Staates tätig sind, vor
dem Hintergrund möglicher Loyalitätskonflikte?
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und die
Entlohnung der Imame, die für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG)
aus der Türkei in Deutschland arbeiten?
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Imame, die
aus anderen Ländern als der Türkei für eine (ggf. befristete) Berufsaufnahme
nach Deutschland kommen?
35. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Al-Azhar-Universität
in Kairo in die Theologenausbildung an deutschen Universitäten
einzubeziehen, und wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung Aussagen des Großscheichs Ahmad
Mohamed al-Tayyeb zu Israel, Juden, Selbstmordattentaten und
Homosexualität?
Berlin, den 13. Juni 2017
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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