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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Umsetzungsfahrplan der Aktionärsrichtlinie in nationales Recht

<span>Voraussichtliche Vorlage und Einbringung des Entwurfs eines Umsetzungsgesetzes zur EU-Aktionärsrichtlinie mit Mindestanforderungen für Aktionärsrechte, Regelungsinhalte, Bewertung, Bedarf bzw. Möglichkeit gesetzgeberischer Änderungen, ggf. über die Richtlinie hinaus</span>

Fraktion

FDP

Datum

09.11.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/686024. 10. 2007

Umsetzungsfahrplan der Aktionärsrichtlinie in nationales Recht

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die von der Europäischen Kommission im Januar 2006 vorgeschlagene „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften“ (ABl. EG Nr. L 184 S.17) – im Folgenden „Aktionärsrichtlinie“ – hat der Rat der Justizminister der EU am 12. Juni 2007 angenommen. Dieser Verabschiedung war im Februar 2007 eine Einigung über die konkreten Regelungen zwischen Europäischem Parlament und Rat vorangegangen. Die Richtlinie ist am 3. August 2007 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 3. August 2009 Zeit.

Mit der Richtlinie werden Mindestanforderungen eingeführt, durch die sichergestellt werden soll, dass Aktionäre von börsennotierten Unternehmen frühzeitig vor Hauptversammlungen Zugang zu den relevanten Informationen erhalten. Aktionäre sollen einfache Möglichkeiten erhalten, um ihr Stimmrecht auch aus der Ferne auszuüben. Die Richtlinie enthält ferner Mindestanforderungen für Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerechte. Die Mitgliedstaaten erhalten diverse Möglichkeiten, die Ausübung der in der Richtlinie genannten Rechte durch zusätzliche Maßnahmen weiter zu erleichtern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wann wird ein Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes der Aktionärsrichtlinie vorgelegt werden?

2

Wann plant die Bundesregierung die Verabschiedung und Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie in deutsches Recht?

3

Wird die Bundesregierung von der Möglichkeit der Ausnahme bestimmter Arten von Gesellschaften nach Artikel 1 Abs. 3 der Aktionärsrichtlinie Gebrauch machen?

4

Wie wird die Bundesregierung Artikel 5 Abs. 2 der Aktionärsrichtlinie umsetzen, nach der der Mitgliedstaat vorschreibt, „dass die Gesellschaft (bei der Einberufung der Hauptversammlung) auf Medien zurückgreifen muss, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten“?

5

Sieht die Bundesregierung diesbezüglich hinsichtlich möglicher Sanktionen bei auftretenden Mängeln bei der Einberufung der Hauptversammlung gesetzgeberischen Änderungsbedarf – wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die durch die Aktionärsrichtlinie eröffneten Möglichkeiten zur nationalen Gesetzgebung hinsichtlich des Aktionärsrechts auf Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung und Einbringung von Beschlussvorlagen, Artikel 6 der Aktionärsrichtlinie, und leitet sie hieraus gesetzgeberischen Handlungsbedarf ab?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die nun verabschiedete Fassung des Artikels 9 der Aktionärsrichtlinie (Fragerecht der Aktionäre)?

8

Wird sie aufgrund des Umstandes, dass die Aktionärsrichtlinie keine Vorgaben zum Antwortzeitpunkt, dem Medium der Fragestellung oder einer Pflicht zu Veröffentlichung der Antworten enthält, auf diesbezügliche Regelungen im deutschen Recht verzichten?

9

Wenn nein, warum nicht, und welche Regelungspläne hat die Bundesregierung diesbezüglich?

10

Wie plant die Bundesregierung, die Vorgaben des Artikels 8 der Aktionärsrichtlinie – Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege – in deutsches Recht umzusetzen?

11

Welche Folgen für das deutsche Recht leitet die Bundesregierung aus den Vorgaben der Aktionärsrichtlinie zur Stimmrechtsvertretung ab?

12

Wie plant die Bundesregierung, die Vorgaben des Artikels 12 der Aktionärsrichtlinie – Abstimmung per Brief – in deutsches Recht umzusetzen?

13

Wird die Bundesregierung von Artikel 3 der Aktionärsrichtlinie Gebrauch machen und weitere Verpflichtungen für Gesellschaften einführen oder sonst weitere Maßnahmen ergreifen, um die Ausübung der in der Aktionärsrichtlinie genannten Rechte durch die Aktionäre zu erleichtern?

14

Wird die Bundesregierung im Rahmen des Umsetzungsgesetzes weitere Änderungen insbesondere im Aktiengesetz vornehmen, die nicht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie stehen, und wenn ja, welche werden dies sein?

15

Bei welchen Regelungen plant die Bundesregierung, über die Vorgaben der Aktionärsrichtlinie hinauszugehen, und aus welchen Gründen?

Berlin, den 18. Oktober 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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