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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs (G-SIG: 14011695)

Fehlende gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug, Verordnungskompetenz gem. § 115 Jugendgerichtsgesetz, Frage der Verfassungskonformität, Vorlage eines eigenständigen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

01.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/517724. 01. 2001

Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs

der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Bis heute ist der Jugendstrafvollzug nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt worden. Dabei wird nicht bezweifelt, dass eine entsprechende Grundlage aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die mangelnde Regelungsdichte im Bereich des Strafvollzugs – auch im Bereich des Erwachsenenstrafvollzugs – gerügt. Dem Gesetzgeber stehen bzw. standen entsprechende Fristen zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zu, die jedoch längst abgelaufen sein dürften.

Die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Jugendstrafanstalten ist bisher gesetzlich äußerst geringfügig geregelt. Nur in den §§ 176 und 178 des Strafvollzugsgesetzes sowie in den §§ 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind entsprechende gesetzliche Regelungen zu finden. Des Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass § 115 JGG die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung für den Vollzug der Jugendstrafe ermächtigt. Eine entsprechende Verordnung ist bisher jedoch nicht erlassen worden.

Schließlich ist noch auf die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug hinzuweisen, die allerdings keine gesetzliche Grundlage darstellen.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Beabsichtigt die Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug im Kabinett zu verabschieden?

2

Hat die Bundesregierung bereits Stellungnahmen zu der Problematik des Jugendstrafvollzugs bei den Ländern eingeholt?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung kurzfristig – spätestens innerhalb des laufenden Jahres 2001 – von der ihr in § 115 JGG gegebenen Verordnungskompetenz Gebrauch zu machen?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die von vielen Seiten in der Literatur vorgetragene Verfassungswidrigkeit der Regelungen des gegenwärtigen Strafvollzugs bei Jugendlichen?

5

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ihr möglicherweise noch eingeräumte Übergangsfristen hinsichtlich einer Regelung des Strafvollzugsgesetzes zustehen?

Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung ein eigenständiges Jugendstrafvollzugsgesetz zu schaffen oder beabsichtigt sie die Regelung in vorhandene Gesetze, etwa auch in denen des JGG, einzuarbeiten?

Wenn ja, wann?

Berlin, den 23. Januar 2001

Jörg van Essen Rainer Funke Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Ina Albowitz Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Joachim Günther (Plauen) Dr. Karlheinz Guttmacher Klaus Haupt Dr. Helmut Haussmann Ulrich Heinrich Walter Hirche Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Detlef Parr Cornelia Pieper Dr. Irmgard Schwaetzer Marita Sehn Dr. Hermann Otto Solms Dr. Max Stadler Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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