Auswirkungen der Neueinteilung der Führerscheinklassen auf Hilfsdienste, Feuerwehren und Mittelstand
der Abgeordneten Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die mit der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 in Kraft getretene Neuregelung des Führerscheinrechts hat eine Veränderung der den Führerschein zugeordneten Gewichtsklassen mit sich gebracht.
Der dem alten Führerschein der Klasse 3 entsprechende neue Führerschein der Klasse B berechtigt nur noch zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen statt bisher 7,5 Tonnen. Der neue Führerschein der Klasse C1 deckt Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ab. Für Kraftfahrzeuge mit höherem Gewicht ist der neue Führerschein der Klasse C erforderlich, der im Prinzip den alten Führerschein der Klasse 2 ersetzt.
Diese neue Klasseneinteilung stellt nach bisherigen Erkenntnissen Rettungsdienste, technische Hilfsdienste, Feuerwehren und ein breites Spektrum mittelständischer Unternehmen vor Probleme, weil der vorhandene Fuhrpark noch darauf ausgerichtet ist, dass die Inhaber des Führerscheins der alten Klasse 3 berechtigt sind, Kraftfahrzeuge auch über 3,5 Tonnen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen zu führen. Jüngere neue Mitarbeiter und ehrenamtliche Kräfte werden jedoch nur noch den Führerschein der neuen Klasse B erwerben, der nicht berechtigt, diese Kraftfahrzeuge zu führen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen8
Wie verbindlich gibt die EU-Führerscheinrichtlinie die vorgenannte Klasseneinteilung vor?
Welche Ausnahmemöglichkeiten und Übergangsfristen gibt es?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Zahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge, für die nun ein Führerschein der Klasse C1 erforderlich ist?
Wie viele dieser Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die im Bereich der Rettungsdienste, technischen Hilfsdienste und Feuerwehren zugelassen sind?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über gleichartige Schwierigkeiten auch mit dem neuen Anhängerführerschein für Anhänger über 750 kg vor?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang Handwerk und Mittelstand durch die Neueinteilung der Fahrerlaubnisklassen Mehrkosten entweder durch notwendige Fuhrparkumstellungen oder durch zusätzliche Ausbildungskosten haben?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende Probleme im Bereich der Rettungsdienste, technischen Hilfsdienste und der Feuerwehren?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, insbesondere im letztgenannten Bereich Sonderbestimmungen oder Übergangsregelungen einzuführen, beispielsweise durch eine der Dienstfahrerlaubnis für Bundeswehr, Polizei und Bundesgrenzschutz entsprechende Regelung?