Mögliche Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 2007 (C-16/05) auf die Einreise türkischer Staatsangehöriger in Deutschland
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Zusatzprotokoll vom 19. Dezember 1972 zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Türkei andererseits vom 23. Dezember 1963 sieht in Artikel 41 Abs. 1 vor: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“ Artikel 41 des Zusatzprotokolls nimmt also auf die Selbstständigen Bezug und hält fest, dass die Rahmenbedingungen ihrer grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Hinblick auf das Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs schrittweise zu beseitigen, nicht mehr verschlechtert werden können. Eine ähnliche Stillhalteklausel findet sich in Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 für Arbeitnehmer (ARB 1/80): „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen (vgl. zu den Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts EWG/Türkei auch Hailbronner, ZAR 2004, 46 ff.).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt in seiner Entscheidung vom 20. September 2007 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-16/05 (Tum und Dari) aus, dass Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls so auszulegen ist, dass er es verbiete, von dem Zeitpunkt an, an dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 sah das deutsche Recht eine Visumpflicht für türkische Staatsangehörige nur zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit konnte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) 1965 nach Ermessen erteilt werden. Am 19. Mai 2006 wurde zu Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ein Vorabentscheidungsverfahren des OVG Berlin-Brandenburg (Rechtssache C-228/06, ABl. C 190/8) zum Erfordernis eines Schengen-Visums nach § 4 Abs. 1 und § 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 und Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 539/2001 bei türkischen Staatsangehörigen, die für ein türkisches Unternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr auf einem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen als Fahrer tätig sind, eingereicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung der 2. Kammer des EuGH vom 20. September 2007 auf die Zulassung türkischer Selbstständiger nach Deutschland auch mit Blick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren?
Welche Vorschriften insbesondere mit Blick auf § 21 AufenthG kommen bei türkischen Staatsangehörigen zur Anwendung, und in welchen Fällen ist das nach dem AuslG 1965 geltende Recht nach welcher Maßgabe anzuwenden?
Inwieweit ergeben sich aus der Entscheidung des EuGH Auswirkungen auf das mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, 1970) eingeführte Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse für türkische Staatsangehörige, die zu einem in der Bundesrepublik Deutschland selbstständig tätigen Ehegatten, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, nachziehen wollen?
Welche Folgen ergeben sich aus dem Urteil für die Visumpflicht türkischer Staatsangehöriger, die als Dienstleistungsanbieter oder -empfänger in die Bundesrepublik Deutschland, bzw. als Touristen, Studien- oder Geschäftsreisende, Studierende, Schüler oder mit dem Ziel der Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung einreisen möchten?
Wie wird sich die Entscheidung auf diejenigen Fälle auswirken, in denen die Einreise zunächst visumfrei bzw. als Tourist erfolgte, zu einem späteren Zeitpunkt aber eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird?
Inwieweit können assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entgegenstehen, und wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln grundsätzlich das Verhältnis von Assoziationsrecht zu Gemeinschaftsrecht?
Inwieweit wird sich die Bundesregierung auf Gemeinschaftsebene für Änderungen im Bereich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige mit Blick auf Anlage I der Verordnung (EG) 539/2001 einsetzen?
Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Zusatzprotokoll und den Assoziationsratsbeschluss die Einreise mit dem Zweck der Aufnahme einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit in gleicher Weise geregelt werden?
Inwieweit sind die Ausweisungsregelungen des deutschen Rechts bei türkischen Staatsangehörigen nicht anwendbar, und welche Folgen ergeben sich hieraus für den Begründungsaufwand bei einer zwingenden bzw. Regelausweisung?
Wie und in welcher Form und welchen Abständen werden die zuständigen Behörden über Änderungen im Ausländerrecht und eine geänderte Anwendung insbesondere im Bereich des Assoziationsrechts mit der Türkei informiert?