Umsetzung der europäischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
der Abgeordneten Birgit Homburger, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gurdrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die Umsetzungsfrist der europäischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/ EG) – IVU-Richtlinie – ist am 30. Oktober 1999 abgelaufen. Die IVU-Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die durch bestimmte, in der Richtlinie aufgeführte industrielle Tätigkeiten verursacht werden können. Die Bundesregierung hat diese Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. Ursprünglich sollte die Umsetzung im Rahmen eines einheitlichen Umweltgesetzbuches erfolgen. Einen fertigen Entwurf eines Umweltgesetzbuches hat die alte Bundesregierung der neuen Bundesregierung bereits hinterlassen. Eine Umsetzung der IVU-Richtlinie im Rahmen dieses Umweltgesetzbuches erfolgte aber dennoch nicht, da der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, im Bereich des Wasserrechtes Kompetenzprobleme sah. Die von ihm angekündigte Umsetzung der IVU- Richtlinie in einem Artikelgesetz ist ebenfalls ausgeblieben. Bei Nichtumsetzung einer europäischen Richtlinie gelten die hinreichend konkreten Teile der Richtlinie aber direkt. Nun führt die fehlende Umsetzung der IVU-Richtlinie zu Unklarheiten bei der Genehmigung von Industrieanlagen. Diese bringen dann wiederum Rechtsunsicherheiten für Investitionen mit sich.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Wann und wie wird die Bundesregierung die IVU-Richtlinie umsetzen?
Welche Regelungen der IVU-Richtlinie gelten direkt (bitte genau benennen)?
Welche Auswirkungen haben diese direkt geltenden Teile der Richtlinie für Genehmigungsverfahren?
Handelt es sich bei den Bestimmungen, die unmittelbare Wirkung im nationalen Recht entfalten, um Bestimmungen, die zusätzliche Anforderungen an Anlagen stellen?
Auf welcher Grundlage erteilen die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung nun immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und hat es aufgrund der immer noch nicht umgesetzten IVU-Richtlinie Verzögerungen gegeben?
Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Antragsteller darüber zu informieren, auf welche Regelungen sich ihre Ansprüche auf Erteilung einer Genehmigung seit dem 30. Oktober 1999 stützen?