Betäubungs- und arzneimittelrechtliche Behandlung von Salvia divinorum (Salbei) und anderen biogenen Drogen
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Anna Lührmann, Elisabeth Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Gebrauch von Naturdrogen stellt nach Medienberichten ein auch in Deutschland verbreitetes Phänomen dar. Über genaue Konsumzahlen und Prävalenzraten liegen bislang keine Erkenntnisse vor. Dies gilt auch für Salvia divinorum (Zaubersalbei).
Salvia divinorum ist eine in Mexiko heimische Pflanze, aus der seit Jahrtausenden psychoaktive Zubereitungen für den rituellen Gebrauch hergestellt werden. Medienberichten zufolge wird diese Pflanze auch in Europa und Nordamerika vor allem von jungen Erwachsenen konsumiert.
Inzwischen gibt es Gerichtsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz gegen mehrere Personen, die Salvia divinorum nach Deutschland eingeführt haben. Dabei geht es insbesondere um die Frage der möglicherweise willkürlichen Definition von Salvia divinorum als Arzneimittel sowie um die Frage, welche nationalen und europäischen Vorschriften zur Abgrenzung angewendet werden. Umstritten ist auch, ob Salvia divinorum überhaupt eine pharmakologische Wirkung besitzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Konsumentinnen und Konsumenten biogener Drogen in Deutschland (bitte nach Prävalenzraten darstellen)? Wenn die Bundesregierung keine Kenntnisse dazu hat, beabsichtigt sie gegebenenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lebenszeitprävalenz, die Jahresprävalenz und die Monatsprävalenz des Konsums von Salvia divinorum?
a) Sind der Bundesregierung Konsumrisiken beim Konsum von Salvia divinorum bekannt? Wenn ja, ist eine toxische oder letale Dosis von Salvia divinorum oder seinen Inhaltsstoffen festgestellt worden?
Wie viele Pflanzenarten mit psychoaktiven Inhaltsstoffen sind der Bundesregierung bekannt, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, und wie viele davon entstammen der einheimischen Pflanzenwelt?
a) Wie und wo ist der Genussmittelbegriff definiert?
a) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die toxikologische Wirkung in Abgrenzung zur pharmakologischen Wirkung definiert?
a) Ist die Bundesregierung der Empfehlung des Sachverständigen- Ausschusses für Apothekenpflicht nach § 53 Arzneimittelgesetz (AMG) nachgekommen und hat Salvia divinorum der Apothekenpflicht unterstellt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
a) Gibt es ein Prüfverfahren zur Aufnahme von Salvia divinorum in eine Anlage des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)? Wenn ja, in welchem Stadium befindet es sich, und in welche Anlage des BtMG soll Salvia divinorum aufgenommen werden?
Welchen Produktstatus besitzen nach Auffassung der Bundesregierung Produkte auf Basis von Salvia divinorum?
a) Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Strafverfahren gegen Personen, die Salvia divinorum in Deutschland in den Verkehr gebracht haben?
a) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin Anwendungsmöglichkeiten von Salvia divinorum als Arzneimittel?
b) Welche Erkenntnisse über die Struktur (soziodemographischen Daten) der Konsumentenkreise von biogenen Drogen hat die Bundesregierung?
b) Existieren Erhebungen zu den Konsummustern des Konsums von Salvia divinorum in Deutschland?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von gesundheitlichen Schädigungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Salvia divinorum in Deutschland?
b) Welche nationalen und europäischen Rechtsvorschriften kommen bei der Abgrenzung von Lebensmitteln einschließlich der Genussmittel von den Arzneimitteln zur Anwendung?
b) Welche Rolle spielt die toxikologische Wirkung bei der Beurteilung des Produktstatus bzw. des Vertriebsstatus (u. a. Verkehrsfähigkeit) eines biologisch wirksamen Produktes?
b) Wurde seitens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine arzneiliche Zweckbestimmung von Salvia divinorum festgestellt, wenn ja, worin liegt diese begründet?
b) Gibt es bezüglich des Prüfverfahrens zu Salvia divinorum ein wissenschaftliches Gutachten? Wenn ja, wie werden darin die Konsumrisiken durch Salvia divinorum bewertet?
b) Hat die Bundesregierung oder haben ihr nachgeordnete Behörden in diesem Zusammenhang Stellungnahmen zum Produktstatus von Salvia divinorum abgegeben? Wenn ja, mit welchem Inhalt?
b) Bei welchen medizinischen Indikationen kommen Produkte auf Basis von Salvia divinorum zur Anwendung?
c) Welche Möglichkeiten existieren nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere für Jugendliche, sich über die Konsumrisiken von biogenen Drogen zu informieren, und existieren hierzu spezifische Präventionsmedien und suchtpräventive Interventionsangebote zum Beispiel seitens der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)?
c) Welche Informationen besitzt die Bundesregierung bezüglich der Bezugsquellen für Produkte auf Basis von Salvia divinorum in Deutschland?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über von Salvia divinorum abhängige Konsumentinnen und Konsumenten? Wenn sie welche hat, wurde bereits ein Therapiebedarf festgestellt?
c) Wie lautet die derzeit gültige Definition des Lebensmittelbegriffs, und auf welche europäische Rechtsvorschrift wird dabei Bezug genommen?
c) Welche Sachverständigen werden vor der Entscheidung nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) über die Unterstellung von Salvia divinorum unter das BtMG angehört, und nach welchen Kriterien werden diese ausgewählt?
c) Existieren in der Bundesrepublik Deutschland Fertigarzneimittel auf Basis von Salvia divinorum?
d) Wie hoch wird das Abhängigkeitsrisiko beim Konsum von Salvia divinorum seitens der Bundesregierung eingeschätzt?
d) Welche Produktkategorien sind vom Lebensmittelbegriff explizit ausgeschlossen?
d) Hat sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in der Vergangenheit gegen eine Unterstellung von Salvia divinorum unter das BtMG ausgesprochen? Wenn ja, mit welcher Begründung?
e) Welche Arzneimitteldefinition (§ 2 Arzneimittelgesetz oder europäische) ist bei der Abgrenzung der Lebensmittel von den Arzneimitteln in Zweifelsfällen auch von deutschen Gerichten anzuwenden?
e) Welche Tatsachen können nach Ansicht der Bundesregierung eine Unterstellung von Salvia divinorum unter das BtMG begründen?
f) Ist der Begriff des „Rauschmittels“ in nationalen Rechtsvorschriften bestimmt? Wenn ja, wie und wo wird der Begriff „Rauschmittel“ definiert?
g) Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Begriff des „Rauschmittels“ von dem Begriff des Betäubungsmittels, des Arzneimittels und des Genussmittels abgrenzen?