Baldige Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung
der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Detlef Parr, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Juli 1998 die Stellung Strafgefangener gestärkt und den Bundesgesetzgeber gemahnt, das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot zu verwirklichen. Hierbei sah das Gericht vor allem § 200 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) über die Gefangenenentlohnung als unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 GG, das den Häftlingen ermöglichen soll, nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches und straffreies Leben zu führen, an.
Die in § 200 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Vergütung in Höhe von 5 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten (das sind ca. 220 DM pro Monat) entsprach diesem Gebot nicht.
Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt zwar den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Regelung fest, sofern jedoch Pflichtarbeit angeordnet wird, muss sichergestellt werden, dass die geleistete Arbeit „angemessene Anerkennung“ findet. Dies kann auch auf andere Weise geschehen als nur durch Zahlung eines höheren Lohns. Zur Debatte steht ein Kombinationsmodell aus einer maßvollen Erhöhung des Arbeitsentgelts und flankierenden, nicht monetären, anderweitig die Arbeit anerkennenden Maßnahmen (z. B. Eingliederung in die Rentenversicherung, Ausdehnung des Freistellungszeitraums, Hilfe bei Schuldentilgung usw.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil den Gesetzgeber verpflichtet, „umgehend, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2000“, eine Neuregelung zu schaffen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Neuregelung in Kraft getreten ist, müssen ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgesehenen Arbeitsentgelts im Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich der Novellierung des Strafvollzugsgesetzes bleibt die schwierige Finanzlage der Länder, die für den Strafvollzug zuständig sind, die Kosten tragen und aufgrund der Neuregelung zusätzlich finanziell belastet werden, zu berücksichtigen.
Bisher liegt der Öffentlichkeit noch kein Gesetzentwurf vor, obwohl die Umsetzungsfrist mit dem Jahr 2000 endet und somit gesetzgeberisches Handeln geboten ist. Bei Nichteinhaltung der Frist droht eine Belastung des Gerichtssystems, die sich auf die Dauer anderer Verfahren negativ auswirkt.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen13
In welchem Entwicklungsstand befindet sich der notwendige Gesetzentwurf?
Ist eine rechtzeitige Einbeziehung der Bundesländer sichergestellt und wenn ja, in welcher Form?
Auf welche Art und Weise werden dabei die Finanzprobleme der Bundesländer berücksichtigt, um Bedenken der Länderfinanzminister aufgrund von Mehrbelastungen vorzubeugen?
Ist die Bundesregierung über den derzeitigen Diskussionsstand bei den Bundesländern informiert?
Welche Positionen vertreten diese in Bezug auf die Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils?
Wie wird berücksichtigt, dass es sich bei der Novellierung um ein Zustimmungsgesetz handelt?
Welche neuen Entlohnungssätze sind bisher in der Diskussion?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des oben erwähnten Kombinationsmodells?
Welche nicht monetären Maßnahmen wären nach Meinung der Bundesregierung vorstell- und umsetzbar?
Sollte ein höherer Lohn nicht nur allein den Inhaftierten, sondern insbesondere den Opfern von Straftaten zur Tilgung finanzieller Ansprüche zugute kommen?
Auf welche Weise soll nach Auffassung der Bundesregierung der andere Pfeiler des Strafvollzugs, der Schutz der Allgemeinheit, im Sinne des Opferschutzes effektiver verwirklicht werden?
Warum wurde bisher noch kein Gesetzentwurf oder Referentenentwurf vorgelegt?
Steht ein möglicher Gesetzentwurf im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz?