Sinn und Grenzen der Patentierbarkeit von Computersoftware
der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die Vertreter der Bundesregierung haben sich bei der Abstimmung im Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes (EPA) gegen die Patentierbarkeit von Software ausgesprochen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die etablierten Softwarehersteller durch so genannte Sperrpatente die Innovationskraft kleiner und mittlerer Firmen unterdrücken könnten. Außerdem würde die Etablierung von Individualsoftware infolge einer starken Marktposition von standardisierter Software leiden.
Dem steht entgegen, dass sowohl in den USA als auch in Japan Softwarepatente üblich sind, so dass die international operierenden Softwareunternehmen auf eine Konvergenz der internationalen Rechtsbedingungen drängen. Ein europäischer Sonderweg könnte insofern standortpolitische Nachteile mit sich bringen.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Denkt die Bundesregierung über einen grundsätzlichen Bedeutungswandel in dem Schutz des geistigen Eigentums nach und wenn ja, mit welchen bisherigen Ergebnissen?
Wie wird das geistige Eigentum an Software bisher geschützt?
Was spricht gegen die Ansicht, dass kleine und freie Programmierer nur dann eine Chance im Konkurrenzkampf mit den etablierten Softwareherstellern haben, wenn sie ihre geistigen Schöpfungen und Innovationen schützen können?
Was hält die Bundesregierung von einer sondergesetzlich geregelten Patentierbarkeit von Software, die kürzeren Sperrfristen unterliegt als sonstige Patente?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht, daß der Gesetzgeber bereits durch die Formulierung von § 69a ff. Urhebergesetz eine Zuordnung des Schutzes der Software zum Bereich des Urheberrechtes vorgenommen hat, und sieht sie hierin eine Grundentscheidung gegen eine Patentierbarkeit von Software?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulässigkeit der Patentierbarkeit von Geschäftsideen, wie sie in den USA zulässig ist?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die „Open-Source-Theorie“ zu mehr Innovationen führt als der bisherige vom Bundesgesetzgeber gewährte Schutz des geistigen Eigentums?
Welche Perspektiven einer reellen Wertschöpfung haben nach Ansicht der Bundesregierung Firmen, die ihre „Open-Source-Produkte“ kostenlos anbieten?
Wie sollen diese das für Innovationen nötige Kapital generieren, wenn ihre Schöpfungen keinen Schutz genießen?