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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Das Visumverfahren beim Ehegattennachzug und der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse

<span>Visumverfahren beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nach </span>Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes<span>, Bekanntmachung der geänderten Bestimmungen, Anwendung von </span>Übergangsregelungen,<span> Nachweis von Deutschkenntnissen bei der Visabeantragung, Sprachlern- und Sprachprüfungsangebote in den Herkunftsstaaten</span><span>, Anzahl der Teilnehmer

Fraktion

FDP

Datum

22.11.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/685624. 10. 2007

Das Visumverfahren beim Ehegattennachzug und der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse

der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union/2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wurden auch Änderungen im Ehegatten- und Familiennachzug vorgenommen. So kann der Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern hängt davon ab, ob sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Der nachziehende Ehepartner muss bereits bei der Beantragung des Visums nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats verstanden. Dazu gehört, dass der Ehepartner vertraute, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten können (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nachweis einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug aus dem Ausland, Informationen für nachziehende Ehegatten und ihre Ehepartner in Deutschland, www.integration-in-deutschland.de). Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können.

Ausnahmen von dem Nachweis der Deutschkenntnisse gelten bei körperlicher oder geistiger Behinderung, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf gemäß der Integrationsverordnung, bei Ehegatten von Hochqualifizierten, Forschern, Firmengründern, Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen, sowie bei Ehegatten von Ausländern mit Staatsangehörigkeit, die gemäß § 41 AufenthV von der Visumpflicht ausgenommen sind (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigte Staaten).

Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt bei der Beantragung des Visums bei der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat in der Regel durch Beifügen der Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts zu den Antragsunterlagen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie und zu welchem Zeitpunkt wurden die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland über die geänderten Voraussetzungen des Ehegattennachzugs informiert?

2

Auf welche Art und Weise wurde in Deutschland gerade bei Angehörigen der Hauptnachzugsstaaten etwa unter Einbeziehung von Migrantenorganisationen auf die geänderten Voraussetzungen hingewiesen?

3

Inwiefern sind in den Hauptnachzugsstaaten Informationen über Änderungen beim Ehegattennachzug öffentlich zugänglich gemacht worden?

4

Wie wird in den Hauptnachzugsstaaten über Beiträge bzw. Sprachlernangebote der deutschen Sprache in Radiosendungen und im Rahmen von Internetangeboten informiert?

5

In welchen Herkunftsstaaten existieren bislang überhaupt keine Sprachlernoder Prüfungsangebote?

6

Wie hat sich die Teilnehmerzahl bei den Sprachlernkursen entwickelt?

7

Wie wird der Ausbau von Sprachlernangeboten in den Herkunftsstaaten durch die Bundesregierung gefördert?

8

In wie vielen Fällen wurde bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Telefon-Hotline bei Fragen des Ehegattennachzugs kontaktiert?

9

Wie viele Anträge auf Ehegattennachzug wurden – getrennt nach Geschlecht, Herkunftsstaat, Alter und Staatsangehörigkeit des Ehegatten in Deutschland bzw. Status als Verlobte/Verlobter – seit Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes gestellt, und inwieweit unterscheiden sich diese Zahlen von denen der Jahre zuvor?

10

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt in denen das Erfordernis der Sprachkenntnisse dadurch umgangen wird, dass der oder die zukünftige Ehepartner/-in mit einem Besuchsvisum einreist und die Eheschließung dann in einem anderen europäischen Land vollzogen wird?

Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus dieser Situation ziehen?

11

Seit wann werden in welchen Staaten an welchen Standorten und in welcher Häufigkeit jeweils an den Goethe-Instituten oder bei welchen Kooperationspartnern (Prüfungslizenznehmer) Sprachkurse angeboten, bzw. Prüfungen abgenommen?

12

Wie hoch sind die Gebühren für eine Bescheinigung der Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Prüfung am Goethe-Institut bzw. bei Kooperationspartnern, und inwieweit unterscheiden diese sich je nach Herkunftsstaat?

13

Wie viele Personen haben seit Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nach Kenntnissen der Bundesregierung an diesen Sprachprüfungen bei welchen Stellen in welchen Staaten teilgenommen und daraufhin ein Visum erhalten, und in wie vielen Fällen war die Sprachprüfung nicht erfolgreich?

14

In wie vielen Fällen wurden vergleichbare gleichermaßen zuverlässige Sprachnachweise zugelassen, bzw. in welchen und wie vielen Fällen wurden wegen offenkundiger Sprachkenntnisse keine Nachweise verlangt?

15

In welchen Herkunftsstaaten und in wie vielen Fällen wurden die Sprachkenntnisse ohne jegliches Prüfungsangebot des Goethe-Instituts bzw. eines Lizenznehmers durch die Visastelle nach welchen Kriterien festgestellt, und in wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums in diesen Fällen abgelehnt?

16

Wie viele Personen nehmen an dem neuen interaktiven Online-Sprachkurs teil, der in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland vermitteln soll?

17

Wie viele Personen haben von dem mobilen Sprachführer etwa für das Mobiltelefon Gebrauch gemacht?

18

Wie werden laufende Verfahren behandelt, bei denen der Antrag auf Visumerteilung vor Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes bei der Visastelle eingereicht worden ist, und welche stichtagsbezogenen Übergangsregelungen werden bei laufenden Visumsanträgen angewendet bzw. wurden durch das Bundesministerium des Innern befürwortet?

Berlin, den 24. Oktober 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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