Modernisierung der Bankenaufsicht
der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Claudia Winterstein Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hatte im Juli 2007 auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers zur Reorganisation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ vorgelegt. Im Zuge der Hypothekenkrise in den USA kündigte sie an, ihre Vorschläge zur neuen Organstruktur der Bankenaufsicht und deren materiell-rechtlichen Instrumente zu überdenken. Am 19. September 2007 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit dem gleichen Titel, der allerdings nur Vorschriften zur Änderung der Leitungsstruktur der BaFin sowie der Besoldung der künftigen Direktoriumsmitglieder enthielt. Parallel dazu stellte sich im Zuge der Auswirkungen der Hypothekenkrise in den USA auf deutsche Banken, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, die Frage, ob die Bankenaufsicht derzeit effizient genug arbeitet und die wirklichen Risiken erkennt. Von Experten und Kreditinstituten wird insbesondere die Doppelarbeit von BaFin und Deutscher Bundesbank sowie die Prüfungspraxis der BaFin bei nicht anlassbezogenen Prüfungen (Routineprüfungen) sowie anlassbezogenen Prüfungen (Sonderprüfungen) gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Kreditwesengesetz (KWG) kritisiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Warum hat die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf zur Aufsichtsstrukturreform „aus einem Guss“ beschlossen?
Wird die Bundesregierung über das Eckpunktepapier und den Referentenentwurf hinausreichende Gesichtspunkte in die bevorstehende Diskussion um eine Modernisierung der Bankenaufsicht aufnehmen?
Welche werden das im Einzelnen sein?
Welche Rolle spielen dabei die Ergebnisse des vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) angefertigten „Erfahrungsbericht Bankenaufsicht“?
Hält die Bundesregierung an der in §§ 6 und 7 KWG vorgesehenen Arbeitsteilung zwischen BaFin und Deutscher Bundesbank sowohl für „nicht systemrelevante“ als auch für „systemrelevante Banken“ fest?
Kann die Bundesregierung sich vorstellen, der Deutschen Bundesbank die gesamten hoheitlichen Aufsichtsbefugnisse oder Teile davon zu übertragen?
Wann ist mit einer neuen, überarbeiteten Aufsichtsrichtlinie zu rechnen?
Hält die Bundesregierung weiterhin daran fest, im Zuge der Reform der Bankenaufsicht die Bundesbank der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterstellen?
Werden die aufsichtsunterworfenen Unternehmen (Institute, Wertpapierhandels- und Versicherungsunternehmen) weiterhin die Aufsichtstätigkeit der BaFin voll finanzieren müssen?
Wie will die Bundesregierung die Amtshaftung der BaFin für „schlechte Aufsicht“ künftig ausgestalten?
Werden die Banken auch künftig die „aufsichtsfremden Tätigkeiten“ der BaFin finanzieren müssen?
Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass die aufsichtsunterworfenen Unternehmen im Kontrollorgan der sie beaufsichtigenden BaFin, dem Verwaltungsrat, maßgeblich vertreten sind?
Wie oft hat die BaFin bisher von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 30 KWG konkrete Bestimmungen über Prüfungsinhalte oder Prüfungsschwerpunkte treffen zu können?
Nach welchen Ermessenskriterien und bei welchen Instituten hat die BaFin dies getan?
Welchem Zweck dient § 30 KWG nach Ansicht der Bundesregierung?
Wie oft hat die BaFin in 2006 und 2007 Routineprüfungen und wie oft Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG durchgeführt?
Nach welchen Ermessenskriterien und bei welchen Instituten hat die BaFin dies getan?
Welche Rolle spielen dabei die Auswertungen der Deutschen Bundesbank sowie die im Anschluss daran von der BaFin erstellten so genannten Risikoprofile?
Welchem Zweck dient § 44 Abs. 1 S. 2 KWG nach Ansicht der Bundesregierung?
Spielt die fehlende Systemrelevanz zahlreicher mitarbeiter- und bilanzsummenschwacher Banken bei der Entscheidung über eine Prüfungsanordnung eine Rolle?
Wenn ja, wie findet die fehlende Systemrelevanz bei der Anordnung von Routineprüfung und wie bei der Anordnung von Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG Berücksichtigung?
Von wem werden die Routineprüfungen und von wem die Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG in welcher Anzahl durchgeführt?
Nach welchen Ermessenskriterien entscheidet die BaFin über den jeweiligen Sonderprüfer?
Macht die BaFin dem von ihr beauftragten Sonderprüfer Vorgaben hinsichtlich der Prüferanzahl, der Regeldauer und der Kosten der angeordneten Prüfung?
Wie wird gewährleistet, dass bei der Anordnung von Routineprüfungen und bei der Anordnung von Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Verhältnis zwischen § 30 KWG und § 44 Abs. 1 KWG geregelt werden?
Warum will die Bundesregierung § 30 KWG nun als „Soll-Vorschrift“ ausgestalten?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Anordnungspraxis der BaFin gemäß § 30 KWG?
Welche zu den §§ 30, 44 Abs. 1 S. 2 KWG milderen Aufsichtsmittel stehen der BaFin zur Verfügung?
Welche rechtliche Qualität kommt den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“ (MaRisk) nach Ansicht der Bundesregierung zu?
Sind die neuen MaRisk bereits Gegenstand von Routine- oder Sonderprüfungen?
In welchen Umfang macht die BaFin davon Gebrauch, nach § 26 Abs. 1 S. 4 KWG die Prüfungsberichte von verbandsangehörigen Kreditinstituten anzufordern?
Nach welchen Ermessenskriterien und bei welchen Instituten hat die BaFin dies getan?
In welchem Umfang macht die BaFin von den Freistellungsmöglichkeiten der §§ 2 Abs. 4 und 31 KWG Gebrauch?
Nach welchen Kriterien und bei welchen Instituten hat die BaFin dies getan?
Wie plant die Bundesregierung, die Bürokratiebelastung im Bankenbereich insgesamt zu reduzieren?
Warum ist das Kreditwesengesetz bislang größen-, bankengruppen- und rechtsformunabhängig ausgestaltet?
Wie berücksichtigt die Bundesregierung bei der Einzelaufsicht über Banken, dass die BaFin seit 1998 ebenfalls deren freiwillige Sicherungseinrichtungen und die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen beaufsichtigt?
In welchem (Rang-)Verhältnis steht nach Ansicht der Bundesregierung das öffentlich-rechtliche Bankenaufsichtsrecht als Eingriffsrecht zum freiheitlichen Privat- und Gesellschaftsrecht und deren Schutzmechanismen?
Taugt die Bankenaufsicht nach Ansicht der Bundesregierung als Mittel zur Marktgestaltung?
Wie weit ist die tatsächliche und in der Folge die materiell-rechtliche Verzahnung der einzelnen Aufsichtsbereiche (Institute, Wertpapierhandels- und Versicherungsunternehmen) vorangeschritten?
Wie setzt die BaFin den integrativen Ansatz der Aufsicht organisatorisch innerhalb der Behörde um?
Wie viele Finanzkonglomerate und Allfinanzkonzerne gibt es derzeit in Deutschland?
Wie will die Bundesregierung das weitere Gesetzgebungsverfahren zeitlich gestalten?