Ausstieg aus der Atomwirtschaft – Konsens oder Dissens
der Abgeordneten Birgit Homburger, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Mit der im Koalitionsvertrag fixierten Zielvorgabe, einen „unumkehrbaren“ und „entschädigungslosen“ Ausstieg aus der Kernenergie durchsetzen zu wollen, hat sich die Bundesregierung in verfassungsrechtlich zweifelhaftes Licht und politisch in eine prekäre Lage manövriert. Nach aktueller Einschätzung führender Verfassungsrechtler und anderer Experten des öffentlichen Rechts in Deutschland würde ein durch Gesetz verordneter Atomausstieg auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken treffen. Es entsteht deshalb der Eindruck, dass die Verhandlungen der Bundesregierung zur Herbeiführung eines „Atomausstiegs im Konsens“ allein dazu bestimmt sind, rechtlich unhaltbare Zusicherungen aus dem Koalitionsvertrag auf politischem Wege dennoch zu realisieren.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Haben die Verfassungsressorts der Bundesregierung geprüft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Atomausstiegsgesetz mit der Zielsetzung, die in Deutschland derzeit am Netz befindlichen Kernkraftwerke durch gesetzliche Anordnung außer Betrieb zu nehmen, mit den Vorgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind?
Wie lautet die diesbezügliche Einschätzung der Bundesregierung?
Sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit eines allfälligen Ausstiegsgesetzes maßgeblich für die von der Bundesregierung beabsichtigte Konsenslösung?
Auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die mit der Energiewirtschaft zu treffende Vereinbarung rechtliche Bindungswirkung innerhalb der 14. Legislaturperiode und darüber hinaus entfaltet?
Soll die mit der Energiewirtschaft zu treffende Vereinbarung eine Zusicherung der Energiewirtschaft enthalten, auf eine gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung und ihrer rechtlichen Konsequenzen zu verzichten?
Hält die Bundesregierung eine derartige Zusicherung für wünschenswert und wenn ja, weshalb?
Hält es die Bundesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht für erforderlich, bei den Verhandlungen zur Herbeiführung eines Atomausstiegs im Konsens die Länder, ihre Parlamente und den Deutschen Bundestag zu beteiligen?