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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Interpol und der Fall Dogan Akhanli

Durch Interpol übermitteltes Festnahmeersuchen der Türkei im Fall des deutschen Schriftstellers Dogan Akhanli, Art des Ersuchens, Kenntnisnahme und Prüfung durch spanische und deutsche Behörden, Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem INPOL, Überwachung von Reisewegen und Aufenthaltsorten insb. durch den türkischen Nachrichtendienst, Informationsaustausch zwischen in- und ausländischen Stellen, Kommunikationswege innerhalb der Interpol-Struktur, Missbrauch von Interpol zu politischen Zwecken, Auslieferungsschutz auf nationaler und EU-Ebene, Konsequenzen vor dem Hintergrund weiterer Fallbeispiele (Ahmed Mansour)<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

27.09.2017

Antwortdauer

30 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1346028.08.2017

Interpol und der Fall Doğan Akhanlı

der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Renate Künast, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Monika Lazar, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der „Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation“ Interpol (IKPO-Interpol) sind nicht nur Rechtsstaaten organisiert, sondern außer Nordkorea auch alle der laut Demokratieindex der Zeitschrift „The Economist“ als „autoritäres Regime“ bezeichneten Staaten (Stand: 2014, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7132).

Vor diesem Hintergrund kommt Artikel 3 der Interpol-Statuten besondere Bedeutung zu, der Interpol jegliche Vermittlung oder andere Aktivität verbietet, wenn der Sachverhalt einen politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen Hintergrund hat.

Der Fall des deutschen Schriftstellers Doğan Akhanlı, der am 19. August 2017 in Spanien aufgrund einer Mitteilung über Interpol auf Betreiben der Türkei vorübergehend festgenommen worden ist (epd, 19. August 2017, 14:18 Uhr), begründet vor diesem Hintergrund exemplarisch auch Fragen an der Praxis deutscher Behörden im Umgang mit entsprechenden Festnahmeersuchen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der Türkei, die über Interpol erfolgen.

Es geht insgesamt um die Frage, ob die Bundesregierung in der Lage ist, deutsche Staatsangehörige insbesondere mit Migrationshintergrund und in Deutschland anerkannte Flüchtlinge vor Verfolgung durch ihre Herkunftsländer wirksam zu schützen, und gewillt ist und war, im europäischen Verbund dazu beizutragen, das Interpol-System dahingehend zu reformieren, dass die wiederholte (versuchte) Instrumentalisierung der Behörde zu politischen Zwecken in Zukunft wirksam verhindert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Handelt es sich bei dem aktuellen Festnahmeersuchen der Türkei im Fall Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich um die sogenannte Red Notice (Interpol-Rotecke) aus dem Jahr 2013 (vgl. taz.die tageszeitung, 22. August 2017) oder war eine Interpol-Diffusion (Fahndungsdurchgabe) oder ein anderer Austausch über das Informationsnetz von Interpol maßgeblich?

Seit wann lag die einschlägige Mitteilung vor?

a) Für welchen Fahndungsraum und

b) in welchen weiteren Fahndungszonen galt das aktuelle Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesregierung?

c) War die Auslieferung von Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesregierung dabei nach dem Wortlaut des aktuellen Ersuchens in einzelnen Staaten explizit nicht begehrt worden?

2

Welche Ersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı waren welchen deutschen Behörden bereits vor dem 19. August 2017 bekannt, und was haben diese Behörden ggf. daraufhin unternommen, und an welche inländischen und ausländischen Stellen haben sie diese Information ggf. wann und auf welcher Rechtsgrundlage weitergegeben (bitte nach Behörden unter Angabe des konkreten Datums der Kenntnisnahme und der etwaigen Informationsübermittlung aufschlüsseln)?

Gab es gegenüber Doğan Akhanlı eine Gefährdetenansprache?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

3

Welche Stellen des Bundes haben grundsätzlich Zugriff auf die hier einschlägigen Informationen und Dateien von Interpol und hätten daher Kenntnis von der hier betreffenden Mitteilung erlangen können?

4

Sind türkische Stellen in der Sache Doğan Akhanlı an deutsche Stellen herangetreten, und wenn ja, um welche deutschen und türkischen Stellen handelt es sich, und wann ist die Kontaktaufnahme erfolgt?

5

Wie, mit welchem Ergebnis und unter Beteiligung welcher staatlichen Stellen ist das (insbesondere letzte bekannte) durch Interpol übermittelte Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı seitens deutscher Behörden vor dem 19. August 2017 geprüft und gegebenenfalls umgesetzt worden?

a) Inwiefern gab es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich des aktuellen oder früherer Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı, die durch Interpol übermittelt wurden, seitens deutscher Behörden Überlegungen, diese hinsichtlich der Behandlung entsprechend einer Blue Notice oder in anderer Weise herabzustufen, und inwiefern ist ein solches Herabstufen in der Behandlung im Einzelfall tatsächlich erfolgt?

b) Inwiefern entsprach die Behandlung des durch Interpol übermittelten Festnahmeersuchens der Türkei zu Doğan Akhanlı dabei einer allgemeinen Praxis, und inwiefern wird mit anderen durch Interpol übermittelte Festnahmeersuchen der Türkei aktuell entsprechend verfahren?

