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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Zu § 2b des Einkommensteuergesetzes (G-SIG: 14010513)

Wirkung des neuen § 2b EStG (Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften), insbesondere im Wohnungsbau, Kriterien für Renditeberechnungen

Fraktion

FDP

Datum

25.10.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/160415. 09. 99

Zu § 2b des Einkommensteuergesetzes

der Abgeordneten Gisela Frick, Hans-Michael Goldmann, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Hildebrecht Braun, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günter Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 regelt im neuen § 2b EStG die Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des § 2b EStG auf den Neubau von Mietwohnungen?

2

Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf Modernisierung und Sanierung des Mietwohnungsbestandes?

3

Welche Auswirkungen misst die Bundesregierung in Hinblick auf § 2b EStG dem Umstand bei, dass im Mietwohnungsbau auch ohne die degressive AfA die Finanzierungskosten und die Bewirtschaftungskosten in einem längeren Zeitraum nach der Investition die Mieterträge übersteigen?

4

Gibt es spezielle Auswirkungen und Umstände angesichts der Besonderheiten des Wohnungsbestandes in den neuen Bundesländern?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen § 2b EStG und § 9 des Investitionszulagengesetzes 1999?

6

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um durch Rechtsunsicherheit zurückgestellte Investitionen auszulösen?

7

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um bestehende Unklarheiten in der Anwendung des § 2b EStG speziell in der Wohnungswirtschaft zu beseitigen?

8

Lassen sich die zurückgestellten Investitionen und die damit verbundenen Beschäftigungseffekte abschätzen?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des § 2b EStG auf die Finanzierung von Filmfonds sowie von Leasingmodellen für die kommunale Infrastruktur?

10

Sind von § 2b EStG ausschließlich Kapitalanlagen betroffen, die auch bisher schon als Verlustzuweisungsmodelle erfasst wurden?

11

Was versteht die Bundesregierung unter der „modellhaften Beteiligung Dritter“ beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch eine Privatperson von einem Bauträger?

12

Ist nach Auffassung der Bundesregierung § 2b EStG anzuwenden, wenn eine Privatperson von einem Bauträger eine Eigentumswohnung erwirbt, wobei der Bauträger die Finanzierung oder Vermietung durch einen Dritten vermittelt?

13

Wann beruht nach Auffassung der Bundesregierung die Betriebsführung einer Verlustzuweisungsgesellschaft überwiegend auf dem Umstand, dass die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt?

14

In welchen Fällen steht nach Auffassung der Bundesregierung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils neben den in § 2b Satz 3 EStG genannten Fallbeispielen im Vordergrund?

15

Falls es nach Auffassung der Bundesregierung solche Fälle nicht gibt, welche Bedeutung misst die Bundesregierung dann dem Wort „insbesondere“ in § 2b Satz 3 EStG zu?

16

Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung neben dem Verkaufsprospekt bei der Beurteilung heranzuziehen, ob Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden?

17

Sind nach Auffassung der Bundesregierung beim Erwerb einer Immobilienanlage durch eine Personengesellschaft die von persönlichen Voraussetzungen abhängigen Abschreibungen nach den §§ 7h und 7i EStG in die Erzielung eines steuerlichen Vorteils nach § 2b Satz l EStG einzubeziehen?

18

Ist nach Auffassung der Bundesregierung bei der Ermittlung der Rendite vor bzw. nach Steuern ausschließlich das Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft maßgeblich oder sind auch die individuellen Verhältnisse des Kapitalanlegers heranzuziehen?

19

Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung die Begriffe „steuerlicher Vorteil“ und „Steuerminderung“ in § 2b EStG begrifflich zu unterscheiden?

Berlin, den 15. September 1999

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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