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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Die Zentren für Islamische Theologie und die Konzeption der Beiräte

Bedeutung der Etablierung einer islamischen Theologie und der Förderung mit Bundesmitteln: Vergabekriterien, Standortevaluation, Erwartungen und Konsequenzen, Einrichtung und Zusammensetzung theologisch kompetenter Beiräte (Einbindung, Besetzungskriterien usw.), Einfluss von DITIB u.a. islamischen Organisationen sowie Details zu Berufungsverfahren der Universitäten, Probleme der Konstituierung und Arbeit konfessorischer Beiräte an versch. Unis, Professuren, Lehrstühle, Lehrbeauftragte, Studierende und Absolventen der Islamischen Theologie, nach Deutschland entsandte Imame<br /> (insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

03.07.2017

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1274114.06.2017

Die Zentren für Islamische Theologie und die Konzeption der Beiräte

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/12741 18. Wahlperiode 14.06.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Luise Amtsberg, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Zentren für Islamische Theologie und die Konzeption der Beiräte Im Januar 2010 hat der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ die Einrichtung von Professuren für die Disziplinen der islamischen Theologie angemahnt und vorgeschlagen, ein oder mehrere „Zentren für Islamische Studien“ zu errichten. Kurz darauf hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Fördertopf eingerichtet und einen Wettbewerb ausgeschrieben, an dem sich die deutschen Universitäten beteiligen konnten, um in den Genuss einer fünfjährigen Förderung zum Aufbau eines solchen Zentrums für Islamische Studien zu gelangen. Dabei wurden in einer ersten Ausschreibung die Universitäten Tübingen sowie Münster und Osnabrück als Kooperationsstandorte ausgewählt. In einer zweiten Runde erhielten die Universitäten Erlangen-Nürnberg sowie Frankfurt am Main und Gießen als Kooperationsprojekt den Zuschlag. Nach der erfolgreichen Evaluation der Standorte wurde die Förderung im Jahr 2016 um weitere fünf Jahre verlängert. (vgl. Pressemitteilung des BMBF vom 19. Januar 2016) Da die Zentren nach den Kriterien für die Institute und Fakultäten der christlichen Theologien eingerichtet werden, muss über die Berufung des Lehrpersonals die Religionsgemeinschaft entscheiden, in deren Verantwortung das Institut steht. Nach herrschender Meinung existiert in Deutschland allerdings keine islamische Gemeinschaft, die diesen Anforderungen genügt. Deshalb hat der Wissenschaftsrat in den oben genannten „Empfehlungen“ dazu geraten, sogenannte theologisch kompetente Beiräte für Islamische Studien zu gründen (so die Begrifflichkeit des Wissenschaftsrats in seinen „Empfehlungen“, S. 80) Im Rahmen dieser Kleinen Anfrage werden diese Beiräte an den Universitäten als „konfessorische Beiräte“ bezeichnet; dieser Begriff ist der Bezeichnung des Beirats an der Universität Osnabrück entnommen, der im Jahr 2012 seine Arbeit aufgenommen hat. Diese Beiräte stellen selbst keine Religionsgemeinschaft dar, üben aber im genannten Kontext die Funktion derselben aus, wirken also insbesondere an der Berufung des Lehrpersonals und der Erstellung der Curricula mit. Über die Zusammensetzung entscheidet die Universität im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht des jeweiligen Landes (vgl. Christian Walter/Janbernd Oebbecke: Kommentierter Ordnungsentwurf in: dies. u. a. (Hrsg.): Die Einrichtung von Beiräten für Islamische Studien, Baden-Baden 2011, S. 71-96). Neben den Beiräten an den jeweiligen Standorten der Zentren für Islamische Studien existieren noch Beiräte auf Landesebene, die für die Entwicklung der Lehrpläne für den schulischen islamischen Religionsunterricht und die Erteilung der Lehrerlaubnis an die Absolventinnen und Absolventen zuständig sind. Da diese Beiräte in Verantwortung der Länder gegründet worden sind, sind sie (bis auf eine Frage) nicht Gegenstand dieser Kleinen Anfrage. Durch die Einrichtung der konfessorischen Beiräte auf Universitäts- wie Landesebene wurde in uno actu staatlich festgestellt, dass die bestehenden islamischen Organisationen keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind. In allen Beiräten sind auch (zumindest mittelbar) Funktionäre von DITIB vertreten, die als Tochterorganisation des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten der Türkei maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst wird. Im Zuge der sog. Spitzelaffäre, wo Imame