Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen
der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Birgit Homburger, Marita Sehn, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit Datum vom 12. September 2001 liegt der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht vor (Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen). Die Verordnung soll nach Vorstellungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zum 1. Januar 2002 in Kraft treten.
Unter die Regelungen der Verordnung fallen etwa 60 Geräte- und Maschinenarten, die im Freien betrieben werden. Nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie sollen diese Produkte ab dem 3. Januar 2002 mit einer Kennzeichnung versehen werden, welche den Schallleistungspegel der Geräte ausweist. Außerdem müssen bestimmte Geräte- und Maschinenarten Geräuschgrenzwerte einhalten. Über die europäischen Vorgaben hinausgehend wird der Gebrauch von Maschinen und Geräten überdies in bestimmten Gebieten an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten durch die geplante Rechtsverordnung weitergehend eingeschränkt.
Während der Betrieb diverser Baumaschinen und Gartengeräte dem Verordnungsentwurf zufolge auch in lärmempfindlichen Wohngebieten weiterhin beschränkt zulässig sein soll, wird der Betrieb von „Laubbläser“ und „Laubsammler“ in Wohn- und Kurgebieten sowie auf dem Gelände von Heil- und Pflegeanstalten verboten. Die europäische Richtlinie sieht für derartige Geräte demgegenüber lediglich eine Kennzeichnungspflicht vor. Das im deutschen Richtlinienentwurf vorgesehene Betriebsverbot, welches ausschließlich die vorgenannten Geräte betreffen soll, hätte sowohl für die Hersteller als auch für die derzeitigen Besitzer solcher Maschinen erhebliche Konsequenzen.
Beispielsweise wäre es den Kommunen künftig untersagt, ihre fahrbaren Maschinen zur Sammlung von Laub und Abfällen in den genannten Gebieten weiterhin einzusetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Will die Bundesregierung nach erfolgter Ressortabstimmung des Verordnungsentwurfs am 1. Januar 2002 als Datum für ein Inkrafttreten festhalten und wie gedenkt sie, den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur Anpassung an die Vorgaben zu geben?
Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zum Lärmemissionsverhalten von „Laubbläser“ und „Laubsammler“ im Vergleich zu anderen Baumaschinen und Gartengeräten vor?
Wenn ja, von welchen Einrichtungen bzw. Personen wurden diese Untersuchungen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt und zu welchen Ergebnissen haben diese Studien geführt?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, solche Untersuchungen in Auftrag zu geben und wie will sie gegebenenfalls sicherstellen, dass deren Ergebnisse bei den Regelungen der geplanten Verordnung angemessen Berücksichtigung finden?
Welche Überlegungen haben die Bundesregierung dazu veranlasst, ein Betriebsverbot ausschließlich für „Laubbläser“ und „Laubsammler“, nicht jedoch für andere Baumaschinen und Gartengeräte vorzusehen?
Wie hoch ist das Marktvolumen für derartige Geräte in Deutschland?
Wie viele Unternehmen betreiben mit welchen Umsatzanteilen die Herstellung und den Vertrieb derartiger Geräte in Deutschland?
Wie viele Personen sind in diesen Unternehmen beschäftigt?
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für diese Unternehmen aufgrund des vorgesehenen Betriebsverbotes für „Laubbläser“ und „Laubsammler“?
Wie viele Geräte dieser Art werden in Deutschland gegenwärtig in öffentlichem bzw. in privatem Eigentum eingesetzt und wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verkehrswert dieser Geräte insgesamt?
Was soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung mit diesen Geräten nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung geschehen?
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung darüber, wie die Laub- und Abfallbeseitigung – insbesondere im Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Hand – nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung bewerkstelligt werden soll?
In welchen Partnerländern der Europäischen Union wurde die vorgenannte Richtlinie bisher in welcher Weise umgesetzt?
Wie bewertet die Bundesregierung das geplante Betriebsverbot vor dem Hintergrund von Artikel 6 der europäischen Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und geeignet gekennzeichnet sind, weder untersagen noch einschränken oder behindern dürfen?