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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Positionen der Bundesregierung zum urheberrechtlichen "buy-out" (G-SIG: 14011463)

Zulässigkeit vertraglicher Regelungen, die den Urheber verpflichten, sämtliche Nutzungsrechte gegen eine einmalige pauschale Vergütung an das Verwertungsunternehmen abzutreten; Haltung der Bundesregierung zu diesem Vertragsmodell; Möglichkeiten zur Verbesserung des Urheberschutzes

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

12.12.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/432011. 10. 2000

Positionen der Bundesregierung zum urheberrechtlichen „buy-out“

der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Jörg van Essen, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

In den vergangenen Jahren hat sich – insbesondere im Film- und Fernsehbereich – ein urheberrechtliches Vertragsmodell etabliert, das als „buy-out“ bezeichnet wird. Hierbei findet die umfassende (das heißt die gegenständlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte) Einräumung von Nutzungsrechten gegen die Zahlung einer einmaligen pauschalen Vergütung statt.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dem als buy-out bekannten urheberrechtlichen Vertragsmodell?

2

Ist das urheberrechtliche buy-out nach Auffassung der Bundesregierung mit der gegenwärtigen Rechtslage zu vereinbaren?

3

Wenn nein, mit welcher Begründung?

4

Wenn ja, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung des buy-outs und mit welchem Inhalt?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, durch eine Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verbesserung der urhebervertragsrechtlichen Situation zu erreichen?

6

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das buy-out in jedem Fall zum Nachteil der Urheber ist?

7

Wenn ja, mit welcher Begründung?

8

Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass in bestimmten Bereichen eine umfassende Auswertung urheberrechtlicher Leistungen überhaupt erst dadurch möglich wird, dass die Rechte aller Beteiligten umfassend und gegebenenfalls auch dauerhaft in der Person des Verwerters gebündelt werden?

Könnte insofern eine differenzierte Betrachtung des buy-outs angezeigt sein, wonach dieses Vertragsmodell für bestimmte Bereiche zulässig sein sollte, in denen die Rechte der einzelnen Beteiligten sich nicht isoliert auswerten lassen (z. B. beim Film)?

9

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Berlin, den 10. Oktober 2000

Rainer Funke Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main) Jörg van Essen Ina Albowitz Hildebrecht Braun (Augsburg) Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Horst Friedrich (Bayreuth) Dr. Karlheinz Guttmacher Ulrich Heinrich Walter Hirche Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Detlef Parr Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Gerhard Schüßler Carl-Ludwig Thiele Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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