Situation des Sachverständigenwesens in Deutschland
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Der Norddeutsche Bund hat mit dem § 36 der Gewerbeordnung von 1867, die später durch das Deutsche Reich übernommen wurde, einen einheitlichen Sachverständigentypen geschaffen: den nach Landesrecht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Reich und Bundesstaaten, Bundesrepublik Deutschland und Bundesländer haben seitdem in ihrer Gesetz- und Verordnungsgebung an diesem einheitlichen Sachverständigentyp nicht festgehalten, sondern immer wieder neue Sachverständigentypen entstehen lassen. Fachverbände haben darauf hingewiesen, dass sich die deutschen Sachverständigen in „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“, „berufene Sachverständige“, „anerkannte Sachverständige“, „qualifizierte Sachverständige“, „ermächtigte Sachverständige“, „zugelassene Sachverständige“, „verbandsgeprüfte Sachverständige“, „zertifizierte Sachverständige“ und „zugelassene Gutachter“ aufteilen.
Nominierungsvoraussetzungen und Nominierungsgremien sind höchst unterschiedlich.
Heute haben wir 25 000 freiberufliche Sachverständige in Deutschland. Davon sind 16 000 Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt, 15 000 alleine durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern.
Die Sachverständigen sind z. T. überaltert. Auf vielen Gebieten ist es schwer, Sachverständige zu finden. Von der Auftragserteilung an einen Sachverständigen bis zur Gutachtenerstattung vergeht oftmals eine so lange Zeit, dass Gerichtsprozesse in die Länge gezogen werden. Manche Sachverständige sind auch nicht daran interessiert, für die Gerichte zu arbeiten, weil das Sachverständigenentgelt ihrer Ansicht nach zu gering ist. Sachverständige werden nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) mit Stundensätzen zwischen 50 und 100 DM entschädigt. Dieser Satz kann nur unter besonderen Voraussetzungen auf einen Höchststundensatz von 150 DM steigen.
Die letzte Erhöhung der Stundensätze hat im Jahre 1994 stattgefunden. Weder eine grundsätzliche Neuregelung des Sachverständigenentgelts noch eine Änderung der Stundensätze zeichnen sich bisher in dieser Legislaturperiode ab.
Auch die gesetzliche Regelung der Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und der Zertifizierung von Sachverständigen durch diese Zertifizierungsstellen nach europäischen Normen kommt nicht voran. Heute kann in Deutschland Zertifizierungsstellen akkreditieren und Sachverständige zertifizieren, wer will.
Das Sachverständigenwesen ist nach wie vor durch das Prüfmonopol amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen gekennzeichnet. In manchen Bereichen dürfen nur sie mit ihren angestellten Sachverständigen prüfen, sind freiberufliche Sachverständige von der Prüfung ausgeschlossen. Den Vorschlägen Nr. 49 und 51 von 1991 der „Deregulierungskommission“ der alten Bundesregierung ist bisher nicht entsprochen worden. Hier heißt es: „Jeder Sachverständige, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und Mitglied einer Prüforganisation ist, erhält das Recht, Anlagen gem. § 24 Gewerbeordnung zu prüfen“ (Vorschlag Nr. 49) und „auch in den sonstigen technischen Bereichen mit besonderen gesetzlichen Regelungen tätig zu werden“ (Vorschlag Nr. 51), also insbesondere im Bereich „überwachungsbedürftiger Anlagen“ nach dem heutigen Gerätesicherungsgesetz.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Zersplitterung im Sachverständigenwesen zu beenden und es neu zu ordnen?
Bejaht die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Bundeszuständigkeit für die Gewerbeordnung auch hier eine Bundeskompetenz für die Neuordnung des Sachverständigenwesens im Rahmen von § 36 Gewerbeordnung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des DEUTSCHEN SACHVERSTÄNDIGENTAGES, dass eine Neuordnung des Sachverständigenwesens mindestens eine Definition des Sachverständigenbegriffs, die Formulierung einheitlicher Nominierungsvoraussetzungen, die Kodifizierung von Berufsausübungsregeln sowie die Normierung eines Qualitätsmaßstabes für Sachverständige beinhalten muss?
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und die Zertifizierung von Sachverständigen nach europäischen Normen noch für diese Legislaturperiode?
Wie steht die Bundesregierung zu den oben zitierten Vorschlägen Nr. 49 und 51 von 1991 der „Deregulierungskommission“ der alten Bundesregierung?
Welche weiteren Öffnungen plant die Bundesregierung im Bereich der Kfz-Überwachung?
Wann wird die Bundesregierung das Monopol der Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr, insbesondere bei den Führerscheinprüfungen, den Einzelfahrzeugen und den Fahrzeugteilprüfungen (§§ 21, 22 StVZO), beseitigen?
Welche Konzeption hat die Bundesregierung für die Neuregelung des Sachverständigenentgelts und welche Maßnahmen wird sie noch in dieser Legislaturperiode ergreifen?