Rechtsstaatliche Probleme bei der Überwachung der Telekommunikation über das Internet
der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Christian Ahrendt, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Hans-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2007 an das Bundesministerium der Justiz, welches der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, beantwortete das Bundesministerium des Innern Fragen zur Online-Durchsuchung. Dabei differenzierte das Bundesministerium des Innern zwischen Online-Durchsuchungen und einer sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung, kurz Quellen-TKÜ. Bei der Quellen-TKÜ werden danach nach Aussage des Bundesministeriums des Innern in dem angegebenen Schreiben „Telekommunikationsinhalte und nicht sonstige, etwa auf der Festplatte abgelegte, Daten erhoben“.
Auf schriftliche Fragen der Abgeordneten Gisela Piltz (Fragen 13 und 14 auf Bundestagsdrucksache 16/6535) erläuterte die Bundesregierung, dass für die Quellen-TKÜ dieselbe Technik eingesetzt würde wie für Online-Durchsuchungen, dass jedoch die Maßnahme auf bestimmte Datenarten eingegrenzt würde, namentlich auf Telekommunikationsdaten.
Auf eine weitere schriftliche Frage der Abgeordneten Gisela Piltz erklärte die Bundesregierung, dass derartige Maßnahmen bereits durchgeführt würden (Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 16/6572). Die Bundesregierung vertritt offenbar die Auffassung, dass eine Online-Durchsuchung für spezifische Datentypen bereits vom geltenden Recht gedeckt sei, dass also insbesondere die die Maßnahme veranlassende Behörde, in diesem Falle der Zollfahndungsdienst, bereits nach geltendem Recht über die notwendige Ermächtigungsgrundlage verfüge.
Zugleich hat die Bundesregierung jedoch für Online-Durchsuchungen ein Moratorium verhängt, dass diese Maßnahme bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nicht durchgeführt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie definiert die Bundesregierung „Telekommunikationsinhalte“?
Sind Dateien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, „Telekommunikationsinhalte“ im Sinne der Definition der Bundesregierung?
Falls ja, aus welchen Gründen unterfallen nach Ansicht der Bundesregierung Daten, die bereits übermittelt wurden, dem Begriff der Telekommunikation und mithin dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und nicht dem Schutzbereich der Wohnung (Artikel 13 GG), während Briefe, die in den Empfangsbereich des Betroffenen gelangt sind, also nicht mehr in der Übermittlung begriffen sind, dem Schutzbereich der Wohnung unterliegen?
Sind Dateien, in denen auf dem Rechner des Betroffenen E-Mail-Daten gespeichert werden, also beispielsweise die Inbox oder andere Ordner eines lokal auf dem Rechner betriebenen E-Mail-Progamms, „Telekommunikationsinhalte“ im Sinne der Definition der Bundesregierung?
Falls ja, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese für Telekommunikationsinhalte, da doch die Dateien lokal gespeichert und gerade nicht in der Übermittlung begriffen sind?
Sind E-Mails, die auf dem Rechner des Betroffenen geschrieben, aber nicht versendet werden, „Telekommunikationsinhalte“ im Sinne der Definition der Bundesregierung?
Werden Tastenanschläge aufgezeichnet?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung, dass Daten, die über die Tastatur eingegeben werden, bereits Telekommunikation darstellen, wenn es sich beispielsweise um das Verfassen von E-Mails handelt, da der Übermittlungsvorgang beim Verfassen noch nicht eingesetzt hat?
Falls ja, wie wird ausgeschlossen, dass Daten, die über die Tastatur des betroffenen Computers eingegeben werden, aufgezeichnet werden, welche nicht im Rahmen von Telekommunikation eingegeben werden?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung, dass Daten, die nicht versendet werden, sondern als Entwurf gespeichert werden, als „Telekommunikationsinhalte“ gelten sollen, mithin dem Schutzbereich des Artikels 10 Grundgesetz unterliegen, nicht aber dem Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz?
Werden Eingaben über das Mikrophon des Rechners aufgezeichnet?
Falls ja, wie wird ausgeschlossen, dass Daten, die am Mikrophon des betroffenen Computers aufgezeichnet werden, aber nicht der Kommunikation dienen, sondern ggf. nur eine private Aufzeichnung in Form eines gesprochenen Tagebuchs o. Ä. sind, erfasst werden?
Hält die Bundesregierung die Installation eines Programms, das zur sog. Quellen-TKÜ eingesetzt wird, auf einem fremden Rechner für einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz, da das Speichern der notwendigen Daten jedenfalls einen auch physischen Eingriff in die Festplatte darstellt?
Falls nein, warum nicht?
Inwiefern unterscheidet sich die Quellen-TKÜ technisch von der Online-Durchsuchung, insbesondere wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass tatsächlich nur bestimmte Inhalte von der Festplatte des Betroffenen aufgezeichnet und übermittelt werden?
Wie viel kostet eine Maßnahme der Quellen-TKÜ?
Nach welchen Kriterien soll in welchen Fällen eine Quellen-TKÜ statt einer Online-Durchsuchung zum Einsatz kommen, und warum?
Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die Quellen-TKÜ die bestehende Gesetzeslage als Ermächtigungsgrundlage bereits ausreichend ist, obwohl der Eingriff sich in der Art und Weise wie auch hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter wesentlich von anderen Maßnahmen der TKÜ unterscheidet?
Soll die Quellen-TKÜ nach dem Willen der Bundesregierung in allen Fällen, in denen auch ansonsten eine TKÜ aufgrund der geltenden Rechtslage durchgeführt werden kann, zur Anwendung kommen oder will sie diese Maßnahme auf bestimmte Straftaten, wenn ja, auf welche, weiter begrenzen, und warum?