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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Rückübereignung entschädigungslos enteigneter Kunstwerke und Archive (G-SIG: 14010303)

Restitutionsanspruch von Leonie Prinzessin von Sachsen-Weimar auf Bestände des Goethe- und Schiller-Archivs in Weimar, Äußerungen des Kulturbeauftragten der Bundesregierung betr. Verlängerung des öffentlichen Nießbrauchrechts, Anwendung des Kulturgutsicherungsgesetzes

Fraktion

FDP

Datum

21.05.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/98604. 05. 99

Rückübereignung entschädigungslos enteigneter Kunstwerke und Archive

der Abgeordneten Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Gisela Frick, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jürgen Möllemann, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat mit Bescheid vom 27. April 1998 festgestellt: Leonie Prinzessin von Sachsen-Weimar und Eisenach ist Berechtigte i. S. von § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) hinsichtlich des am 8. Mai 1945 im Eigentum des Carl August Erbgroßherzog von Sachsen–Weimar und Eisenach befindlichen Bestandes des Goethe- und Schiller-Archivs in Weimar.

Zum besseren Verständnis dieser Entscheidung sei hier auf folgendes hingewiesen: Natürliche Personen, die Vermögenswerte i. S. des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone verloren haben, bzw. ihre Erben haben gemäß § 5 AusglLeistG Anspruch auf Rückübertragung der beweglichen, nicht in den Einheitswert einbezogenen Sachen, soweit dies nicht von der Natur der Sache unmöglich geworden ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an den Vermögenswerten Eigentum zwischen 1949 und 1990 erworben haben. Eine Rückübertragung ist u. a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er sein Recht ableitet, dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

Soweit es sich dabei um „zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut“ handelt, bleibt dieses für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Eine anschließende Umwandlung in einen entgeltlichen Nießbrauch ist möglich. Dennoch wird in einer vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung des Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen gemeinsamen „Handreichung zur Verfahrensweise bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes und zum Umgang mit Kunst- und Kulturgut“ den Einrichtungen, die solche Gegenstände besitzen, nahegelegt, der späteren Rückgabe durch einen Antrag auf Eintragung in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ bzw. in das „Verzeichnis national wertvoller Archive“ nach dem „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ zuvorzukommen, was im Falle des Goethe- und Schiller-Archives auch schon geschehen ist.

Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. April 1999 hat nun der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien beim Bundeskanzler, Staatsminister Dr. Michael Naumann, eine Novellierung des Ausgleichsleistungsgesetzes angekündigt, mit dem Ziel, den unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch an diesen Gegenständen zu verlängern und sich dabei zu der Behauptung verstiegen, die Rückübereignung des Archivs diene zur Bereicherung einer „Familie“ und verstoße gegen die „Sozialverpflichtung“ des Eigentums und das, obwohl die Rechtslage dem entgegensteht und der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin wiederholt erklärt hat, keine kommerziellen Absichten mit dem Archiv zu verfolgen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist die Bundesregierung bereit, dem durch Pressemeldungen über Äußerungen ihres Beauftragten für Kultur und Medien im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Goethe- und Schiller-Archivs in Weimar an Leonie Prinzessin von Sachsen-Weimar und Eisenach entstandenen Eindruck entgegenzutreten, die Bundesregierung strebe an, die Dauer des „unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauchs“ zu verlängern?

2

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß eine Verlängerung des „unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauchs“ ein entschädigungspflichtiger enteigungsgleicher Eingriff wäre?

3

Darf es nach Ansicht der Bundesregierung im Rückübereignungsverfahren des § 5 AusglLeistG eine Rolle spielen, ob der Berechtigte Nachkomme einer Person ist, die durch das thüringische Fürstenenteignungsgesetz vom 11. Dezember 1948 oder auf andere Art und Weise entschädigungslos von den kommunistischen Machthabern um ihr dortiges Vermögen gebracht wurde?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß in der „Handreichung zur Verfahrensweise bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes und zum Umgang mit Kunst- und Kulturgut“ unter Mitwirkung des Bundesministerium der Finanzen den Einrichtungen, die rückübereignungspflichtige Gegenstände nach § 5 AusglLeistG in ihrem Besitz haben, nahegelegt wird, diese zu Kulturgut i. S. des „Gesetzes gegen Abwanderung deutschen Kulturgutes“ erklären zu lassen, um sie damit der Verfügungsbefugnis der Eigentümer faktisch endgültig zu entziehen und die Regelung des § 5 AusglLeistG zu unterlaufen?

5

Wann wird die Bundesregierung gemäß Artikel 3 Kulturgutsicherungsgesetz das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ neu bekannt machen, um auf diese Weise allen Beteiligten gegenüber klarzustellen, daß eine Einstufung als nationales Kulturgut durch die zuständigen Landesbehörden nur nach Anhörung aller Betroffenen erfolgen darf und nach der 1998 erfolgten Novellierung dieses Gesetzes bereits die Einleitung eines Verfahrens zur Einstufung eines Gegenstandes zum nationalen Kulturgut durch die zuständige Landesbehörde im Interesse aller bekannten und unbekannten Betroffenen nunmehr wie die Einstufung selbst im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist?

Bonn, den 3. Mai 1999

Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Jörg van Essen Ulrike Flach Gisela Frick Paul K. Friedhoff Hans-Michael Goldmann Ulrich Heinrich Walter Hirche Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Jürgen Möllemann Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Detlef Parr Dr. Günter Rexrodt Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Marita Sehn Dr. Hermann Otto Solms Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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