6

Bestand zu Doğan Akhanlı in den letzten zwölf Monaten im polizeilichen Informationssystem INPOL eine Ausschreibung

a) zur Festnahme oder

b) zur Aufenthaltsermittlung oder

c) zur polizeilichen Beobachtung oder

d) zur grenzpolizeilichen Beobachtung?

7

Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zu möglichen Aufenthaltsorten und Reisebewegungen von Doğan Akhanlı in den letzten zwölf Monaten Daten seitens deutscher Sicherheitshörden erfasst, und wenn ja, inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Daten zwischen deutschen und türkischen Behörden direkt oder unter Nutzung der Interpol-Struktur oder in anderer Weise ausgetauscht worden sind?

8

a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ausländische, insbesondere türkische Nachrichtendienste mögliche Aufenthaltsorte und Reisebewegungen von Doğan Akhanlı in Deutschland und Europa in den letzten zwölf Monaten erfasst haben, z. B. im Rahmen von Spionage-Aktivitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT gegen Türken und türkischstämmige Deutsche in Deutschland (vgl. ZEIT ONLINE, 27. März 2017, www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/tuerkischergeheimdienst-guelen-anhaenger-tuerken-deutschland-spionage) oder infolge von Mitteilungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) an die türkischen Generalkonsulate, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Kenntnis?

Was ist der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesregierungen über die Beschattung und Ausspionierung von Doğan Akhanlı in Deutschland, insbesondere in Köln, und in Spanien bekannt?

b) War Doğan Akhanlı namentlich auf der Liste mit mutmaßlichen Gülen-Anhängern aufgeführt, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno Kahl, übergeben hat, oder auf der Namensliste, die Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Dr. Emily Haber, bei einem Besuch Anfang März 2017 in Ankara übergeben wurde, oder auf einer anderen der Bundesregierung bekannten Namensliste der türkischen Regierung und ihrer Nachrichtendienste zu mutmaßlichen Gülen-Anhängern in Deutschland (Süddeutsche Zeitung, 27. März 2017, DER TAGESSPIEGEL, 5. April 2017)?

9

Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur unabhängig vom konkreten Fall, eine Kommunikation nur mit einem bestimmten Staat aufzubauen, und inwiefern kommt es dabei vor oder ist sogar üblich, gezielt den Staat der Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnsitzes des Verfolgten nicht zu informieren, um eine Warnung der Betroffenen durch diesen zu vermeiden?

10

Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die spanischen Behörden auf den Aufenthalt von Doğan Akhanlı und die Interpol-Mitteilung aufmerksam geworden bzw. aufmerksam gemacht worden?

11

Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur dabei (allgemein), direkt Festnahme- und/oder Auslieferungsersuchen zu stellen, ohne dass das Interpol-Generalsekretariat und/oder andere Interpol-Mitglieder hiervon erfahren?

a) Gelangen dabei zwingend sämtliche in Artikel 83 Absatz 2b der Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (RPD) genannten Informationen an den um vorläufige Festnahme ersuchten Staat?

b) Inwiefern werden außerhalb so genannter Interpol-Diffusions und jenseits einer Red Notice über Interpol Ersuchen um vorläufige Festnahme kommuniziert, die weniger als die in Artikel 83 Absatz 2b RPD genannten Informationen umfassen?

12

Inwiefern haben sich deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren wegen Interpol-Diffusions der Türkei mit Bedenken an das Interpol-Generalsekretariat bzw. an die Kommission für die Kontrolle der Interpol-Dateien (CCF) gewandt, und wenn ja, warum, in welchen Fällen, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

13

Sieht die Bundesregierung aufgrund der jüngsten Ereignisse und angesichts zahlreicher vergleichbarer Fälle in den vergangenen Jahren sowohl auf Ersuchen der Türkei als auch anderer Mitgliedstaaten des Interpol-Systems Anlass ihre Position zu korrigieren, dass hinsichtlich des Missbrauchs von Interpol zu politischen Zwecken keine weiteren Vorkehrungen nötig seien (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/548 und 18/11375)?

a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es ein schwerer – und kaum zu rechtfertigender – Eingriff auch in das Freizügigkeitsrecht ist (vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15), wenn wie im Falle Akhanlı (auf Festnahmeersuchen eines Drittstaates zur Auslieferung) ein Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (innerhalb des Raumes der „Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes“), von Haft bedroht und jedenfalls durch Ausreiseverbote in seiner Freiheit behindert wird, obwohl klar ist, dass keine Auslieferung erfolgen darf?

