Umsetzung der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien
der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn, Ulrike Flach, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität enthält Leitlinien zur gebietsbezogenen Luftreinhaltung. Diese werden zur Zeit durch eine Reihe von Tochterrichtlinien konkretisiert. Ziel ist die Schaffung eines in sich geschlossenen europäischen Instrumentariums zur gebietsbezogenen Luftreinhaltestrategie. Insoweit wird mit den Richtlinien Neuland betreten. Die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft soll über die Vorgabe von Luftqualitätszielen bzw. -grenzwerten für SO2, NOx, Feinstaub und Blei eine Verbesserung der Immissionssituation erreichen. Aufgrund der Zielwerte sind von den Mitgliedstaaten entsprechende Aktionspläne und -programme aufzustellen. Die Richtlinie 1999/30/EG ist bis zum 19. Juli 2001 umzusetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, insbesondere um die Richtlinien 96/62/EG aus 1996 und 1999/30/EG aus 1999 umzusetzen?
Trifft es zu, dass die in der Richtlinie 1999/30/EG (sog. erste Tochterrichtlinie) enthaltenen Luftqualitätsgrenzwerte in den Immissionsteil der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) übernommen werden sollen?
Wenn ja, wie wird sich diese Vorgehensweise nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen insbesondere in belasteten Gebieten auswirken?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei der Übernahme der Luftqualitätsrichtlinien in die TA Luft ein großer Teil neuer Anlagen nur noch ausnahmsweise genehmigungsfähig sein wird, nämlich wenn die sog. Bagatellklausel greift und Anlagen, die den Stand der Technik einhalten, u. U. nicht mehr genehmigt werden können?
Welche Maßnahmen ergreifen andere Mitgliedsstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung, um die o. g. Richtlinien umzusetzen?
Hält die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinien durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) für möglich?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen sehen die EU-Richtlinien für den Fall von Grenzwertüberschreitungen vor?
Ist eine Verankerung dieser Grenzwerte im Anlagenzulassungsrecht vorgesehen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Implementierung der Luftqualitätsgrenzwerte in der TA Luft den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden rechtlichen Anforderungen an eine Richtlinienumsetzung genügen würde und wenn ja, aus welchen Gründen?