der DITIB Dossiers über vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Personen angefertigt und an die türkischen Konsulate übersandt haben, wurde aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass DITIB maßgeblich aus dem Ausland gesteuert wird und versucht, die türkische Regierungspolitik in Deutschland umzusetzen. Die religiöse Zielsetzung erscheint damit nur vorgeschoben. Der Einfluss, den die DITIB und damit der türkische Staat auf diesem Wege auf die Entwicklung der islamischen Theologie und des islamischen Religionsunterrichts in Deutschland nehmen kann, steht deshalb mit der grundgesetzlich geforderten Trennung von Religion und Staat in Konflikt. Insbesondere muss befürchtet werden, dass personenbezogene Daten im Sinne der Informationsgewinnung türkischer Dienste und Behörden genutzt werden. Am 21. Mai 2017 berichtete „WDR 5“ in der Sendung „Lebenszeichen“ ausführlich über den Stand der Imamausbildung und beleuchtete auch wenig bekannte Details der Imamausbildung der DITIB in Kooperation zwischen Deutschland und der Türkei, so u. a., dass die DITIB seit dem Jahr 2006 für Menschen türkischer Herkunft durch Stipendien die Aufnahme eines theologischen Studiums an der Universität Ankara ermögliche. Es gebe inzwischen 60 Absolventinnen und Absolventen, die in Deutschland tätig seien (www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/ lebenszeichen/imame-100.html, ab Minute 4:58). In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Etablierung einer konfessionell gebundenen islamischen Theologie für Deutschland hat, und vor dem Hintergrund der Förderung dieser Zentren mit Bundesmitteln fragen wir die Bundesregierung: Allgemein 1. Welche Kriterien wurden der erstmaligen Vergabe der Fördermittel an die einzelnen Standorte zugrundegelegt? 2. Wie war das „internationale wissenschaftliche Gremium“ (Pressemitteilung des BMBF vom 19. Januar 2016) zusammengesetzt, das die Evaluation der Standorte durchgeführt hat? 3. Nach welchen Kriterien und mit welchen Ergebnissen hat das „internationale wissenschaftliche Gremium“ die einzelnen Standorte bewertet? Warum ist das von diesem Gremium erstellte Gutachten nicht veröffentlicht worden? 4. Bestehen Überlegungen, nach Ablauf des verlängerten Förderzeitraums die Standorte oder Kooperationen in den jeweiligen Ländern weiter zu fördern? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten der jeweiligen Universitäten bzw. Standorte ein, nach Ablauf der verlängerten Förderung eigenverantwortlich die Finanzierung der Zentren leisten zu können? 5. Welche Kontakte infolge der Bundesförderung und welche Einwirkungsmöglichkeiten besitzt die Bundesregierung auf die Arbeit an den jeweiligen Standorten? 6. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung aus der Förderung der jeweiligen Standorte? 7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Äußerung führender Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Islamwissenschaft, dass a) die Förderung der „Zentren für Islamische Studien“ zulasten islamwissenschaftlicher Studiengänge, Professuren und Lehrstühle geschehe? b) der vom Wissenschaftsrat propagierte Begriff „Islamische Studien“ Verwechslungsgefahr mit islamwissenschaftlichen Studiengängen berge? 8. Aus welchen Gründen wurde die Forderung des Berliner Senats, auch das im Entstehen befindliche Institut für Islamische Theologie in Berlin nachträglich in das BMBF-Förderprogramm aufzunehmen, abgelehnt (vgl. Tagesspiegel vom 15. Juli 2016)? 9. Inwieweit wird nach Ansicht der Bundesregierung die innermuslimische konfessionelle Vielfalt (insbesondere die jeweiligen Spezifika der sunnitischen und schiitischen Tradition) durch die Besetzung der Professuren, durch Kooperationen und durch das Lehrangebot an den verschiedenen Standorten berücksichtigt? Sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, eigene schiitische Lehrangebote aufzubauen bzw. zu fördern? 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, wegen der staatlichen Verpflichtung auf religiöse Gleichberechtigung auch Gemeinschaften aus dem Spektrum des Islams (z. B. Aleviten oder Ahmadiyya) beim Aufbau einer universitären Theologie zu fördern und zu unterstützen? a) Wenn ja, wie genau? b) Wenn nein, warum nicht? 