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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Zukunft des juristischen Vorbereitungsdienstes - Rechtsreferendare als Angestellte des öffentlichen Dienstes (G-SIG: 14010538)

Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes aufgrund § 14 Beamtenrechtsrahmengesetz in Baden-Württemberg und anderen Ländern, Vergütung für die Rechtsreferendare, Sozialversicherungspflicht

Fraktion

FDP

Datum

07.10.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/162216. 09. 99

Zukunft des juristischen Vorbereitungsdienstes – Rechtsreferendare als Angestellte des öffentlichen Dienstes

der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Werner Hoyer, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Walter Hirche, Ulrich Irmer, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Max Stadler und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Mit der Änderung des § 14 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit für die Länder geschaffen, den juristischen Vorbereitungsdienst als zivilrechtliches Angestellten- oder als öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenstatus auszugestalten.

Von der Öffnungsklausel hat das Land Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 Gebrauch gemacht. Damit wurden erste Schritte unternommen, um eine Reform der juristischen Ausbildung voranzutreiben.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

I. Rechtsnatur Rechtsreferendariat

Fragen19

1

Welche Bundesländer neben Baden-Württemberg haben von der Öffnungsklausel des § 14 BRRG Gebrauch gemacht?

2

Welche Bundesländer werden in Kürze von der Öffnungsklausel Gebrauch machen?

3

Welche Bundesländer haben das Rechtsreferendariat als zivilrechtliches Angestelltenverhältnis ausgestaltet?

4

Welche Bundesländer haben das Rechtsreferendariat als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet?

5

Welche Bundesländer halten an der Aufnahme der Rechtsreferendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf fest?

6

Mit welchen Wartezeiten haben Referendare in den einzelnen Bundesländern zu rechnen, wenn sie in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden wollen?

7

Gibt es einen Zusammenhang zwischen Wartezeit und Rechtsnatur des Rechtsreferendariates?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die Beseitigung des Beamtenverhältnisses im juristischen Vorbereitungsdienst die Referendarausbildung optimiert und flexibler, insbesondere praxisnäher gestaltet worden ist?

9

Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung der juristische Vorbereitungsdienst praxisnäher ausgestaltet werden?

10

Hält die Bundesregierung eine Korrektur des Gerichtsverfassungsgesetzes für geboten, um klarzustellen, dass auch ein nichtbeamteter Rechtsreferendar die Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft vor den Amtsgerichten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben darf?

11

Wie hoch ist in den einzelnen Bundesländern die Vergütung für die Rechtsreferendare?

12

Wie hoch ist die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in denjenigen Bundesländern, in denen von der Öffnungsklausel des § 14 BRRG Gebrauch gemacht worden ist?

13

Sind die Unterhaltsbeihilfen in den einzelnen Bundesländern nach Lebens- oder Dienstaltersstufen dynamisiert?

14

Sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Unterhaltsbeihilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichend?

15

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung nichtbeamtete Rechtsreferendare gezwungen, sich über Nebentätigkeiten ein Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu schaffen?

16

Werden Rechtsreferendare, welche nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden, sozialversicherungspflichtig?

17

Wenn ja, ist es in den entsprechenden Länderhaushalten tatsächlich zu Einsparungen gekommen eingedenk der zu leistenden Arbeitgeberanteile?

18

Sieht es die Bundesregierung als Nachteil an, wenn beamtete Rechtsreferendare im Anschluss an die Ausbildung kein Arbeitslosengeld, sondern lediglich Arbeitslosenhilfe beziehen können?

19

Inwieweit sind Rechtsreferendare von den Veränderungen, welche die Bundesregierung im Bereich der Sozialversicherung plant, betroffen?

Berlin, den 16. September 1999

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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