Anpassungsbedarf wegen der Ehe für alle
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Vom 1. Oktober 2017 an können schwule und lesbische Paare in Deutschland heiraten und gemeinsam Kinder adoptieren.
Laut „dpa – Deutsche Presse-Agentur GmbH“ (Meldung vom 28. Juli 2017) verschickte zuvor das Bundesministerium des Innern an die Landesinnenministerien ein Schreiben, in dem es behauptet, die nötigen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften könnten nicht mehr bis Anfang Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden, sondern erst 2018. Auch einige technische Umstellungen seien notwendig. Ehen könnten aber trotzdem vorher geschlossen werden. Zudem sei aus Sicht von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière das Gesetz „nicht ohne Weiteres umsetzbar“, weil eine Reihe von Folgeregelungen fehle. So sei unklar, ob und wie eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt würden, sagte er. „Es wird massive Probleme bei der Umsetzung geben, die man dann hinterher reparieren muss“ (www. merkur.de/politik/bundesinnenminister-thomas-de-maizi-re-haelt-ehe-fuer-alle- fuer-verfassungswidrig-zr-8449097.html).
Die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13113 entlarvte aus Sicht der Fragesteller dennoch die übertriebenen Behauptungen des Bundesinnenministers. Die Bundesregierung sieht keine massiven Umsetzungsprobleme, sondern das Erfordernis zur Änderung einiger Verwaltungsvorschriften und Softwaremasken sowie Anwendungshinweise für Standesämter.
In ihrer am 11. November 2015 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages geschickten Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 18/6665) hat die Bundesregierung mit keinem Wort irgendwelche Probleme hinsichtlich der personenstandsrechtlichen bzw. technischen Umsetzung des Gesetzes in der vorgesehenen Frist erwähnt. Dort findet sich auch kein Wort bezüglich der zu kurzen Frist für das Inkrafttreten des Gesetzes.
Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen wurden bisher in Deutschland in aus Sicht der Fragesteller diskriminierender Weise, anders als beispielsweise in Israel oder Malta, nur als Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Ehe für alle ist die bisherige Auffassung, die im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen verstießen gegen wesentliche Grundsätze des inländischen Rechts (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), nicht mehr haltbar. Daher sind nun auch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen nach deutschem Recht als Ehen anzuerkennen und zu behandeln.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
In welcher Form werden oder wurden die Standesämter durch die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Länder (bitte jeweils Informationsschreiben oder Erlass etc. mit Datum und Inhalt einzeln aufführen) über das ab dem 1. Oktober 2017 anzuwendende Eheschließungsrecht informiert?
Welche Gesetze müssen aus Sicht der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Welche Verordnungen müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Welche Verwaltungsvorschriften müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Welche technischen Umstellungen müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Welche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden müssen, sollen nach Plänen der Bundesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich geändert bzw. verabschiedet werden?
Welche technischen Umstellungen, die in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden müssen, werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich vorgenommen?
Aus welchen Gründen können die nötigen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht mehr bis Anfang Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden (siehe hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017), sondern erst 2018 (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Aus welchen Gründen können die nötigen technischen Umstellungen nicht mehr bis Anfang Oktober in Kraft gesetzt werden (siehe hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017), sondern erst 2018 (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)?
Wie erfolgt die technische Anpassung der Leittexte im Eheregister?
Seit wann beschäftigt sich das Bundesinnenministerium mit der technischen Anpassung der Leittexte im Eheregister? Was wurde bisher unternommen? Welche Ergebnisse sind bisher zu verzeichnen?
Warum hat die Bundesregierung in ihrer am 11. November 2015 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages geschickten Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 18/6665) mit keinem Wort irgendwelche Probleme hinsichtlich der personenstandsrechtlichen bzw. technischen Umsetzung des Gesetzes in der vorgesehenen Frist erwähnt?
Wie werden die Beurkundungen der im Ausland geschlossenen, gleichgeschlechtlichen Ehen korrigiert, die in den Lebenspartnerschaftsregistern beurkundet wurden?