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Bedenken der christlichen Kirchen, dass über diese Beiratslösungen für die Islamische Theologie die grundgesetzlich geschützte Konfessionalität des Religionsunterrichts sowie der Theologischen Fakultäten und Institute unterlaufen werden könnte? Zu den Beiräten grundsätzlich 12. Sind an allen vom BMBF geförderten Standorten „theologisch kompetente Beiräte“ entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahr 2011 eingerichtet worden? a) Wie sind diese Beiräte zusammengesetzt (bitte die Anzahl der Mitglieder getrennt nach entsendender islamischer Gemeinschaft angeben)? b) Wie findet die Einbindung der im Koordinationsrat der Muslime (KRM) zusammengeschlossenen Verbände statt? c) Wie und nach welchen Kriterien werden Personen in die jeweiligen Beiräte berufen, die nicht als Mitglied eines KRM-Verbands sondern als „Einzelpersonen“ bzw. „verbände-unabhängige Personen“ o. Ä. gelten? d) Welche islamischen Organisationen außerhalb des KRM (z. B. Zentralrat der Marokkaner in Deutschland, Liberal-islamischer Bund e. V.) sind in den Beiräten vertreten? e) Wie ist bzw. wird die geforderte theologische Kompetenz der Beiratsmitglieder sichergestellt? f) Gibt es schriftlich festgelegte Regelungen zur Beteiligung der Beiräte an den Berufungsverfahren der Universitäten, und wie sehen diese jeweils aus? g) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss der islamischen Gemeinschaften auf die Berufungsverfahren der Universitäten im Hinblick auf die Tatsache einerseits, dass die islamischen Gemeinschaften nicht als Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes betrachtet werden, und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit der Universitäten andererseits? h) Welche Vorstellungen verbinden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiräte bzw. die in den Beiräten vertretenen KRM-Verbandsmitglieder mit dem Begriff „persönliche Lebensführung“ bzw. mit der Vorgabe, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Professuren bewerben, erklären müssen, in ihrer persönlichen Lebensführung das religiöse Bekenntnis der islamischen Verbände zu beachten und ihre wissenschaftliche Lehrtätigkeit in Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis auszuüben? i) Gibt es Hinweise darauf, dass die islamischen Gemeinschaften gemeinsam oder einzeln ihren Einfluss in den Beiräten nutzen, um die Arbeit der Beiräte zu hintertreiben, damit sie am Import ausländischer Theologen festhalten können? 13. Wie bewertet die Bundesregierung, dass mit Funktionären von DITIB oder mit von DITIB benannten Personen mindestens mittelbar die Tochterorganisation einer ausländischen Regierungsstelle Einfluss auf die Besetzung von Professorenstellen oder die Formulierung der Studien- und Prüfungsordnungen an den jeweiligen Standorten der Zentren für Islamische Theologie hat, vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit und der Tatsache, dass bei Organisationen, die wie DITIB maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst sind, die selbstbestimmte Festlegung der Inhalte des Religionsunterrichts (und damit auch der Inhalte des theologischen Studiums) fraglich erscheint, was ihre Eignung als Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in Frage stellt (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Stefan Muckel, ob die rheinland-pfälzischen islamischen Gemeinschaften zur Durchführung eines islamischen Religionsunterrichts geeignet sind, vom 22. September 2014, S. 43 f., abgerufen unter https://mwwk.rlp.de/ fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Rechtswissenschaftliches_Gutachten.pdf)? 14. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die im KRM zusammengeschlossenen Verbände keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind? a) Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die konfessorischen Beiräte? b) Wenn ja, wären die Beiratskonstruktionen dann nicht verfassungswidrig? 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der Berufungsverfahren an den jeweiligen Standorten? a) Wie lange dauert die Genehmigung der Ausschreibung in diesen Verfahren? b) Wie oft haben die Beiräte jeweils ablehnende Entscheidungen getroffen? c) Wie lange dauert jeweils das Verfahren zwischen Ausschreibung und tatsächlicher Berufung? d) Gibt es bei der Dauer der Berufungsverfahren signifikante Unterschiede zwischen den Standorten? e) Wie viele Stellen sind an den jeweiligen Standorten gegenwärtig nicht besetzt, und wie lange ist dies jeweils der Fall? Zu den Beiräten im Einzelnen 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Tübingen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Münster, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? Ist es zutreffend, dass nach Medienberichten Berufungsverfahren wegen der nichterfolgten Konstituierung auf Eis lagen oder liegen (vgl. www. deutschlandfunk.de/universitaet-muenster-streit-am-zentrum-fuer-islamische. 