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus dem Eingriff in das Freizügigkeitsrecht in derartigen Konstellationen eine Pflicht des ersuchten EU-Staates (im Falle Akhanlı Spanien) ergeben kann, den Staat der Staatsangehörigkeit/des Wohnsitzes zu informieren und sich mit ihm zu konsultieren (vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15; Rdnr. 48 ff.)?

c) Hält die Bundesregierung im Lichte des Freizügigkeitsrechts die Forderung nach der Einrichtung eines verlässlichen Schutzregimes innerhalb der EU für berechtigt, mit dem sichergestellt werden kann, dass Mitgliedstaaten eine vorläufige Festnahme (Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsabkommens) oder Auslieferungshaft ihrer Staatsangehörigen und der Personen, denen sie Auslieferungsschutz (insbesondere anerkannte Flüchtlinge) gewähren, in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Übermittlung ihres Widerspruchs o. Ä. – auch in genereller Form für bestimmte Staaten – verhindern können (vgl. Hartmut Aden, Salzburger Nachrichten, 25. August 2017)?

d) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung zivilgesellschaftlicher Organisationen, Festnahmeersuchen durch den Herkunftsstaat eines in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings standardmäßig und europaweit als vernachlässigbar ein- oder, zumindest im Notice-System von Interpol, herabzustufen?

14

Hat die Bundesregierung im Lichte ihrer eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Journalisten Ahmed Mansour, der im Juni 2015 mit Billigung des Auswärtigen Amts und des Bundesamtes für Justiz in Deutschland widerrechtlich aufgrund eines Interpol-Ersuchens zur Fahndung ausgeschrieben und am Flughafen Berlin-Tegel von der Bundespolizei verhaftet wurde, im Falle Akhanlı Kontakt zu den spanischen Stellen aufgenommen?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die Problematik der von autoritär geführten Regimes betriebenen Fahndungsersuchen angesprochen?

15

Hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die „organisatorischen Mängel“ angesprochen, die sie selber im Juni 2015 im Falle Ahmed Mansours an den Tag gelegt und später eingeräumt hat (Antwort auf die Kleine Anfrage „Konsequenzen aus dem Fall Mansour für die deutsche Auslieferungspraxis“, Bundestagsdrucksache 18/7132), und hat sie die spanischen Stellen konkret ersucht, es nicht auch im Falle Akhanlı zu solchen Pannen kommen zu lassen?

16

Sind die von der Bundesregierung 2015 eingeräumten „organisatorischen Mängel“ mittlerweile (z. B durch weitere „Workshops“ wie u. a. am 1. September 2015) so behoben worden, dass eine Wiederholung einer ungerechtfertigten Festnahme wie im Falle Mansours heute ausgeschlossen werden kann?

17

Inwiefern wurde am 15. August 2017 ein ägyptischer Aktivist am Flughafen Berlin-Schönefeld vorübergehend festgenommen, und wenn ja, aufgrund welchen Gesuchs, und inwiefern deutet dies darauf hin, dass die genannten ,,organisatorischen Mängel“ auch in Deutschland weiterhin bestehen?

18

Wie wird die Bundesregierung deutsche Staatsangehörige und andere in Deutschland wohnhafte Staatsangehörige vor rechtsstaatswidrigen Verfahren in der Türkei und entsprechenden Auslieferungsersuchen zukünftig schützen?

19

Wie viele deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhafte Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Interpol-Verzeichnissen und Dateien in welcher Kategorie aufgeführt, und welche Schutzstrategie verfolgt die Bundesregierung in diesen Fällen?

Inwiefern erfolgen in solchen Fällen Gefährdetenansprachen, und ggf. durch welche Behörden?

Inwiefern tritt die Bundesregierung in solchen Fällen mit anderen Staaten in Verbindung, um die Betroffenen zu schützen?

20

Hat die Bundesregierung den Fall Doğan Akhanlı und mögliche Konsequenzen für die Zusammenarbeit mit Interpol im Rahmen der Europäischen Union thematisiert?

Wenn ja, wann, und in welchem Zusammenhang?

21

Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Zusammenarbeit innerhalb der EU so zu verbessern, dass künftig Haftbefehle, die via Interpol an einzelne Mitgliedstaaten herangetragen werden, im gegenseitigen Austausch daraufhin geprüft werden, dass sie nicht dem missbräuchlichen Zweck politischer Verfolgung dienen?

Wenn ja, welche Maßnahmen plant sie genau?

22

Sind in Fällen wie dem von Doğan Akhanlı jetzt oder in Zukunft (vgl. Artikel 3 des Fluggastdatengesetzes – FlugDaG) Übermittlungen aus den europarechtlich veranlassten Datensammlungen von Fluggastdaten „zwecks Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten“ an die Türkei möglich (siehe auch § 10 Absatz 1 Satz 3 FlugDaG), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine solche Datenübermittlung im Fall Akhanlı durch Deutschland oder Spanien erfolgt ist?

Berlin, den 25. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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