Begrenzung von Nachforderungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dirk Niebel, Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Einmal mehr sollen kleine und mittlere Unternehmen belastet werden, indem die mit der Neuregelung des 630-DM-Gesetzes vom 1. April 1999 fälligen Sozialbeiträge des Arbeitgebers auf Einmalzahlungen gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV rückwirkend für den gesamten vierjährigen Verjährungszeitraum nachgezahlt werden sollen, also auch für den Zeitraum vor dem 1. April 1999 bis in das Jahr 1996 zurück.
Geringfügig Beschäftigten steht bei entsprechender tariflicher Vereinbarung ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Für diese Einmalzahlungen müssen sie Beiträge zur Sozialversicherung sowohl für den Zeitraum vor der Neuregelung des 630-DM-Gesetzes als auch für den Zeitraum danach entrichten. Von den Arbeitgebern wird der anteilige Beitrag zur Sozialversicherung für Einmalzahlungen erst mit der Neuregelung des 630-DM-Gesetzes erhoben. Vor dem 1. April 1999 haben die Landesversicherungsanstalten eine Nichtzahlung toleriert. Das geschah, indem das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1994 (Az.: 12 Rk 59/92) nur rückwirkend bis zum 1. Januar 1999 vollzogen wurde. Aufgrund einer Dienstanweisung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte soll nun allerdings zum vierjährigen Verjährungszeitraum zurückgekehrt werden; entsprechende Nachforderungen sollen ausgesprochen werden.
Nur für Einzelfälle käme, so die Bundesversicherungsanstalt, ein Erlass von Beitragsforderungen auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV in Betracht.
Überhöhte Nachforderungen können jedoch insbesondere für kleine und mittlere Betriebe existenzbedrohend sein und erscheinen auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht hinnehmbar. Schließlich konnten Arbeitgeber weder damit rechnen noch sich darauf einstellen, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch für den Zeitraum vor der Neuregelung zurückgefordert wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 2000 die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einmalzahlungen für verfassungswidrig erklärt, wenn und weil dafür kein entsprechend höheres Arbeitslosen- oder Krankengeld geleistet wird. Dabei wird dem Gesetzgeber ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt, ob er eine verfassungsgemäße Rechtslage durch eine Korrektur auf der Beitragsseite oder auf der Leistungsseite schaffen möchte, mithin steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf Einmalzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu erheben.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass kleine und mittlere Betriebe in der Existenz bedroht werden, wenn die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen über den gesamten vierjährigen Verjährungszeitraum nacherhoben werden, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Umfang der von diesen Nachforderungen betroffenen Betriebe?
Mit welchen Maßnahmen kann die Bundesregierung diese Betriebe unterstützen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die bisherige Selbstbeschränkung der Landesversicherungsanstalten hinsichtlich des Rückforderungszeitraums wiederherzustellen?
Wenn ja, wann?
Wie steht die Bundesregierung zu dem vom Bundesverfassungsgericht eröffneten Wahlrecht und welche Folgerungen leitet sie daraus auch im Hinblick auf die geschilderte Problemlage ab?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der für Nachforderungen erhobene Säumniszuschlag in Höhe von 12 Prozent pro Jahr ungebührlich hoch ist und auf den banküblichen Zins zurückgeführt werden sollte?