680.de.html?dram:article_id=348959)? Wenn ja, warum genau, und welche Konsequenzen hat dies für die Arbeit des Zentrums für Islamische Theologie der Universität Münster? 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Osnabrück, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Erlangen-Nürnberg, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Frankfurt am Main, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der Universität Gießen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der DITIB? Zur Islamischen Theologie 22. Wie viele Professuren und Lehrstühle waren im abgelaufenen Wintersemester 2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie planmäßig vorgesehen, wie viele davon waren unbesetzt, und aus welchen Gründen (bitte nach Standorten und Berufungs- bzw. Einrichtungsjahr aufschlüsseln)? Auf wie viele der Professuren wurde aus dem nicht deutschsprachigen Ausland berufen (bitte mit Angabe des letzten Orts der vorherigen Tätigkeit auflisten)? 23. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeitende und wie viele sonstige Lehrbeauftragte (z. B. Sprachlektoren) waren im abgelaufenen Wintersemester 2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie nach Kenntnis der Bundesregierung tätig? 24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Professuren oder Lehrbeauftragungen für islamische oder alevitische Theologie bzw. islamische Religionspädagogik o. Ä. außerhalb der vom BMBF geförderten Standorte? 25. Wie viele Studierende sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Eröffnung an den jeweiligen Standorten eingeschrieben (gewesen) (bitte je Semester und Standort aufschlüsseln)? 26. Wie viele Studierende haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Eröffnung an den jeweiligen Standorten einen Abschluss erworben (bitte nach Art des Abschlusses und Standort aufschlüsseln)? 27. Wie viele Absolventinnen und Absolventen sind nach Ansicht der Bundesregierung nötig, um in Deutschland einen flächendeckenden islamischen Religionsunterricht einführen zu können? Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Entwicklung der Studierendenzahlen und der Zahlen der Absolventinnen und Absolventen? 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über verweigerte Übernahmen von Absolventinnen und Absolventen in den Schuldienst wegen Nichterteilung der Lehrerlaubnis (Iğaza) durch die jeweiligen Landesbeiräte? Zu den nach Deutschland entsandten Imamen 29. Ist es zutreffend, dass von der DITIB nach Deutschland entsandte Imame mehrmonatige Intensivsprachkurse mit landeskundlichem Programm als Vorbereitung auf die Dienstentsendung in Anspruch nehmen können oder konnten? a) Wenn ja, wer hat dieses Programm initiiert, und welche Organisationen sind daran wie beteiligt? b) Wenn ja, wie viele Imame haben seit Beginn des Programms jährlich daran teilgenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Wenn nein, inwiefern erachtet die Bundesregierung ein solches Angebot oder eine Verpflichtung darauf für sinnvoll? 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durch DITIB und Diyanet ermöglichte Aufnahme eines Theologiestudiums in Ankara, insbesondere a) über den Träger der Stipendien und b) über den Prozess der Stipendienvergabe? 31. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben seit 2006 den „Internationalen Studiengang Islamische Theologie“ an der Universität Ankara jeweils begonnen und erfolgreich abgeschlossen, und wie viele der Absolventinnen und Absolventen leben mittlerweile wieder in Deutschland? 32. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in DITIB-Moscheen als Imame oder Religionsbedienstete arbeiten, als Beamte des türkischen Staates tätig sind, vor dem Hintergrund möglicher Loyalitätskonflikte? 33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und die Entlohnung der Imame, die für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) aus der Türkei in Deutschland arbeiten? 34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Imame, die aus anderen Ländern als der Türkei für eine (ggf. befristete) Berufsaufnahme nach Deutschland kommen? 35. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Al-Azhar-Universität in Kairo in die Theologenausbildung an deutschen Universitäten einzubeziehen, und wenn ja, welche? Wie beurteilt die Bundesregierung Aussagen des Großscheichs Ahmad Mohamed al-Tayyeb zu Israel, Juden, Selbstmordattentaten und Homosexualität? Berlin, den 13. Juni 2017 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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